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OGH vom 19.02.2015, 6Ob23/15y

OGH vom 19.02.2015, 6Ob23/15y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. G. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen A***** S*****, geboren am *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Kindesvaters L***** S*****, vertreten durch Dr. Markus Bruckmüller, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 43 R 580/14h 99, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig, wenn der rekursgerichtliche Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG für nicht zulässig erklärt hat.

Der Anspruch eines Kindes auf Unterhalt ist rein vermögensrechtlicher Natur iSd § 62 Abs 4 AußStrG (RIS Justiz RS0007110 [T32]). Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts ist nur der Betrag maßgeblich, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz noch strittig war (RIS Justiz RS0122735 [T3]). Dieser Betrag ist auch bei der Bekämpfung von Zwischenentscheidungen maßgeblich (7 Ob 9/10i). Waren nur Teilbeträge Gegenstand des Rekursverfahrens nämlich wie im vorliegenden Fall die für den Zeitraum vom bis begehrten Herabsetzungen des monatlichen Unterhalts , ist nicht der 36fache monatliche Herabsetzungsbetrag, sondern der tatsächlich geforderte Herabsetzungsbetrag maßgeblich (RIS Justiz RS0122735 [T4]).

Im vorliegenden Fall begehrt der Kindesvater eine Herabsetzung seiner monatlichen Unterhaltsverpflichtung von 680 EUR auf 270 EUR für einen Zeitraum von 11 Monaten. Damit ist ein monatlicher Differenzbetrag von 410 EUR strittig. Das 11fache dieses Betrags übersteigt nicht annähernd 30.000 EUR, sodass kein außerordentlicher Revisionsrekurs, sondern nur ein Antrag nach § 63 Abs 1 AußStrG in Betracht kommt. Dieser Antrag ist gemäß § 63 Abs 2 AußStrG beim Erstgericht einzubringen und vom Rekursgericht zu behandeln. Der Oberste Gerichtshof ist nämlich nur dann zur Entscheidung berufen, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 63 Abs 3 AußStrG aussprechen sollte, dass das ordentliche Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS Justiz RS0109623 [T6]).

Ob ein Verbesserungsverfahren erforderlich ist oder der vorliegende Schriftsatz bereits als Antrag gemäß § 63 Abs 1 AußStrG angesehen werden kann, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Der Akt war daher spruchgemäß dem Erstgericht zurückzustellen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00023.15Y.0219.000

Fundstelle(n):
EAAAD-57389