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OGH vom 15.10.1997, 3Ob2403/96w

OGH vom 15.10.1997, 3Ob2403/96w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Rohrer, Dr.Zechner und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** regGenmbH, ***** vertreten durch Dr.Leopold Boyer, Rechtsanwalt in Zistersdorf, wider die beklagte Partei P***** SA, ***** vertreten durch Dr.Johannes Waldbauer ua, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen Exszindierung (Streitwert S 120.000), im Verfahren über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgericht vom , GZ 25 R 88/96k-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Poysdorf vom , GZ C 643/95v-9, abgeändert wurde, über den Berichtigungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Kostenentscheidung des Urteils vom , GZ 3 Ob 2403/96w, wird dahin berichtigt, daß sie zu lauten hat:

"Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 24.373,20 (darin enthalten S 3.732,20 Umsatzsteuer und S 1.980 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens zweiter und dritter Instanz binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 170,88 (darin enthalten S 28,48 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrages binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat das Klagebegehren in Stattgebung der Revision der beklagten Partei abgewiesen und die klagende Partei zum Ersatz der der beklagten Partei im Verfahren zweiter und dritter Instanz entstandenen Kosten verhalten. Obwohl sich die Kostenentscheidung nach dem aus dem Urteil klar ersichtlichen Entscheidungswillen des Revisionsgerichtes auf die - richtig verzeichneten - Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens erstreckte, wurden bei Ermittlung der Kosten irrtümlich die anläßlich der Teilnahme an der Berufungsverhandlung entstandenen übersehen. Der Beklagten stehen für das Verfahren zweiter Instanz insgesamt S 14.788,20 (darin S 2.464,70 Umsatzteuer) und für die Revision S 9.585 (darin S 1.267,50 Umsatzsteuer und S 1.980 Barauslagen), zusammen somit S 24.373,20 zu.

Der Kostenausspruch war daher, weil auf einem offenbaren Irrtum beruhend, entsprechend zu berichtigen (§ 419 ZPO).

Der Ausspruch über die Kosten des Berichtigungsantrages gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO iVm § 11 RATG.