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OGH vom 28.03.2017, 2Ob30/17a

OGH vom 28.03.2017, 2Ob30/17a

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** H*****, vertreten durch Dr. Georg Retter, Rechtsanwalt in Krems, gegen die beklagte Partei V***** AG, *****, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen Feststellung (Streitwert 100.000 EUR), über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 5 R 138/16z-20, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach den Feststellungen hatte der Kläger die schriftlichen Hinweise zu den Risiken seines Fremdwährungskredits gelesen und verstanden. Auch nach der Kreditaufnahme wurde er von der Beklagten mehrfach auf das Wechselkursrisiko, die Möglichkeit einer Konvertierung und die damit verbundenen Vor- und Nachteile hingewiesen. Weiters hat das Erstgericht als erwiesen angenommen, dass die Frage der Konvertierung mündlich ausführlich erörtert wurde.

Fraglich kann daher nur sein, ob die konkrete Beurteilung des Wechselkursrisikos durch den Bankmitarbeiter, der dem Kläger auf die Frage nach seiner „persönlichen“ Einschätzung von der Konvertierung abgeraten hatte, die Haftung der Bank begründen kann. Dabei handelte es sich – für den über das Risiko informierten Beklagten erkennbar – um eine notwendigerweise mit Unsicherheiten behaftete Einschätzung zukünftiger Entwicklungen. Dass diese Einschätzung bei der gebotenen Ex-ante-Betrachtung unvertretbar gewesen wäre, zeigt die Revision nicht auf. Daher kommt es auf die als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob die „persönliche“ Einschätzung des Bankmitarbeiters der Bank zuzurechnen ist, nicht an.

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00030.17A.0328.000

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