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OGH vom 02.10.2014, 2Ob3/14a

OGH vom 02.10.2014, 2Ob3/14a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Veith als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Nowotny und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin (und Antragsgegnerin) Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17 19, 1011 Wien, gegen die Antragsgegnerin (und Antragstellerin) Gemeinde R*****, vertreten durch Dr. Hubert Just und Dr. Erich Bernögger, Rechtsanwälte in Kirchdorf an der Krems, wegen 242.875,31 EUR (Kostenfestsetzung nach § 5 oö WaldbrandbekämpfungsG), über den Revisionsrekurs der Antragstellerin (und Antragsgegnerin) gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom , GZ 1 R 28/10a 28, womit der Zwischenbeschluss des Bezirksgerichts Windischgarsten vom , GZ Nc 18/09s 13, teilweise aufgehoben und teilweise bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden in Bezug auf die Kosten des Bergrettungsdienstes in Höhe von 5.517,60 EUR aufgehoben. Die Rechtssache wird insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen, somit in Bezug auf die Kosten der Feuerwehren in Höhe von 237.571,71 EUR, wird die Entscheidung des Rekursgerichts als Teilzwischenbeschluss bestätigt.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Zwischen dem 23. und dem ereignete sich im Nationalpark K***** in der Gemeinde R***** ein Waldbrand, zu dessen Bekämpfung 49 Feuerwehren sowie der österreichische Bergrettungsdienst, Landesverband O*****, Ortsgruppe W***** (in der Folge: Bergrettungsdienst) im Einsatz waren.

Mit Schreiben vom machte die Gemeinde R***** gestützt auf § 5 Abs 1 des oö WaldbrandbekämpfungsG im Wege der Bezirkshauptmannschaft K***** beim Bundesministerium für Land und Forstwirtschaft Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehren gemäß einer detaillierten Aufstellung in Höhe von 427.999,39 EUR und gemäß § 5 Abs 2 oö WaldbrandbekämpfungsG insgesamt 11.371,53 EUR an Kosten für verschiedene weitere Anspruchsteller, darunter den Bergrettungsdienst mit 6.118,38 EUR, geltend.

Das Bundesministerium für Land und Forstwirtschaft anerkannte mit Schreiben vom 144.180,84 EUR und beglich diesen Betrag. Die Mannschaftskosten der Feuerwehren und des Bergrettungsdienstes wurden dagegen als nicht ersatzfähig angesehen.

Daraufhin stellte die Gemeinde R***** am bei der Bezirkshauptmannschaft K***** gemäß § 5 Abs 5 oö WaldbrandbekämpfungsG den Antrag, den Kostenersatzanspruch in Bezug auf den Restbetrag in Höhe von 234.670,45 EUR für Mannschaftskosten der Feuerwehren und des Bergrettungsdienstes festzusetzen.

Im Akt der Bezirkshauptmannschaft K***** findet sich auch ein ursprünglich mit datiertes und an das Bundesministerium für Land und Forstwirtschaft gerichtetes Schreiben des Bergrettungsdienstes, in dem diese Kosten für die Beteiligung an der Waldbrandbekämpfung vom 23. bis in der Gemeinde R*****, aufgeschlüsselt nach Materialersatz, Fahrzeugkosten und Mannschaftskosten, angeführt sind. Das im Akt erliegende Schreiben enthält handschriftliche Ergänzungen dahingehend, dass das Datum auf ausgebessert und Materialersatzbetrag und Fahrtkostenbetrag abgehakt und der Mannschaftskostenbetrag mit dem handschriftlichen Zusatz „offen“ versehen ist. Im letzten Absatz dieses Schreibens heißt es, dass der Bergrettungsdienst die Bezirkshauptmannschaft K***** ersucht, seinen Anspruch mit Bescheid festzusetzen. Dieses Schreiben ging am bei der Bezirkshauptmannschaft K***** ein.

In weiterer Folge anerkannte das Bundesministerium für Land und Forstwirtschaft als Ersatz für Reparatur von beschädigtem Material und Neuanschaffung einen weiteren Betrag in Höhe von 50.405,38 EUR sowie für Treibstoff des Bergrettungsdienstes 1.909,39 EUR.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K***** vom , wurden die noch nicht beglichenen Waldbrandbekämpfungskosten für den Bergrettungsdienst mit 5.517,60 EUR und für die Feuerwehr Mannschaftskosten mit 237.357,71 EUR festgesetzt und die Republik Österreich verpflichtet, die noch nicht beglichenen Kosten in Höhe von insgesamt 242.875,31 EUR an die Gemeinde R***** zu bezahlen. Dieser Bescheid wurde dem Bundesministerium für Land und Forstwirtschaft und der Gemeinde R***** zugestellt, nicht aber dem Bergrettungsdienst.

Am beantragte die Antragstellerin und Antragsgegnerin (im Folgenden: Antragstellerin) beim Erstgericht die Feststellung, nicht verpflichtet zu sein, die noch nicht beglichenen Kosten der Bekämpfung des Waldbrandes in Höhe von 242.875,31 EUR an die Gemeinde R***** zu ersetzen. Eine Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K***** sei unzulässig. Gemäß § 5 Abs 6 oö WaldbrandbekämpfungsG könne aber innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheids jede der Parteien des verwaltungsbehördlichen Verfahrens die Festsetzung des Kostenersatzes beim örtlich zuständigen Bezirksgericht beantragen. Damit trete der Bescheid außer Kraft.

Nach dem oö WaldbrandbekämpfungsG sei der Bund verpflichtet, bestimmte durch einen Waldbrand verursachte Kosten zu ersetzen. Nach § 5 Abs 1 des oö WaldbrandbekämpfungsG habe die Gemeinde, die nach den für die örtliche Feuerpolizei geltenden Bestimmungen in Betracht komme, gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz der durch eine Waldbrandbekämpfung verursachten Kosten. Der von der Antragsgegnerin angesprochene Kostenersatz bestehe sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht nicht zu Recht:

So sei die Antragsgegnerin nicht Pflichtbereichsgemeinde (Standortgemeinde) einer Freiwilligen Feuerwehr und daher nicht anspruchsberechtigt nach § 5 Abs 2 oö WaldbrandbekämpfungsG. Sie werde vielmehr von der benachbarten Gemeinde W***** mitbetreut und sei daher weder alleine oder auch nur anteilig Kostenträgerin einer Freiwilligen Feuerwehr oder des oö Landesfeuerwehrverbandes. Auch sei die für die Zugehörigkeit zu einem benachbarten Pflichtbereich erforderliche Verordnung oder Genehmigung nicht vorgelegt worden. Eine allfällige Eintragung im Feuerwehrbuch sei nicht konstitutiv. Selbst wenn die Antragsgegnerin dem Pflichtbereich der Freiwilligen Feuerwehr W***** angehöre, könne sie nach § 5 Abs 2 oö FeuerwehrG nur im Umfang des sie betreffenden Anteils anspruchsberechtigt sein.

Auch habe sie die nunmehr strittigen Mannschaftskosten nicht bezahlt, weil nach § 20 oö FeuerwehrG der Feuerwehrdienst von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren prinzipiell unentgeltlich zu leisten und nur im Einzelfall von der Standortgemeinde auf Antrag ein nachgewiesener Verdienstentgang oder ein glaubhaft gemachter Einkommensverlust zu ersetzen sei. Dies sei nicht geschehen. Die begehrten Kosten beruhten vielmehr auf der Einsatzdauer und Stundensätzen nach der Tarifordnung 2000 des oö Landesfeuerwehrverbandes. Es handle sich somit jedenfalls nicht um Kosten, die die Gemeinde R***** nach § 20 oö FeuerwehrG zu leisten habe, weshalb ihr auch kein Ersatzanspruch zustehe.

Schließlich handle es sich bei den geltend gemachten Kosten um solche, die gemäß § 2 F VG vom Land oder der Gemeinde zu tragen seien. Eine Kostenabwälzung durch den Landesgesetzgeber auf den Bund sei nicht zulässig, soweit sie über den Sach und Zweckaufwand hinausgehe. Mannschaftskosten seien dem Amtssach oder Personalaufwand zuzuordnende Kosten. Soweit Ausführungsgesetze der Länder anderes beinhalteten, seien sie nicht verfassungskonform.

Überdies sei in der Aufstellung für den Kostenersatz nicht nachvollziehbar, welche Kosten in den Stundensätzen enthalten seien.

In Bezug auf die offenen Kosten des Bergrettungsdienstes sei die Antragslegitimation der Antragsgegnerin zu verneinen, weil nur dem Inpflichtgenommenen selbst (somit dem jeweiligen Bergretter) nach § 3 Abs 4 und § 5 Abs 2 oö WaldbrandbekämpfungsG die Antragslegitimation zukomme. Im Übrigen handle es sich bei den 5.517,60 EUR wiederum um Mannschaftskosten, somit um Personalaufwand.

Die Antragsgegnerin und Antragstellerin (im Folgenden: Antragsgegnerin) trat dem entgegen und begehrte ihrerseits, die Antragstellerin zur Leistung des noch offenen Betrags von 242.875,31 EUR zu verpflichten. Sie habe als Gemeinde gemäß § 5 Abs 1 Z 2 oö FeuerpolizeiG für die Brandbekämpfung zu sorgen und sich zur Erfüllung dieser Aufgabe der öffentlichen Feuerwehren zu bedienen. Sie verfüge über keine eigene Freiwillige Feuerwehr, weshalb ihr Gemeindegebiet laut eines Erlasses des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung vom und einem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft K***** vom als Pflichtbereich von der Freiwilligen Feuerwehr W***** mitbetreut werde. Außerdem sei nach der lex specialis des § 3 oö WaldbrandbekämpfungsG für die Bekämpfung von Waldbränden im übertragenen Wirkungsbereich die Gemeinde zuständig, in der sich der Brandort befinde. Zur Bekämpfung von Waldbränden seien in erster Linie die öffentlichen Feuerwehren heranzuziehen. Nach § 42 Forstgesetz sei die Landesgesetzgebung ermächtigt, nähere Vorschriften über die Waldbrandbekämpfung und die Tragung von deren Kosten zu erlassen. Für das Bundesland Oberösterreich sei das mit dem oö WaldbrandbekämpfungsG, LGBl Nr 68/1980, erfolgt. Gemäß dessen § 5 habe die Gemeinde, die nach den für die örtliche Feuerwehrpolizei geltenden Bestimmungen in Betracht komme, dies sei die Antragsgegnerin, Anspruch auf Ersatz der durch eine Waldbrandbekämpfung verursachten Kosten für den Einsatz der öffentlichen Feuerwehr(en). Inbegriffen seien alle für die wirksame Brandbekämpfung notwendigen eingesetzten öffentlichen Feuerwehren. Eine Aufsplitterung dahin, dass jede Gemeinde für ihre Feuerwehr Kosten getrennt reklamieren müsse, sei weder verwaltungsökonomisch noch gesetzeskonform. Nach § 5 Abs 1 oö Waldbrandbe-kämpfungsG umfasse der Kostenersatz alle durch eine Waldbrandbekämpfung verursachten Kosten für den Einsatz der öffentlichen Feuerwehren, einschließlich der Verpflegungskosten sowie für Schäden an den Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen der öffentlichen Feuerwehren. Unter Einsatzkosten seien sowohl Personal- als auch Sachaufwand zu subsumieren. Eine Einschränkung auf die reinen Sachkosten sei nach dem Gesetzestext nicht gerechtfertigt. Auch die Tatsache, dass die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren ihren Dienst unentgeltlich leisteten, befreie einen Leistungsempfänger nicht vom Ersatz der Kosten für den Mannschaftseinsatz. Nach einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom sei die Tarifordnung des Landesfeuerwehrverbandes zur Bemessung der Kosten heranzuziehen.

Die Kosten für den Bergrettungsdienst seien nach § 5 Abs 2 oö WaldbrandbekämpfungsG ebenfalls zu ersetzen, da diesem im Zuge der Waldbrandbekämpfung Sicherungsmaßnahmen übertragen worden seien, für die er mit seiner Spezialausrüstung einschließlich zur Verfügung gestelltem Bedienungspersonal entsprechende Sachleistungen erbracht habe.

Das Erstgericht sprach (im außerstreitigen Verfahren: 2 Ob 38/12w) mit Zwischenbeschluss dem Grunde nach aus, dass die noch nicht beglichenen Kosten der Bekämpfung des Waldbrandes der Antragsgegnerin zu ersetzen seien. Die Antragsgegnerin verfüge über keine eigene Feuerwehr, sondern sei Teil des Pflichtbereichs der Freiwilligen Feuerwehr W*****. Durch Einsatz der Feuerwehren und Bergrettung habe die Antragsgegnerin nach § 5 oö WaldbrandbekämpfungsG dem Grunde nach sowohl Anspruch auf Ersatz der mit dem Waldbrand verbundenen Kosten des Feuerwehreinsatzes als auch des Einsatzes des Bergrettungsdienstes.

Das Rekursgericht hob die Entscheidung samt aller Verfahrensschritte in Bezug auf den für den Bergrettungsdienst begehrten Betrag auf und verwies die Sache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Im Übrigen bestätigte es die Entscheidung mit einer Maßgabe.

Gemäß § 2 F VG trügen als Grundregel der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimme, den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergebe, selbst. In Fällen der sogenannten mittelbaren Bundesverwaltung sei eine Kostentragungspflicht der besorgenden Gebietskörperschaft für den Personalaufwand und den Amtssachaufwand anzunehmen (somit praktisch für die Behördenorganisation und die notwendigen Mittel), hingegen nicht für jenen Sachaufwand, der mit der konkreten Tätigkeit der Behörde erst entstehe (konkreter Sachaufwand) und ebenso wenig für den sogenannten Zweckaufwand, der von vornherein unmittelbar für einen bestimmten Zweck gemacht würde. Für diese Aufwandskategorien bestehe keine Kostentragungspflicht der besorgenden Gebietskörperschaft bei mittelbarer Verwaltung, sondern eine Ersatzpflicht jener Gebietskörperschaft, der die aufwandverursachende Aufgabe zuzuordnen sei (VfSlg 9.507/1982). Die in § 5 Abs 1 oö WaldbrandbekämpfungsG genannten Kosten für den Einsatz der öffentlichen Feuerwehr seien ein solcher konkreter Sachaufwand. Nach der Auskunft der Bezirkshauptmannschaft K***** vom sei im oberösterreichischen Feuerwehrbuch bei der Freiwilligen Feuerwehr W***** als Pflichtbereich auch die Gemeinde R***** eingetragen. Nach dem oö FeuerwehrG sei für die Erlassung einer Verordnung gemäß § 8 Abs 3 oö FeuerwehrG über die Zuweisung benachbarter Pflichtbereiche die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, wobei allerdings nach der Übergangsbestimmung des § 50 Abs 6 des oö FeuerwehrG die Pflichtbereichsänderungen iSd § 8 Abs 2, die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes 1996 aufgrund der Bestimmungen der oberösterreichischen Feuerpolizeiordnung getroffen wurden, weiter gelten würden. Es sei daher davon auszugehen, dass das Gemeindegebiet der Antragsgegnerin tatsächlich im Pflichtbereich der Feuerwehr W***** liege, auch wenn eine entsprechende Verordnung fehle.

Letztendlich könne die Frage aber auf sich beruhen, weil eine Kostenersatzpflicht und damit die Legitimation der Antragsgegnerin auch aus § 6 des oö FeuerwehrG ableitbar sei. Nach dem oö FeuerwehrG hätten in erster Linie die Gemeinden (Pflichtbereichsgemeinden) die Kosten ihrer Feuerwehr zu tragen. Da die Antragsgegnerin unstrittig über keine eigene Feuerwehr verfüge, dennoch aber nach § 3 Abs 1 des oö WaldbrandbekämpfungsG im übertragenen Wirkungsbereich zur Bekämpfung von Waldbränden verpflichtet sei, könne sie ihrer Verpflichtung nur dadurch nachkommen, dass sie Feuerwehren iSd § 6 Abs 1 des oö FeuerwehrG in Anspruch nehme. Jeder, der eine Feuerwehr nach dieser Bestimmung in Anspruch nehme, habe aber die dadurch entstehenden Kosten der Feuerwehr zu ersetzen, wobei die Feuerwehren Tarife für ihre Dienste verlangen könnten. Der Ausnahmetatbestand des § 6 Abs 1 Z 1 des oö FeuerwehrG könne nur für solche Brände vorliegen, die von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu bekämpfen seien. Die Mitglieder der Feuerwehren würden zwar ehrenamtlich und prinzipiell unentgeltlich tätig. Diese Ehrenamtlichkeit beziehe sich aber in erster Linie auf das Innenverhältnis und stelle klar, dass dem Feuerwehrmitglied keine Entlohnung oder Entschädigung zustehe. Würde sich diese Bestimmung auf das Außenverhältnis auswirken, wäre der Regelungsinhalt des § 6 Abs 1 oö FeuerwehrG widersinnig und der danach gegebene Ersatzanspruch im Hinblick auf die Ehrenamtlichkeit nicht effektuierbar. Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom der Gemeinde den Ersatz von Kosten für den Einsatz der öffentlichen Feuerwehren, die durch die Waldbrandbekämpfung verursacht würden, eingeräumt. Er habe in diesem Erkenntnis ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den in § 5 Abs 1 oö WaldbrandbekämpfungsG geregelten Kosten um einen sogenannten konkreten Sachaufwand handle, der vom Bund zu tragen und daher zu ersetzen sei. In ähnlicher Weise habe der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Bestimmung des § 17a nö ForstausführungsG dargelegt, dass die vom Bund zu ersetzenden Kosten auch jene umfassten, die aus der Bekämpfung eines Waldbrandes erwüchsen. Die für die Inanspruchnahme der Feuerwehr in der Tarifordnung durch den Feuerwehrverband festgelegten Tarife seien standardisierte Sachverständigengutachten darüber, welche Kosten einer Feuerwehr aus der jeweiligen Inanspruchnahme notwendigerweise erwüchsen. Soweit daher nicht die besonderen Umstände des Falls dagegen sprechen, könnte dieser Kostenersatz als taugliche Grundlage für die Bemessung der aus einem Einsatz erwachsenen Kosten angesehen werden. Damit habe der Verwaltungsgerichtshof nicht nur den Ersatzanspruch der Feuerwehren, sondern generell den Ersatz des Einsatzes der Feuerwehren in Form von Mannschaftskosten bejaht. Insoweit sei daher die erstgerichtliche Grundsatzentscheidung zu bestätigen.

Die Kosten des Bergrettungsdienstes dagegen stünden diesem und nicht jedem einzelnen Bergretter als Anspruchslegitimierten zu, sei doch der Bergrettungsdienst als solcher der Brandbekämpfung zugezogen worden. Gemäß § 3 Abs 3 des oö WaldbrandbekämpfungsG sei daher insofern von Sachleistungen für Sicherungsmaßnahmen auszugehen. Auch diese könnten durch eine Pauschale ermittelt werden. Allerdings habe der Bergrettungsdienst im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft beantragt, den Anspruch mit Bescheid festzusetzen. Eine Zustellung des darüber erlassenen Bescheids an ihn sei nicht erfolgt. Die Antragstellerin habe auch die Forderung des Bergrettungsdienstes bekämpft, weshalb der Bescheid auch in diesem Teil außer Kraft getreten sei. Es sei allerdings verabsäumt worden, den Bergrettungsdienst als Partei dem Verfahren beizuziehen. Damit sei sein rechtliches Gehör verletzt worden, was aus Anlass des Rekurses von Amts wegen wahrzunehmen sei und zu einer Behebung der erstgerichtlichen Entscheidung einschließlich der Verfahrensschritte, die sich auf diesen Anspruch bezögen, führe.

Mangels oberstgerichtlicher Rechtsprechung zu den formellen und materiellen Rechtsproblemen des oberösterreichischen Waldbrandbekämpfungsgesetzes sei der ordentliche Revisionsrekurs zuzulassen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin aus den Rechtsmittelgründen der Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens sowie unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dem Begehren der Antragstellerin vollinhaltlich stattzugeben.

Die Antragsgegnerin beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung den Revisionsrekurs der Antragstellerin zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zulässig, weil das Rekursgericht in Bezug auf die Ansprüche des Bergrettungsdienstes einem aufzugreifenden Rechtsirrtum unterlegen ist und oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Kostenersatzpflicht nach dem oö WaldbrandbekämpfungsG nicht besteht; er ist auch teilweise berechtigt.

I. Rechtsmittelvorbringen :

Die Antragstellerin meint, dass dem Rekursgericht eine gravierende Fehlbeurteilung insofern unterlaufen sei, als es als Rechtsgrundlage für den Kostenanspruch der Antragsgegnerin § 6 Abs 1 des oö FeuerwehrG herangezogen habe. Im vorliegenden Fall sei die Heranziehung der Feuerwehr nicht nach § 6 Abs 1 des oö FeuerwehrG, sondern in Vollziehung des oö WaldbrandbekämpfungsG im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung geschehen, weshalb § 6 Abs 1 oö FeuerwehrG keine taugliche Rechtsgrundlage für den Kostenersatzanspruch gegenüber dem Bund abgebe.

Weiters sei bei verfassungskonformer Interpretation des § 5 Abs 1 oö WaldbrandbekämpfungsG die durch diese Bestimmung verfügte Kostenbelastung des Bundes auf jene Kosten zu beschränken, die der Bund nach den allgemeinen Grundsätzen des F VG 1948 zu tragen habe. Dies sei nach den Vorgaben des § 2 F VG der konkret nachgewiesene Sachaufwand und nicht Personalaufwand unter Heranziehung einer Tarifordnung.

Grundvoraussetzung des Kostenanspruches der Antragsgegnerin gegenüber dem Bund sei, dass sie selbst Träger der Kosten der Waldbrandbekämpfung sei. Nach § 5 Abs 1 oö WaldbrandbekämpfungsG habe aber ausschließlich die Gemeinde, die nach den für die örtliche Feuerpolizei geltenden Bestimmungen in Betracht komme, gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz der durch die Waldbrandbekämpfung verursachten Kosten für den Einsatz der öffentlichen Feuerwehren. Nach § 5 Abs 1 und § 8 Abs 1 des oö FeuerwehrG sei die Standortgemeinde (Pflichtbereichsgemeinde) einer Feuerwehr deren (alleiniger) Kostenträger. Im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin habe keine Feuerwehr einen Standort. Die Antragsgegnerin werde von der Freiwilligen Feuerwehr W***** mitbetreut, wobei das Rekursgericht festgestellt habe, dass eine entsprechende Verordnung dafür fehle. Fehle es aber an einer solchen Verordnung nach § 8 Abs 2 und 3 des oö FeuerwehrG, mit der die Antragsgegnerin einem benachbarten Pflichtbereich zugewiesen worden wäre, fehle es an der gesetzlichen Voraussetzung für eine wirksame Zuweisung und gehöre die Gemeinde R***** damit rechtlich gesehen nicht zum Pflichtbereich der Gemeinde W*****. Folglich könne sie nicht (auch nur anteilige) Kostenträgerin der Freiwilligen Feuerwehr W***** sein. Selbst wenn man dies aber bejahe, sei sie nur anteilige Kostenträgerin der Freiwilligen Feuerwehr W*****, nicht jedoch der anderen beim gegenständlichen Waldbrand eingesetzten Freiwilligen Feuerwehren oder des oö Landesfeuerwehrverbandes und könne daher nur für den sie treffenden Anteil Anspruchsberechtigte sein.

Im Übrigen bestehe ein solcher Kostenersatzanspruch auch in materieller Hinsicht nicht, weil bei Einsätzen, für die keine Kostenverrechnung nach § 6 Abs 1 oder 2 oö FeuerwehrG erfolge, nach § 20 des oö FeuerwehrG nur nachgewiesener Verdienstentgang oder glaubhaft gemachter Eigentumsverlust zu ersetzen sei. Die begehrten Kosten für die eingesetzten Mannschaften beruhten dagegen auf deren Einsatzdauer und dem Stundensatz nach der Tarifordnung 2000 des oö Landesfeuerwehrverbandes. Nachgewiesener Verdienstentgang oder glaubhaft gemachter Einkommensverlust sei nicht beansprucht worden.

Letztlich seien die Mannschaftskosten auch kein Sachaufwand iSd § 2 F VG und könnten daher nicht auf den Bund überwälzt werden. Der Verfassungsgerichtshof habe ausgeführt, dass es sich beim „konkreten Sachaufwand“ um jenen Aufwand handle, der mit der konkreten Tätigkeit erst entstehe, das heiße im vorliegenden Fall, dass der Aufwand für die Mannschaften, wenn insofern ein Ersatz durch den Bund zu erfolgen habe, durch die gegenständliche Waldbrandbekämpfung eingetreten sein müsse. Dies sei aber nicht der Fall, seien doch diesbezüglich keine Rechnungen oder Zahlungen vorgebracht oder Verdienstentgang oder Einkommensverlust nachgewiesen, sondern vielmehr pauschale Mannschaftskosten nach Tarifen begehrt worden, die nicht nachvollziehbar machten, welche Kosten in diesen Stundensätzen enthalten, der Gemeinde entstanden und daher vom Bund zu ersetzen seien. Es liege nahe, dass in den Mannschaftskosten der Tarifordnung auch anteilige Kosten der persönlichen Ausbildung und Schutzbekleidung enthalten seien, die nicht vom Bund zu ersetzen seien. Auch aus dem vom Rekursgericht zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs könne nichts gewonnen werden, sei es doch zum nö FeuerwehrG ergangen, das eine Ermächtigung zur Erlassung von Tarifordnungen enthalte und den Gemeinden einen pauschalierten Kostenersatz durch Verordnung vorbehalte. Soweit der Verwaltungsgerichtshof ausführe, dass die vom nö Landesfeuerwehrverband festgelegten Tarife im Tatsachenbereich im Sinne standardisierten Sachverständigengutachtens als taugliche Grundlage für die Bemessung der Kosten herangezogen werden könnten, könne das nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass nicht besondere Umstände des konkreten Falls dagegen sprechen. Diese besonderen Umstände lägen hier in § 2 F VG, nach dem § 5 Abs 1 oö WaldbrandbekämpfungsG so zu interpretieren sei, dass die Tarifordnung nicht als Grundlage heranzuziehen sei. Es treffe auch nicht zu, dass die Feuerwehren die Kosten ihrer Einsätze der Antragsgegnerin unmittelbar in Rechnung gestellt hätten. Vielmehr hätten sie diese lediglich bekannt gegeben und habe die Antragstellerin in der Folge die bescheidmäßige Festsetzung beantragt. Dass die Antragstellerin bereits Teilbeträge ersetzt habe, schließe nicht aus, die mangelnde Legitimation der Antragsgegnerin einzuwenden. Die Antragstellung beim Gericht nach § 5 Abs 5 und 6 oö WaldbrandbekämpfungsG bewirke, dass der Bescheid außer Kraft trete und die Sache, die Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gewesen sei, neu durch das Gericht entschieden werde. Das Gericht habe daher die gesamten Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen und keineswegs nur über Grund und Höhe des Anspruchs abzusprechen.

Eine weitere gravierende Fehlbeurteilung des Rekursgerichts liege darin, dass die geltend gemachten Kosten des Bergrettungsdienstes nicht von diesem als Partei des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht worden seien. Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und des Bescheids der Bezirkshauptmannschaft K***** sei nur der Antrag der Antragsgegnerin gewesen. Es gebe keinen Bescheid, der den Bund zum Kostenersatz gegenüber dem Bergrettungsdienst verpflichte. Ein solcher Bescheid habe daher auch nicht außer Kraft gesetzt werden und eine gerichtliche Zuständigkeit begründen können. In der nunmehr vom Rekursgericht aufgetragenen Beiziehung des Bergrettungsdienstes liege eine Unzulässigkeit des Rechtswegs und Nichtigkeit des Rekursverfahrens. Im Übrigen seien auch die Mannschaftskosten des Bergrettungsdienstes keine konkreten Sachleistungen und daher nicht iSd § 5 Abs 2 des oö WaldbrandbekämpfungsG zu ersetzen.

II. Revisionsrekursbeantwortung :

Die Antragsgegnerin meint, dass es sich hier um eine Einzelfallentscheidung handle, die keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufweise. Auch lägen vergleichbare Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zum nö ForstausführungsG vor, in der dieser sich mit der zu lösenden Rechtsfrage befasst habe.

Dem Behördenakt der Bezirkshauptmannschaft K***** sei zu entnehmen, dass der Bergrettungsdienst die bescheidmäßige Festsetzung seines Kostenersatzanspruchs beantragt habe. Damit sei er Partei des Behördenverfahrens geworden.

Gemäß den Bestimmungen des OÖ Waldbrandbekämpfungsgesetzes sei die Antragsgegnerin eindeutig im übertragenen Wirkungsbereich für die Bekämpfung des Brandes zuständig gewesen und daher auch zur Beanspruchung der dafür aufgetretenen Bekämpfungskosten legitimiert. Zu diesen Einsatzkosten zähle sowohl der Personal als auch der Sachaufwand der öffentlichen Feuerwehren. Die Antragsgegnerin sei sehr wohl jene Gemeinde, die nach den für die örtliche Feuerpolizei geltenden Bestimmungen in Betracht komme. Aus den vorgelegten Urkunden ergebe sich eindeutig, dass im oberösterreichischen Feuerwehrbuch die Freiwillige Feuerwehr W***** mit dem Pflichtbereich für das Gemeindegebiet der Antragsgegnerin eingetragen sei. Die Antragstellerin habe ihre grundsätzliche Kostenersatzpflicht auch bereits dadurch anerkannt, dass sie der Gemeinde Teile der Brandbekämpfungskosten ersetzt habe.

III. Zur Antragslegitimation der anspruchstellenden Gemeinde im Allgemeinen :

III.1. Gemäß § 5 Abs 1 oö Waldbrand-bekämpfungsG hat die Gemeinde, die nach den für die örtliche Feuerpolizei geltenden Bestimmungen in Betracht kommt, gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz der durch eine Waldbrandbekämpfung verursachten Kosten für den Einsatz der öffentlichen Feuerwehr.

Nach § 8 Abs 1 oö FeuerwehrG umfasst der Pflichtbereich einer Feuerwehr das Gebiet der Gemeinde, in der sie ihren Standort hat. Haben mehrere Feuerwehren in derselben Gemeinde ihren Standort, hat jede Feuerwehr das gesamte Gemeindegebiet als Pflichtbereich. Nach Abs 2 der Bestimmung kann der Pflichtbereich durch Verordnung aus einsatztechnischen und einsatztaktischen Gründen aufgrund übereinstimmender Anträge der betroffenen Gemeinden so geändert werden, dass bestimmte Teile eines Gemeindegebiets oder das gesamte Gemeindegebiet einem benachbarten Pflichtbereich zugewiesen werden.

Gemäß § 5 Abs 1 Z 1 oö FeuerpolizeiG hat jede Gemeinde dafür zu sorgen, dass eine personell und sachlich ausreichend ausgestattete und ausreichend geschulte, schlagkräftige öffentliche Feuerwehr besteht. Einer Gemeinde bieten sich daher folgende Möglichkeiten: Entweder auf die Gründung einer Freiwilligen Feuerwehr hinzuwirken, eine Berufsfeuerwehr einzurichten, die Dienste einer allenfalls bestehenden Betriebsfeuerwehr in Anspruch zu nehmen oder die Zuweisung ihres Gemeindegebiets zu einem benachbarten Pflichtbereich zu beantragen ( Neuhofer/Zeilmayr , Feuerpolizei und Feuerwehr in Oberösterreich, AB zu § 8 oö FeuerwehrG, S 267).

Das oö FeuerwehrG trat mit in Kraft (§ 50 Abs 1 oö FeuerwehrG). Nach § 50 Abs 6 oö FeuerwehrG sind Pflichtbereichsänderungen im Sinne seines § 8 Abs 2, die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes aufgrund der Bestimmungen der davor geltenden oö Feuerpolizeiordnung getroffen worden sind, weiter in Geltung.

III.2. Eine solche Zuordnung des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin zum Pflichtbereich der Gemeinde W***** hat das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung mit Erlass vom durchgeführt, wie sich aus einem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft K***** an die Gemeinde W***** vom ergibt.

Soweit die Antragstellerin daher die mangelnde Anspruchsberechtigung auf eine fehlende Verordnung gemäß § 8 Abs 2 oö FeuerwehrG stützt, ist dem nicht zu folgen.

Ob § 6 oö FeuerwehrG als Anspruchsgrundlage tauglich wäre, braucht daher nicht mehr untersucht zu werden.

III.3. Auch der Rechtsansicht, dass die Antragsgegnerin nur anteilige Kostenträgerin der Freiwilligen Feuerwehr W***** wäre, und daher im Hinblick auf § 5 Abs 2 oö FeuerwehrG nicht die Kosten der anderen beim Waldbrand eingesetzten Freiwilligen Feuerwehren und des oö Landesfeuerwehrverbandes begehren könne, kann nicht gefolgt werden:

Nach § 5 Abs 2 des oö FeuerwehrG hat die Pflichtbereichsgemeinde die Kosten für die Beschaffung und Erhaltung der Baulichkeiten, Einrichtungen, Geräte und sonstigen Gegenstände, die für die Schlagkraft der Feuerwehren erforderlich sind, sowie die Verwaltungs bzw Betriebskosten zu tragen. Umfasst der Pflichtbereich mehrere Gemeinden oder die Teile mehrerer Gemeinden, sind diese Kosten grundsätzlich anteilsmäßig im Verhältnis der Einwohnerzahlen der Gemeinden aufzuteilen.

Der Pflichtbereich einer Feuerwehr ist grundsätzlich das Gebiet der Gemeinde, in der sie ihren Standort hat (§ 8 Abs 1 oö FeuerwehrG).

Nach § 12 Abs 3 oö FeuerwehrG ist aber jede Feuerwehr (mit Ausnahme von Betriebsfeuerwehren) verpflichtet, im Einzelfall an Einsätzen außerhalb ihres Pflichtbereichs teilzunehmen, wenn sie vom Einsatzleiter angefordert wird. In diesem Zusammenhang regelt § 6 Abs 3 oö FeuerwehrG, dass die Gemeinde, in der der Einsatzort liegt, dem Kostenträger (§ 5 Abs 1 oö FeuerwehrG) einer pflichtbereichs-fremden Feuerwehr die Kosten für ihre beim Einsatz verbrauchten Sondereinsatzmittel zu ersetzen hat, sofern ihr Einsatz aufgrund einer Anordnung des Einsatzleiters erfolgte und keine Kostenersatzpflicht Dritter iSd Abs 1 oder 2 des § 6 oö FeuerwehrG besteht.

Im Hinblick darauf ist die Antragsgegnerin aber auch für die zugezogenen Feuerwehren anderer Pflichtbereiche die nach § 5 Abs 1 des oö WaldbrandbekämpfungsG in Betracht kommende Gemeinde nach den für die örtliche Feuerpolizei geltenden Bestimmungen, der der Anspruch auf Kostenersatz gegenüber dem Bund zukommt. Auch wenn daher, wie die Revisionsrekurswerberin darlegt, § 5 Abs 1 des oö WaldbrandbekämpfungsG nicht vorsieht, dass der Feuerwehr ein Kostenersatz gegenüber der Gemeinde zustünde, der dann in weiterer Folge von der Gemeinde gegenüber dem Bund geltend gemacht werden könnte, ergibt sich deren Antragslegitimation aus den Bestimmungen über die örtliche Feuerpolizei, auf die § 5 Abs 1 des oö WaldbrandbekämpfungsG verweist.

IV. Zur Aktivlegitimation der Gemeinde in Bezug auf die Kosten des Bergrettungsdienstes :

IV.1. Der Kostenersatzanspruch des Bergrettungsdienstes gründet sich wie auch die Revisionsrekurswerberin argumentiert auf § 5 Abs 2 oö WaldbrandbekämpfungsG, wonach jedermann, dem aufgrund einer Anordnung gemäß § 3 Abs 4 des oö WaldbrandbekämpfungsG Kosten für die Erbringung von Sachleistungen einschließlich der Kosten für den Einsatz des zur Verfügung gestellten Bedienungspersonals bzw für Schäden an den zur Verfügung gestellten Bekämpfungsmittel erwachsen sind, gegenüber dem Bund Anspruch auf Kostenersatz einschließlich des Ersatzes des nachgewiesenen Verdienstentgangs hat. Solche Anträge auf Kostenersatz sind nach § 5 Abs 4 des oö WaldbrandbekämpfungsG bei der Gemeinde einzubringen. Diese hat die Anträge umgehend auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit hin zu prüfen und unverzüglich über die Bezirksverwaltungsbehörde dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen. Sofern innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Antrags eine gütliche Einigung über den Anspruch nicht zustande kommt, hat auf Antrag des Anspruchsberechtigten die Bezirksverwaltungsbehörde den Anspruch mit Bescheid festzusetzen. Dagegen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, sondern kann jede Partei des verwaltungsbehördlichen Verfahrens innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheids die Festsetzung des Kostenersatzes beim Bezirksgericht beantragen. Mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts tritt gemäß § 5 Abs 6 oö WaldbrandbekämpfungsG der Bescheid außer Kraft.

IV.2. Hier hat im Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde die antragsgegnerische Gemeinde auch den Ersatz der vom Bergrettungsdienst begehrten Kosten zur Auszahlung an sich selbst beantragt.

Nur über diesen Antrag hat die Verwaltungsbehörde mit Bescheid entschieden. Das ergibt sich aus dem Spruch des Bescheids, mit dem die Antragstellerin zur Zahlung auch der Kosten des Bergrettungsdienstes an die Antragsgegnerin verpflichtet wurde. Im Spruch des Bescheids werden demnach die Antragstellerin und die Antragsgegnerin, nicht aber auch der Bergrettungsdienst als Parteien genannt. Danach richtet sich, wie etwa aus den Entscheidungen 1 Ob 135/07w und 2 Ob 171/08y ableitbar ist, auch die Parteistellung in dem aufgrund sukzessiver Zuständigkeit eingeleiteten gerichtlichen Verfahren.

Die vom Rekursgericht angeordnete Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung und der dazu führenden Verfahrensschritte in Bezug auf die Ansprüche des Bergrettungsdienstes sowie der Hinzuziehung des Bergrettungsdienstes zum gerichtlichen Verfahren kommt schon aus diesem Grund nicht in Betracht.

IV.3. Zur Sachlegitimation der Antragsgegnerin:

Der Bergrettungsdienst hatte am das eingangs erwähnte Schreiben bei der Verwaltungsbehörde eingebracht, in dem er (nur) die bescheidmäßige Festsetzung der offenen Kosten ohne Auszahlungsbegehren oder auch nur Bekanntgabe einer Bankverbindung beantragte.

Bedenkt man, dass der Bescheid über den bereits davor (am ) gestellten Antrag der Antragsgegnerin mehr als drei Jahre nach deren Antrag ergangen ist, und der Bergrettungsdienst weder in dieser Zeit noch danach die Erlassung einer Entscheidung ihm gegenüber bzw die Auszahlung der Beträge an ihn beantragt hat, die Antragsgegnerin vielmehr diese Kosten im eigenen Namen geltend machte, könnte dieses beiderseitige Verhalten auf eine (schlüssige) Abtretung der Forderung zur Einziehung durch die Antragsgegnerin hindeuten. Ob dies zutrifft, wird im fortgesetzten Verfahren nach Erörterung mit den Parteien zu klären sein.

In diesem Umfang war daher dem Revisionsrekurs Folge zu geben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

V. Zu den inhaltlichen Einwendungen gegen den Kostenersatzanspruch :

V. 1. § 2 F VG stünde einem Ersatz der Mannschaftskosten entgegen:

In seiner, im vorliegenden Verfahren über Anrufung durch das Rekursgericht ergangenen Entscheidung G 56/10 hat der Verfassungsgerichtshof dargelegt, dass nach § 2 F VG 1948 der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt, selbst tragen. Aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung in § 42 ForstG 1975 könne die Landesgesetzgebung nähere Vorschriften unter anderem über die Tragung der Kosten der Waldbrandbekämpfung erlassen. Auf die Festlegung weiterer Grundsätze habe der Bundesgesetzgeber dabei verzichtet, sodass der Landesgesetzgeber die Materie im verfassungsrechtlich vorgegebenen Rahmen frei regeln habe können. Die Waldbrandbekämpfung sei eine Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung, hinsichtlich derer der Bundesgesetzgeber darauf verzichtet habe, eine andere Gebietskörperschaft oder die Waldeigentümer zur Tragung der Kosten heranzuziehen. Gemäß § 2 F VG 1948 trage daher der Bund die Kosten der Waldbrandbekämpfung. In Fällen der mittelbaren Bundesverwaltung bzw im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinden habe der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VfSlg 9507/1982 ausgesprochen, dass zu besorgende Staatsaufgaben der Gebietskörperschaft iSd § 2 F VG 1948 auch dann gegeben seien, wenn die Gebietskörperschaft gehalten sei, Angelegenheiten einer anderen Gebietskörperschaft für diese zu führen. Eine Kostentragungspflicht der besorgenden Gebietskörperschaft sei in Fällen mittelbarer Bundesverwaltung für den Personalaufwand und den Amtssachaufwand anzunehmen (somit praktisch für die Behördenorganisation und die notwendigen Hilfsmittel), hingegen nicht für jenen Sachaufwand, der mit der konkreten Tätigkeit der Behörde erst entstehe (konkreter Sachaufwand) und ebenso wenig für den sogenannten Zweckaufwand, das seien jene Aufwendungen, die von vornherein unmittelbar für einen bestimmten Zweck gemacht würden. Für diese Aufwandskategorien sei auch im Bereich der mittelbaren Verwaltung keine Kostentragungspflicht der besorgenden Gebietskörperschaft anzunehmen, sondern eine Ersatzpflicht jener Gebietskörperschaft, der die Aufwand verursachende Aufgabe zuzuordnen sei. Wenn der Landesgesetzgeber daher eine Kostentragung durch den Bund vorsehe, wie im oö WaldbrandbekämpfungsG geschehen, widerspreche eine solche Regelung nur dann nicht § 2 F VG 1948, wenn die Kostenbelastung des Bundes sich auf jene Kosten beschränke, die dieser nach den allgemeinen Grundsätzen des F VG 1948 ohnehin zu tragen hätte. Unschädlich dagegen sei eine Umschreibung, also Präzisierung der Kosten. Von einer solchen Konkretisierungsbefugnis des Landesgesetzgebers sei auszugehen. Nach § 5 Abs 1 oö WaldbrandbekämpfungsG habe die Gemeinde, die nach den für die örtliche Feuerpolizei geltenden Bestimmungen in Betracht komme, gegenüber dem Bund einen Anspruch auf Ersatz der verursachten Kosten für den Einsatz der öffentlichen Feuerwehr, einschließlich der Verpflegungskosten sowie der Schäden an deren Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen. Bei diesem Aufwand handle es sich um sogenannten konkreten Sachaufwand, den im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung und im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde der Bund zu tragen bzw zu ersetzen habe.

Soweit die Revisionsrekurswerberin nun meint, dass diese Ansicht aber nicht für die begehrten Mannschaftskosten gelten könne, weil es sich dabei um Personalaufwand handle, der nach § 2 F VG 1948 von der besorgenden Gebietskörperschaft zu tragen sei, kann dem aus folgenden Erwägungen nicht gefolgt werden:

Der Verfassungsgerichtshof unterscheidet in der genannten Entscheidung zwischen dem Personal- und Amtssachaufwand auf der einen Seite, der von der besorgenden Gebietskörperschaft zu tragen ist, und dem konkreten Sachaufwand sowie dem Zweckaufwand auf der anderen Seite, der von der Aufwand verursachenden Gebietskörperschaft der besorgenden Gebietskörperschaft zu ersetzen ist, und bezeichnet überdies die in § 5 Abs 1 oö WaldbrandbekämpfungsG genannten Kosten für den Einsatz der öffentlichen Feuerwehr als konkreten Sachaufwand. Dass von diesen Einsatzkosten der öffentlichen Feuerwehr irgendwelche Kosten, insbesondere die Mannschaftskosten, auszunehmen wären, also nicht als konkreter Sachaufwand im Sinne der obigen Differenzierung anzusehen wären, ist dieser Entscheidung nicht zu entnehmen. Der von der besorgenden Gebietskörperschaft zu tragende Personalaufwand und Amtssachaufwand wird mit dem für die Behördenorganisation allgemein Nötigen umschrieben. Die hier strittigen Kosten der Freiwilligen Feuerwehren sind aber kein solcher mit der allgemeinen Behördenorganisation zusammenhängender Aufwand. Vielmehr sind nach § 3 des oö FeuerwehrG die Feuerwehren Körperschaften öffentlichen Rechts, die Rechtspersönlichkeit besitzen und mit ihrer Eintragung ins Feuerwehrbuch entstehen (§ 4 oö FeuerwehrG). Nach § 3 Abs 2 oö FeuerwehrG werden sie im Einsatz als Hilfsorgane der Behörde tätig. Dies zeigt, dass auch der Personalaufwand der Feuerwehren in Oberösterreich nicht Teil der allgemeinen Behördenorganisation der Gebietskörperschaften, hier der Gemeinden, ist und daher insoweit nicht zu deren Personal- oder Amtssachaufwand gehört, sondern im Sinne der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ebenfalls dem konkreten Sachaufwand und damit dem ersatzpflichtigen Teil der Kosten der besorgenden Gebietskörperschaft zuzurechnen ist.

Diese Ansicht korreliert auch mit einschlägigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs im Zusammenhang mit Kostenersatz für Waldbrände nach der niederösterreichischen Gesetzeslage zu 2006/10/0118, 2007/10/0274 und 2010/10/0227.

Sind aber bereits die Mannschaftskosten der Feuerwehren grundsätzlich Teil der Ersatzpflicht des Bundes nach dem oö WaldbrandbekämpfungsG, muss dies umso mehr für die Mannschaftskosten des Bergrettungsdienstes gelten, der unbestritten nicht Teil der Behördenstruktur der antragsgegnerischen Gemeinde ist und dessen Anspruch auch nach dem Vorbringen der Revisionsrekurswerberin auf § 5 Abs 2 des oö WaldbrandbekämpfungsG gegründet ist.

V.2. Zur Unentgeltlichkeit der Leistungen der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren:

Nach § 20 Abs 1 oö FeuerwehrG ist der Feuerwehrdienst von den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren grundsätzlich unentgeltlich zu leisten. Jedoch kann ihnen im Einzelfall von der Standortgemeinde auf Antrag ein nachgewiesener Verdienstentgang oder ein glaubhaft gemachter Einkommensverlust, den sie bei Einsätzen, für die keine Kostenverrechnung gemäß § 6 Abs 1 oder § 6 Abs 2 oö FeuerwehrG erfolgt, erlitten haben, ersetzt werden.

Soweit die Revisionsrekurswerberin nun meint, dass ein nachgewiesener Verdienstentgang oder glaubhaft gemachter Einkommensverlust, der allenfalls zu ersetzen wäre, hier nicht angesprochen wurde, sondern nicht näher nachvollziehbare Pauschalentgelte, ist ihr zu erwidern, dass auch in dem zur bereits genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs 2006/10/0118 führenden Verfahren dem dort auf der niederösterreichischen Rechtslage beruhenden Begehren auf Ersatz von Kosten für die Waldbrandbekämpfung dieser Umstand entgegengehalten und vorgebracht wurde, dass keine Kosten entstanden seien. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Entscheidung aber dennoch ausführlich dargelegt, dass die Tarifordnung des nö Landesfeuerwehrverbandes zur Bemessung der aus dem Einsatz der Waldbrandbekämpfung erwachsenen Kosten insoweit herangezogen werden könne, als darin im Tatsachenbereich im Sinne eines standardisierten Sachverständigengutachtens fachlich fundierte Auskunft darüber gegeben werde, welche Kosten einer Feuerwehr aus der jeweiligen Inanspruchnahme notwendigerweise erwüchsen. Soweit daher nicht besondere Umstände des konkreten Falls dagegen sprechen, könnten diese Kostensätze als taugliche Grundlage für die Bemessung der aus einem Einsatz erwachsenen Kosten angesehen werden.

Als solche „besonderen Umstände des konkreten Falls“, die eine Nichtanwendung der Tarifordnung auf der Tatsachenebene herbeiführen könnten, hat bereits der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung 2007/10/0274 die kompetenzrechtlichen Bedenken des Bundes nicht gelten lassen. Dies gilt ebenso auch hier für die im Revisionsrekurs vorgetragenen, aus § 2 F VG und dem nö FeuerwehrG (Ermächtigung zur Erlassung von Tarifordnungen, pauschalierter Kostenersatz der Gemeinden durch Verordnung) abgeleiteten rechtlichen Einwendungen gegen die Heranziehung der Tarifordnung.

Soweit die Revisionsrekurswerberin darauf hinweist, dass die begehrten Kosten für die eingesetzten Mannschaften keine solchen seien, die die Antragsgegnerin zu leisten gehabt hätte, weshalb ihr keine Kosten entstanden seien und daher auch kein Kostenersatz zustehe, und in der Folge argumentiert, dass die Rechnungen nicht von der Antragsgegnerin, sondern von den Feuerwehren und deren ihre Kosten tragenden Gemeinden bezahlt worden seien, ist darauf zu verweisen, dass der Ersatzanspruch nach § 5 Abs 1 des oö WaldbrandbekämpfungsG nicht jene Kosten umfasst, die an die in Betracht kommende Gemeinde in Rechnung gestellt oder von ihr bezahlt wurden oder die ihr entstanden sind, sondern jene, die durch die Waldbrandbekämpfung „verursacht“ wurden. Dass durch die Bekämpfung eines Waldbrandes, der den Einsatz von 49 Freiwilligen Feuerwehren notwendig machte, auch die Kosten der umliegenden, außerhalb ihres Pflichtbereichs tätig werdenden Freiwilligen Feuerwehren verursacht wurden, wurde aber nicht in Zweifel gezogen.

VI. Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 78 Abs 1 AußStrG.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:0020OB00003.14A.1002.000

Fundstelle(n):
LAAAD-57112