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OGH vom 30.04.2020, 5Nc7/20d

OGH vom 30.04.2020, 5Nc7/20d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Ordinationssache der Antragsstellerin A*****, vertreten durch Dr. Haunschmidt, Dr. Minichmayr, Mag. Tusek und Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin F*****, wegen 400 EUR sA, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung über die beabsichtigte Klage wird das Bezirksgericht Traun als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin strebt – gestützt auf die Verordnung (EG) Nr 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr 295/91 (in der Folge kurz „Fluggastrechte-Verordnung“) – die Verpflichtung des beklagten Luftfahrtunternehmens zur Zahlung von 400 EUR an. Der Flug von Linz-Hörsching nach Hurghada, den die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin gebucht hätte, habe eine um mehr als drei Stunden verspätete Ankunft gehabt. Unter Anschluss der einzubringenden Klage beantragte sie beim Obersten Gerichtshof nach § 28 JN die Ordination eines für die Klage örtlich zuständigen Gerichts in Österreich. Die Rechtsverfolgung am Sitz der Antragsgegnerin in Ägypten sei unzumutbar, weil der Verfahrensaufwand unverhältnismäßig wäre, die Rechtschutzversicherung der Antragstellerin für Verfahren in Drittstaaten keine Deckung gewähre und eine ausländische Entscheidung in Österreich mangels Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrags zwischen Österreich und Ägypten nicht vollstreckbar wäre, die Antragstellerin aber eine Exekutionsführung im Inland plane.

Rechtliche Beurteilung

Die Voraussetzungen für eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof sind gegeben.

1. Die Antragstellerin macht in ihrem Ordinationsantrag die Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland iSd § 28 Abs 1 Z 2 JN geltend.

2. Der Oberste Gerichtshof hat die Ordination in gleichgelagerten Fällen der Durchsetzung von Ansprüchen nach der Fluggastrechte-Verordnung gegen ein Flugunternehmen mit Sitz in Ägypten bereits wiederholt bewilligt und das für den Abflugsort zuständige Bezirksgericht als örtlich zuständiges Gericht bestimmt (2 Nc 12/19s, 7 Nc 23/19w, 5 Nc 20/19i). Auf die Begründung dieser Entscheidungen kann auch hier verwiesen werden. Aus den Angaben im Antrag und Klageentwurf ergibt sich kein Gerichtsstand im Inland, die Antragstellerin ist Österreicherin, ihr Abflugort lag in Linz-Hörsching und sie beabsichtigt eine Exekutionsführung im Inland. Ein Abkommen zwischen Österreich und Ägypten über die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen nach der Fluggastrechte-Verordnung besteht nicht. Dem Ordinationsantrag war daher stattzugeben.

3. Für die Auswahl des zu ordinierenden Gerichts (in örtlicher Hinsicht) sind die Kriterien der Sach- und Parteinähe sowie der Zweckmäßigkeit maßgeblich (RIS-Justiz RS0106680 [T13]) und war demgemäß auf den Abflugort abzustellen (2 Nc 35/19y, 6 Nc 1/19b).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2020:0050NC00007.20D.0430.000

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Fundstelle(n):
MAAAD-57103