OGH vom 17.12.2014, 5Nc42/14t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätin Dr. Lovrek sowie den Hofrat Dr. Höllwerth als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Fünfhaus zu AZ 6 C 1287/13t anhängigen Rechtssache der klagenden Partei DI Dr. E***** R*****, vertreten durch Dr. Farid Sigari Majd, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D***** L*****, vertreten durch Dr. Erich Kafka und Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in Wien, wegen 2.630 EUR sA und Feststellung (Streitwert 2.000 EUR), über den Antrag der klagenden Partei gemäß § 31 Abs 2 JN den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag der klagenden Partei, die Rechtssache „an ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Wien gelegenes Bezirksgericht, Landesgericht für ZRS und Oberlandesgericht, vorzugsweise nach Linz oder Salzburg oder Innsbruck oder Feldkirch/Vbg“ zu delegieren, wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 170,78 EUR (darin 28,46 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Stellungnahme vom zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die durch einen Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe vertretene Klägerin stützt ihren Delegierungsantrag erkennbar auf die vom Erstgericht ausgesprochene Abweisung eines Antrags auf persönliche - Akteneinsicht.
Die Beurteilung einer Delegierung nach § 31 JN hat sich auf die Frage der Zweckmäßigkeit aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kosten-verringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beschränken (RIS Justiz RS0046333). Derartige Zweckmäßigkeitsgründe vermag die Klägerin nicht aufzuzeigen, ist doch der ihr zur Verfahrenshilfe bestellte Rechtsanwalt über den Akteninhalt in Kenntnis und auch Beweisaufnahmen haben bereits stattgefunden.
Der Delegierungsantrag, in dem im Übrigen das Gericht, an das delegiert werden soll, stets genau zu bezeichnen ist (RIS Justiz RS0118473; 9 Nc 8/11t), ist daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 ZPO. Der erfolglose Delegierungswerber hat dem Prozessgegner dessen notwendige Kosten seiner ablehnenden Äußerung zum Delegierungsantrag unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits zu ersetzen (RIS Justiz RS0036025), jedoch nur nach TP2 lit e RATG (9 Nc 16/14y uam).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2014:0050NC00042.14T.1217.000
Fundstelle(n):
LAAAD-57018