OGH vom 24.06.2014, 4Ob39/14k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** GmbH Co KG, *****, vertreten durch Bruckner Ullrich Pansi Rechtsanwälte OG in Leibnitz, gegen die beklagten Parteien 1. Ing. K***** P*****, 2. J***** P*****, beide vertreten durch Dr. Silvana Dorner, Rechtsanwältin in Vaduz, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom , GZ 7 R 97/13f 34, womit das Urteil des Bezirksgerichts Leibnitz vom , GZ 2 C 31/12h 17, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen gaben dem wegen titelloser Benützung erhobenen Räumungsbegehren der Klägerin statt.
Die Revisionswerber vermögen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.
Ist das Berufungsgericht in die Prüfung der Frage einer allfälligen im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufenen Nichtigkeit eingegangen und hat eine solche verneint, ist die Wahrnehmung dieser Nichtigkeit im Verfahren dritter Instanz nicht mehr möglich (RIS Justiz RS0042981). Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, kann auch dann, wenn er in das Berufungsurteil aufgenommen wurde weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpft werden (RIS Justiz RS0043405). Die Verneinung der von den Beklagten behaupteten Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens (Verstoß gegen die Geschäftsverteilung bzw unzulässige Geschäftsverteilung, das Tätigwerden eines abgelehnten Richters) ist daher unanfechtbar.
Da die amtswegige Wahrnehmung einer Nichtigkeit das Vorliegen eines zulässigen Rechtsmittels gegen die davon betroffene Entscheidung voraussetzt (RIS Justiz RS0041907), kann auf das Vorbringen der Revisionswerber, dem Berufungsgericht sei bei Behandlung ihrer Nichtigkeitsberufung selbst ein Nichtigkeit herbeiführender Verfahrensfehler unterlaufen, nicht eingegangen werden (vgl RIS Justiz RS0043405 [T1 und T 3]).
Ebenso ist gegen die Bestätigung der Zurückweisung eines Ablehnungsantrags kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS Justiz RS0098751), weshalb die in der Revision neuerlich aufgeworfene Frage, ob die objektive Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Richters damit in Einklang zu bringen sei, dass dieser eine Klage, über die er später entscheide, verfasst oder zu Protokoll genommen habe, nicht einzugehen.
Die Auslegung des Parteienvorbringens im Einzelfall wirft von hier nicht vorliegender im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifender Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht abgesehen ebensowenig erhebliche Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf wie die Schlüssigkeitsbeurteilung des Parteivorbringens im Einzelfall. Die vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegte Auffassung, die Behauptungen der Beklagten zur Nichtigkeit früher von ihnen abgeschlossener Verträge wegen Sittenwidrigkeit oder Wucher seien ungenügend und so wenig konkret, dass diese Einwendungen nicht weiter zu prüfen gewesen seien und daher auch keine Feststellungsmängel infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung vorliegen, ist jedenfalls vertretbar. Im Übrigen genügt eine pauschale Bekämpfung der Rechtsansicht des Berufungsgerichts ohne Auseinandersetzung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht den an eine Revision gestellten Anforderungen (3 Ob 139/12f; RIS Justiz RS0043654 [T12]).
Fundstelle(n):
WAAAD-56975