OGH 29.10.2004, 5Ob226/04b
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Dr. Thomas J. R*****, gegen die Antragsgegnerin S*****, vertreten durch Kadlec & Weimann, Rechtsanwalts KEG, Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG iVm §§ 12a, 16 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 39 R 157/04h-26, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung 5 Ob 70/85 (SZ 58/137), wonach sich in Fällen der Mietzinsanhebung nach § 12 Abs 3 MRG (jetzt § 12a MRG) die Ermittlung des angemessenen Hauptmietzinses am Zustand des Mietobjekts im Zeitpunkt des Mietrechtsübergangs zu orientieren habe und dabei eine Verletzung der Instandhaltungspflicht des Unternehmensveräußerers nicht zu berücksichtigen sei, wurde nicht nur eingehend begründet; sie blieb in der Literatur ohne Widerspruch und hat mit dem 3. WÄG sogar Eingang in das Gesetz (§ 12a Abs 7 MRG) gefunden (vgl Würth/Zingher, Wohnrecht 94, Anm 15 zu § 12a MRG). Zu Recht ist daher das Rekursgericht von einer gesicherten Rechtslage ausgegangen. Auf eine schuldhafte Verletzung von Instandhaltungspflichten des Vormieters (Unternehmensveräußerers) kommt es nicht an. Allfällige Nachteile des Vermieters können durch einen Schadenersatzanspruch gegen den Vormieter ausgeglichen werden.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00226.04B.1029.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAD-57154