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OGH vom 03.05.2012, 5Nc4/12a

OGH vom 03.05.2012, 5Nc4/12a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C. ***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Carl Benkhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** S*****, vertreten durch MMag. Dr. Herbert Greiml und Mag. Dr. Christian Horwath, Rechtsanwälte in Graz, wegen 8.400 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei im Verfahren AZ 14 C 1303/11y des Bezirksgerichts Graz-West in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Graz West das Bezirksgericht Fünfhaus bestimmt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat jüngst in den die selben Parteien und das selbe Objekt des Beklagten betreffenden Delegierungsverfahren 6 Nc 5/12f und 10 Nc 2/12v gemäß § 31 JN das Bezirksgericht Fünfhaus zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt. Das hier gegenständliche Verfahren betrifft ebenfalls Leistungen und Lieferungen des Klägers für ein in 1150 Wien befindliches Objekt und wurde überdies mit jenen Verfahren verbunden, die Gegenstand der Delegierungsentscheidungen 6 Nc 5/12f und 10 Nc 2/12v waren. Damit führen die in diesen Verfahren dargestellten rechtlichen Überlegungen die den Parteien bekannt sind auch hier zu einer Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen.

Fundstelle(n):
PAAAD-56986