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OGH vom 15.01.2015, 5Nc44/14m

OGH vom 15.01.2015, 5Nc44/14m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** gemeinnützige GmbH, *****, vertreten durch Fürlinger Peherstorfer GesbR Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Thurnher Wittwer Pfefferkorn Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen 248.145,22 EUR sA über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Rechtssache wird an das Landesgericht Linz überwiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin macht in ihrer beim Landesgericht Linz eingebrachten Klage Ansprüche wegen mangelhafter Durchführung von Schwarzdeckerarbeiten sowie Verletzung der Warnpflicht durch die beklagte GmbH geltend. Sie hat ihren Sitz in Linz, die Beklagte hingegen in Bludenz.

Nach rechtskräftiger Erledigung des abgesondert verhandelten (§ 189 Abs 2 ZPO) Streits über die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts, aber noch vor Durchführung der vorbereitenden Tagsatzung beantragte die Klägerin iSd § 31 JN die Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht Linz.

Die Beklagte sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus.

Das Landesgericht Feldkirch sprach sich für eine Delegierung aus und legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist gerechtfertigt.

1. Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung darf nur den Ausnahmefall darstellen und soll nicht zu einer Durchbrechung der an sich maßgeblichen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen. Gegen den Willen der anderen Partei kann die Delegierung daher nur dann ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zu Gunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RIS Justiz RS0046589 ua).

2. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Es geht um angeblich mangelhafte Werkleistungen der Beklagten im Zusammenhang mit der Errichtung einer Wohnhausanlage in Linz, in der 33 (von insgesamt 36) der von der Beklagten beantragten Zeugen wohnen. Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens (RIS Justiz RS0053169). Das wird durch eine Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht Linz erreicht, weil in diesem Fall nahezu das gesamte Beweisverfahren vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann. Auch das von der Klägerin beantragte Sachverständigengutachten, das im Beweisverfahren über angebliche Baumängel von entscheidender Bedeutung ist, kann im Sprengel des Landesgerichts Linz, in dem bereits ein vorangegangenes Beweissicherungsverfahren geführt wurde, wahrscheinlich kostengünstiger eingeholt werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0050NC00044.14M.0115.000