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OGH vom 25.11.1997, 1Ob344/97p

OGH vom 25.11.1997, 1Ob344/97p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Heinz Wille, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. C. F*****, ***** 2. B***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** und 3. Claudia S***** alle vertreten durch Dr.Alix Frank, Rechtsanwältin in Wien, wegen 600.000 S sA infolge außerordentlichen Revisionsrekurses und Rekurses der beklagten Parteien gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgerichts vom , GZ 4 R 32/97y-28, und des Handelsgerichts Wien vom , GZ 11 Cg 5/94m-25, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1) Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

2) Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den Rekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Handelsgerichts Wien vom , mit dem in Stattgebung eines Antrags der klagenden Partei deren Rekurs gegen die Kostenentscheidung im Beschluß des Handelsgerichts Wien vom "hemmende Wirkung" zuerkannt wurde, unzuständig.

Der Rekurs wird an das Oberlandesgericht Wien verwiesen.

Text

Begründung:

Zu 2):

Das Handelsgericht Wien wies die Klage mit Beschluß vom wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück und erkannte die klagende Partei schuldig, den beklagten Parteien die mit 173.690,02 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen zu bezahlen (ON 24).

Die klagende Partei erhob gegen diese Entscheidung Rekurs und beantragte, ihrem Rechtsmittel "hinsichtlich der Kostenentscheidung hemmende Wirkung zuzuerkennen" (ON 25).

Das Erstgericht gab diesem Antrag mit Beschluß vom statt (Urschrift auf ON 25).

Das Rekursgericht verwarf die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs, hob den angefochtenen Beschluß auf, trug dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf, erkannte der klagenden Partei insgesamt 53.906,94 S an Kosten des Zwischenstreits zu und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei (ON 28).

Die beklagten Parteien bekämpften diesen Beschluß mit dem in Pkt 1) dieser Entscheidung erledigten außerordentlichen Revisionsrekurs (On 29). Sie erhoben in diesem Rechtsmittelschriftsatz jedoch auch "Rekurs an den Obersten Gerichtshof" gegen den Beschluß des Handelsgerichts Wien vom "auf Zuerkennung der hemmenden Wirkung der Kostenentscheidung" und beantragten, der Oberste Gerichtshof möge den angefochtenen Beschluß aufheben und "den Beschluß des Handelsgerichts Wien vom hinsichtlich der Kostenentscheidung für vollstreckbar erklären".

Der erkennende Senat hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 4 JN geht der Rechtszug gegen die vom Handelsgericht Wien in erster Instanz gefällten Urteile und Beschlüsse in zweiter Instanz an die Oberlandesgerichte und erst in dritter Instanz an den Obersten Gerichtshof. Der Oberste Gerichtshof ist daher funktionell unzuständig, über den Rekurs gegen den Beschluß des Handelsgerichts Wien vom zu entscheiden (Fasching, LB2 Rz 182 und 194 [zu den Grundbegriffen der funktionellen Zuständigkeit]).

Der Oberste Gerichtshof erkannte bereits in 6 Ob 592/79, daß die für das Berufungsverfahren geltende Regelung des § 474 Abs 1 ZPO im Rekursverfahren analog anzuwenden ist. Es ist daher die Unzuständigkeit desObersten Gerichtshofs auszusprechen und der Rekurs an das für dessen Erledigung funktionell zuständige Oberlandesgericht Wien zu verweisen.