OGH vom 13.12.2011, 5Ob227/11k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sieglinde K*****, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl, gegen die beklagte Partei Ingrid S*****, vertreten durch Gloss Pucher Leitner Schweinzer Burger, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen 74.464,98 EUR sA (Revisionsinteresse 63.532,03 EUR sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 13 R 46/11x 69, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
In ihrer außerordentlichen Revision macht die Klägerin als erhebliche Rechtsfrage vorrangig geltend, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu fehle, ob ein in einem Vorverfahren ergangenes rechtskräftiges Urteil, mit welchem die Ersatzpflicht des Beklagten festgestellt und unfallkausale Verdienstentgangsansprüche zuerkannt worden seien, Bindungswirkung für spätere Perioden betreffende Verdienstentgangsansprüche entfalte.
Rechtliche Beurteilung
Dabei verkennt die außerordentliche Revision allerdings, dass es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entspricht, dass mit einem Feststellungsurteil die Ersatzpflicht des Haftenden festgelegt wird, nicht aber, welche künftigen Schäden von ihm zu ersetzen sind. Vielmehr muss im folgenden Leistungsprozess geprüft werden, ob der dort geltend gemachte Schaden von der Ersatzpflicht umfasst ist, insbesondere also, ob das haftungsbegründende Verhalten für den Schaden ursächlich war (RIS Justiz RS0111722; ausführlich zuletzt 2 Ob 167/10p EvBl 2011/106).
Folgen mehrere Leistungsprozesse, so findet die Prüfung der Unfallkausalität bezogen auf den jeweils geltend gemachten Schaden in jedem einzelnen dieser Prozesse statt. Nicht präjudizielle Feststellungen können keine Bindungswirkung entfalten (2 Ob 167/10p mwN; s auch RIS Justiz RS0036826).
Gegenstand des Vorprozesses war neben der Feststellung der Ersatzpflicht der Rechtsvorgängerin der Beklagten das Begehren auf Verdienstentgang für bestimmte Zeiträume. Der nunmehrige Streitgegenstand umfasst andere Zeiträume und ist mit jenen der Vorprozesse nicht ident. Schon aus diesem Grund besteht keine Bindungswirkung (2 Ob 167/10p; RIS Justiz RS0041256). Der Beklagten stand somit nach der zitierten herrschenden Rechtsprechung der Einwand offen, dass der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Verdienstentgang nicht (mehr) unfallkausal sei.
Auch den weiteren Anfechtungspunkten in der Revision sind keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO zu entnehmen: Der bei Anwendung des § 273 ZPO von den Vorinstanzen nach den Ergebnissen der gesamten Verhandlung vorgenommenen Bewertung sowohl der Position Gartenarbeit als auch zum Schmerzengeld kommt grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende und vom Obersten Gerichtshof korrekturbedürftige Bedeutung zu (RIS Justiz RS0121220; RS0031075; RS0042887).
Fundstelle(n):
NAAAD-57373