OGH vom 18.01.2012, 3Ob3/12f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen G*****, über den Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom , GZ 21 R 227/11y 103, womit dem Rekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom , GZ 17 P 282/09p 98, nicht Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht bestätigte die Pflegschaftsrechnung der für die Betroffenen bestellten Sachwalterin für die Zeit vom bis und bestimmte den Aufwandersatz und die Entschädigung der Sachwalterin mit insgesamt 301 EUR.
Dem erkennbar nur gegen die Bestimmung des Aufwandersatzes und der Entschädigung der Sachwalterin gerichteten Rekurs der Betroffenen gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen von der Betroffenen erhobene Revisionsrekurs ist gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig: Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über die Kosten oder die Belohnung eines Kurators, Vormunds oder Sachwalters abgesprochen wird (RIS Justiz RS0007696 [T11]; 8 Ob 31/08g). Die Ausführungen im Revisionsrekurs dazu, dass die Sachwalterbestellung rechtsmissbräuchlich erfolgt sei, und der Verweis auf den im Rekurs gestellten Antrag auf „Einstellung“ des Verfahrens beziehen sich nicht auf die im Revisionsrekursverfahren allein maßgebliche Frage des vom Erstgericht bestimmten Aufwandersatzes und der Entschädigung der Sachwalterin.
Demnach ist das Rechtsmittel zurückzuweisen, ohne dass es eines Verbesserungsverfahrens im Hinblick auf die fehlende anwaltliche Fertigung bedürfte (RIS Justiz RS0005946).