OGH vom 20.02.2013, 3Ob29/13f

OGH vom 20.02.2013, 3Ob29/13f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Wilfried Plattner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr. Andreas Fink, Dr. Peter Kolb, Dr. Christopher Fink, Rechtsanwälte in Imst, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 121/12v 49, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Imst vom , GZ 7 C 926/09w 44, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht erklärte die Aufkündigung des zwischen den Streitteilen geschlossenen Mietvertrags für wirksam und verpflichtete den Beklagten zur Räumung der von ihm gemieteten Wohnung.

In seiner dagegen erhobenen außerordentlichen Revision zeigt der Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:

1. Richtig ist, dass die Klägerin die zunächst im Verfahren geltend gemachten Kündigungsgründe fallen ließ. Sie brachte vor, dass sie wegen Unanwendbarkeit des MRG zur Kündigung des Mietvertrags keines Grundes bedürfe; daher verzichte sie auf die Geltendmachung von Kündigungsgründen (S 2 und 3 in ON 11).

2. Damit ist aber für den Beklagten nichts gewonnen: Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass das MRG auf den 2008 geschlossenen Mietvertrag nicht anwendbar ist, weil der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 5 MRG verwirklicht ist.

3. Mietverhältnisse, die auf unbestimmte Zeit geschlossen wurden und für die keine Kündigungsschutzbestimmungen gelten, können unter Einhaltung von Termin und Frist auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden ( Würth in Rummel ³ § 1116 ABGB Rz 2; 6 Ob 639, 640/93 wobl 1994/63 mwN).

4. Daran ändert nichts, dass die Parteien im Mietvertrag bestimmte Kündigungsgründe vereinbarten: Das Erstgericht stellte ausdrücklich fest, dass die Parteien die Kündigungsschutzbestimmungen des MRG nicht vereinbaren wollten. Damit ist aber ausreichend klargestellt, dass das freie Kündigungsrecht der Klägerin nicht beschränkt werden sollte. Das ergibt sich schon aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass ein unentgeltlicher Verzicht nur anzunehmen ist, wenn sich der Verzicht aus der Erklärung unzweifelhaft ergibt (stRsp; RIS Justiz RS0014205) oder der Verzichtende ein Verhalten setzt, das ausgehend von einem strengen Maßstab keinen Zweifel an dem Verzicht aufkommen lässt ( Rummel in Rummel ³ § 863 ABGB Rz 14 mwN).

5. Da somit die vertragliche Vereinbarung zwischen den Streitteilen so auszulegen ist, dass das freie Kündigungsrecht der Klägerin durch die Vereinbarung konkreter zusätzlicher Kündigungsgründe im Mietvertrag nicht beschränkt wurde, ist die fristgerecht erklärte Aufkündigung des Mietverhältnisses wirksam gewesen, ohne dass es eines besonderen Grundes für diese Aufkündigung bedurfte.