OGH vom 26.01.2000, 7Ob301/99m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Norbert R*****, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Vogl, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagte Partei D***** AG, *****, vertreten durch Simma & Bechtold Rechtsanwälte KEG in Dornbirn, wegen S 150.000,-- sA, über die Rekurse beider Streitteile gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 140/99s-23, womit das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom , GZ 5 Cg 115/98m-17, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Rekurse werden zurückgewiesen.
Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Text
Begründung:
Der Kläger betreibt unter der Einzelfirma "R*****" in A***** einen Werkzeug-, Parkettboden- und Videokamerahandel. 1995 schloss er für diese bei der beklagten Partei eine "Betriebs-Gesamtversicherung mit Sofortschutz" ab, die nach einer von ihm am beantragten letzten Vertragsänderung auch eine Feuerversicherung seiner "gesamten kaufmännischen und technischen Einrichtung zum Neuwert" sowie seiner "Waren und Vorräte" umfasste. Dem Versicherungsvertrag wurden die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) 1995 und die Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen (AFB) sowie das "50 M-Klauselpaket" zugrundegelegt. Die mehrmals erhöhte Versicherungssumme betrug zuletzt insgesamt S 2,370.000,--.
Am brach in der Garage des Klägers, in der er neben diversen privaten Gegenständen auch geschäftliche Unterlagen, Baubedarfsartikel, mindestens 70 von ihm zum Weiterverkauf in Kommission übernommene Überwachungskameras der Marke JVC und deren Originalverpackungschachteln sowie 100 Säcke mit Altkleidern gelagert hatte, ein Brand aus. Ursache war ein eingeschalteter Bauscheinwerfer, den der Kläger im hinteren Teil der Garage auf einem stabilen Karton an einem Tragegriff befestigt - der Abstand zum Karton betrug ca 20 cm - aufgestellt hatte. Der Bauscheinwerfer verfügte über eine 500 Watt Halogenlampe und entwickelte daher große Hitze. Dies war dem Kläger bekannt, es war ihm auch bewusst, dass daher ein entsprechender Sicherheitsabstand zu brennbaren Materialien eingehalten werden musste. Auf dem Scheinwerfer befand sich ein Bildzeichen mit dem Hinweis, dass zu angestrahlten Flächen ein Mindestabstand von 1 m einzuhalten sei. Die für Bauscheinwerfer anzuwendende Österreichische Bestimmung für Elektrotechnik ÖVE-EN 1 Teil 2:1993-04 bestimmt in § 32 unter Punkt 32.2.3., dass an Orten, wo leicht entzündliche Stoffe verwendet, ausgestellt oder gelagert werden, Leuchten und außerhalb von Leuchten angeordnete Vorschaltgeräte sowie Lichtquellen mit starker Wärmestrahlung in ausreichend großem Abstand von diesen Stoffen aufgestellt werden dürfen, um eine Brandgefahr zu vermeiden. Wegen der großen Hitzeentwicklung hätte der vom Kläger aufgestellte Bauscheinwerfer mit einer Halogenlampe von 500 Watt ausschließlich im Freien verwendet werden dürfen. Auf diese Einschränkung wurde in den zum Bauscheinwerfer gehörigen Unterlagen hingewiesen. Obwohl in der Garage ein Lichtschalter und damit verbundene Drähte in der Decke vorhanden waren und der Kläger daher problemlos eine Lampe installieren hätte können, verwendete er einen fernsteuerbaren Steckdoseneinsatz, um den Bauscheinwerfer mit einer etwa zigarettenschachtelgroßen Fernbedienung ein- und ausschalten zu können. Es konnte nicht festgestellt werden, ob der Kläger den Scheinwerfer nicht ausgeschaltet gehabt habe oder ob er die Fernbedienung in einer Art und Weise in der Garage zurückgelassen habe, dass der Scheinwerfer durch Einwirkungen von außen, beispielsweise durch Tiere oder durch herunter- oder umfallende Gegenstände, wenn auch unbeabsichtigt, eingeschaltet werden konnte. Es konnte auch nicht geklärt werden, ob der Brand dadurch entstand, dass der Bauscheinwerfer von vornherein in zu geringem Abstand zu angestrahlten Flächen oder brennbaren Materialien aufgestellt wurde oder dass die brennbaren Materialien aus nicht feststellbaren Gründen nachträglich in eine gefährliche Nähe zum Bauscheinwerfer gelangt sind bzw dass der Bauscheinwerfer aus nicht aufklärbaren Umständen umgefallen und dadurch mit brennbaren Materialien in Berührung gekommen ist.
Der Kläger begehrt aus der Feuerversicherung S 150.000,-- als Teil seines Sachschadens.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie bestritt ihre Leistungspflicht, weil der Kläger den Vorfall zumindest grob fahrlässig herbeigeführt habe (§ 61 VersVG; Art 10 ABS 1995). Er habe, als er sich zwei Tage vor dem Brandausbruch aus der Garage entfernt habe, die von ihm geschaffene Gefahrensituation bestehen lassen, obwohl es ihm ein leichtes gewesen wäre, den Stecker herauszuziehen und dadurch die Gefahrensituation auszuschalten. Er habe selbst angegeben, dass eine Katze auf die Fernbedienung getreten sei und dadurch den Scheinwerfer eingeschaltet habe. Leistungsfreiheit sei weiters auch wegen des Versuchs des Klägers gegeben, sie, die Beklagte, bei der Feststellung ihrer Leistungspflicht arglistig zu täuschen. Der Kläger habe nämlich für die Überwachungskameras eine nach seinen eigenen Angaben "überzogene" Ersatzforderung von S 1,360.000,-- erhoben, obwohl er zuvor die Auskunft erhalten habe, dass nur ein maximaler Stückpreis von S 5.000,-- erzielbar wäre. Er habe dadurch versucht, eine Versicherungsleistung zu erwirken, die ihm nicht zugestanden sei.
Schließlich habe der Kläger dadurch, dass er Kartons und 100 Säcke mit Altkleidung in der Nähe des Halogenstrahlers gelagert habe, eine Gefahrenerhöhung iSd § 23 Abs 1 VersVG, Art 2 ABS 1995 herbeigeführt, was sie gemäß § 25 Abs 1 VersVG ebenfalls leistungsfrei gemacht habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Rechtlich folgerte das Erstgericht, der Kläger habe den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, indem er entgegen den verbindlich vorgeschriebenen Herstellerangaben, die er aus den entsprechenden Unterlagen entnehmen hätte können, einen Bauscheinwerfer mit einer Halogenlampe von 500 Watt, der wegen der großen Hitzeentwicklung ausschließlich im Freien verwendet hätte werden dürfen, in der Garage aufgestellt habe. Außerdem habe er durch die festgestellte Aufstellung eine gefährliche Konstruktion geschaffen insbesondere dadurch, dass er die Fernbedienung in einer Art und Weise in der Garage zurückgelassen habe, dass sie Einwirkungen von außen, beispielsweise durch Tiere oder herunter- oder umfallende Gegenstände, ausgesetzt gewesen bzw betätigt werden konnte, sodass der Scheinwerfer dadurch eingeschaltet habe werden können. Alle Varianten begründeten grobes Verschulden des Klägers am Brandausbruch, da der Kläger dadurch eine auffallende und ungewöhnlich hohes Sorglosigkeit an den Tag gelegt habe und der eingetretene Schaden für ihn daher als wahrscheinlich vorhersehbar gewesen sei. Gemäß Art 10 Abs 1 ABS sei die Beklagte daher von ihrer Leistungspflicht befreit. Leistungsfrei sei die Beklagte aber auch gemäß Art 3 Abs 2 ABS, da der Schadensfall nach der grob fahrlässigen Verletzung des § 32 Punkt 32.2.3. der ÖVE-EN 1 Teil 2:1993-04 eingetreten sei, welche Bestimmung durch die Elektrotechnikverordnung 1996, BGBl Nr 105/1996 idF BGBl Nr 575/1996 für verbindlich erklärt worden sei und damit eine gesetzliche Sicherheitsnorm darstelle.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichts und führte rechtlich im Wesentlichen aus, die beklagte Versicherung treffe die Behauptungs- und Beweislast für alle jene Tatumstände, aus denen ein die Haftung begründendes Verschulden des Klägers abzuleiten sei, wobei jede in dieser Richtung verbleibende Unklarheit in tatsächlicher Hinsicht zu Lasten der beweispflichtigen beklagten Partei gehe. Die getroffenen Negativfeststellungen seien daher zu Gunsten des Klägers auszulegen. Es sei davon auszugehen, dass der Bauscheinwerfer von vornherein in einem ausreichend großen Abstand von leicht entzündbaren Stoffen bzw angestrahlten Flächen aufgestellt und nicht eingeschaltet gewesen sei. Dem Kläger sei also nur vorzuwerfen, dass er in der damals versperrten Garage, die er unter anderem als Lager für Kartons und Altkleider verwendet habe, einen fernsteuerbaren Bauscheinwerfer mit einer 500 Watt Halogenglühlampe aufgestellt habe. Dies allein habe aber noch keine Bedenken in Richtung Brandgefahr beim Kläger erwecken müssen. Dass er von der Existenz einer Katze in der Garage gewusst hätte, stehe ebenfalls nicht fest. Dass sein Verhalten fahrlässig gewesen sei, bedürfe keiner Erörterung. Bedenke man aber, dass nur durch eine höchst unwahrscheinliche Verkettung von Zufälligkeiten der Bauscheinwerfer nicht nur umgestürzt, sondern auch noch eingeschaltet worden sei, könne der Sorgfaltsverstoß nicht als so gravierend angesehen werden, dass von grober Fahrlässigkeit die Rede sein könne. Allein durch das Aufstellen eines ferngesteuerten Bauscheinwerfers auf einem stabilen Karton in einer versperrten Garage sei eine besondere Entzündungsgefahr weder leicht erkennbar und schon gar nicht offenkundig gewesen. Auf Grund seiner vom Berufungsgericht nicht geteilten Rechtsansicht habe sich das Erstgericht nicht mit der dem Kläger vorgeworfenen Obliegenheitsverletzungen bzw der Gefahrenerhöhung auseinandergesetzt, weshalb das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben sei.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs (soll heißen Rekurs) gegen den Aufhebungsbeschluss zulässig sei, da die Beurteilung der Frage, ob allein schon deshalb, weil der Versicherungsnehmer einen entgegen einem Erzeugerhinweis nur zur Verwendung im Außenbereich zulässigen Bauscheinwerfer in einem Innenbereich betriebsbereit aufgestellt habe, grobe Fahrlässigkeit angenommen werden könne, Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukomme.
Gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes richten sich die Rekurse beider Parteien. Während der Kläger eine Abänderung der zweitinstanzlichen Entscheidung dahin anstrebt, dass der Klage stattgegeben werden möge, beantragt die beklagte Partei die Wiederherstellung des Urteils der ersten Instanz. Von beiden Rechtsmittelwerbern wird hilfsweise der Antrag gestellt, dem Berufungsgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO), erweisen sich beide Rekurse mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO als unzulässig.
Nach § 61 VersVG ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Es handelt sich dabei um einen sekundären Risikoausschluss (7 Ob 41/98z ua). Grobe Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Gesetzesstelle liegt vor, wenn sich das Verhalten des Schädigers aus der Menge der sich auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit heraushebt (SZ 61/280; 9 Ob 358/97f; 7 Ob 41/98z uva). Die Sorgfaltsverletzung muss sich also erheblich und ungewöhnlich vom Regelfall abheben, sodass der Schaden als wahrscheinlich voraussehbar und der Sorgfaltsverstoß bei Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles auch als subjektiv schwer vorzuwerfen ist (Heiss/Lorenz VersVG2 Rz 6 zu § 61; VR 1992, 124; RIS-Justiz RS0080275). Als weitere brauchbare Anhaltspunkte, von denen die Beurteilung im einzelnen abhängen kann, kommen die Gefährlichkeit der Situation, die zu einer Sorgfaltsanspannung führen sollte, der Wert der gefährdeten Interessen, das Interesse des Handelnden an seiner Vorgangsweise und schließlich die persönlichen Fähigkeiten des Handelnden in Betracht. In diesem Sinne ist es für das Versicherungsvertragsrecht anerkannt, dass grobe Fahrlässigkeit dann gegeben ist, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen (VR 1994, 218; VR 1994, 315; ZVR 1995/97; 7 Ob 41/98z).
Ob eine Fehlhandlung wegen ihres besonderen Gewichtes oder einzelne für sich genommen nicht grob fahrlässige Handlungen in ihrer Gesamtheit und Häufung die Annahme grober Fahrlässigkeit rechtfertigen, bildet bei Vertretbarkeit der immer von den Umständen des Einzelfalles abhängigen Beurteilung grundsätzlich keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (VersE 1691; 4 Ob 2010/96h; 9 Ob 358/97f; 7 Ob 8/99y). Es kommt vielmehr stets auf die Umstände des Einzelfalles an; erst ihre Gesamtbeurteilung ermöglicht die Wertung des Verhaltens. Eine Festlegung der Umstände, wann die betriebsbereite Aufstellung eines Bauscheinwerfers, der nach der Erzeugervorschrift nur im Außenbereich verwendet werden darf, in einem geschlossenen Raum als grob und wann noch als leicht fahrlässig zu beurteilen ist, ist zufolge der großen Bandbreite der denkbaren Fallkonstellationen nicht möglich.
Indem es das festgestellte Verhalten des Klägers unter Berücksichtigung der - soweit möglich - detailliert festgestellten Gesamtsituation als nur leicht fahrlässig qualifizierte, hat das Berufungsgericht im Rahmen der von der Rechtsprechung festgelegten Grenzen entschieden. Es hat dabei, ausgehend von der Beweislast der beklagten Partei dafür, dass der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe, die negativen Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichts zutreffend jeweils zu Gunsten des Klägers interpretiert. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beweislastverteilung entspricht der hM (für viele Prölss/Martin VVG26 Rn 21 zu § 61 mwN).
Die beklagte Partei vertritt nun in ihrem Rekurs die Ansicht, dass sich zufolge der Änderung (Ergänzung) des § 1298 ABGB diese Beweislastregel geändert habe. Diese Auffassung beruht aber auf einem grundlegenden Missverständnis: Selbstredend stellt § 61 VersVG keinen Anwendungsfall des § 1298 ABGB dar, der die Beweislast für den Fall verändert, dass eine Vertragspartei eine "Verbindlichkeit" nicht erfüllt hat (Harrer in Schwimann2 Rz 1 zu § 1298 ABGB; SZ 55/185). Da dies klar auf der Hand liegt, ist auch in diesem Zusammenhang kein tauglicher Rekursgrund gegeben.
Der Vollständigkeit halber - weil das Berufungsgericht dazu nicht ausdrücklich Stellung genommen hat - sei noch erwähnt, dass die vom Erstgericht sozusagen hilfsweise zur Begründung der Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß Art 3 Abs 2 ABS in Erwägung gezogene Obliegenheitsverletzung des Verstoßes gegen die Sicherheitsbestimmung des § 32 Punkt 32.2.3 der ÖVE-EN 1 Teil 2: 1993-04 nicht angenommen werden kann. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes steht nämlich gerade nicht fest, dass der Kläger die Bauleuchte nicht an sich in einem ausreichend großen Abstand von leicht entzündlichen Stoffen aufgestellt hätte.
Ebenso wie im Rekurs der beklagten Partei wird auch im Rechtsmittel des Klägers keine Rechtsfrage von iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblicher Bedeutung aufgezeigt. Im Gegensatz zur beklagten Partei wird dies, dass also über den vom Berufungsgericht (wie eben erläutert zu Unrecht) als gegeben erachteten Zulässigkeitsgrund hinaus eine erhebliche Rechtsfrage zu beantworten wäre, vom Kläger im übrigen nicht einmal behauptet, sondern zur Zulässigkeit seines Rekurses lediglich auf den Ausspruch des Berufungsgerichts verwiesen.
Dass die dem Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts
zugrundeliegenden Rechtsansichten betreffend die
Obliegenheitsverletzungen der arglistigen Täuschung bzw des Verstoßes
gegen die Aufklärungspflicht nicht im Einklang mit der einschlägigen
oberstgerichtlichen Judikatur (7 Ob 17/78 = SZ 51/52; 7 Ob 21/89 =
VersE 1437 = VersR 1990, 803 = VersRdSch 1990/190; 7 Ob 17/90 = VersE
1476 = WBl 1990, 316 = VersRdSch 1990/228 = SZ 63/54; 7 Ob 14/94 =
VersE 1608 = VersR 1995, 199 = ecolex 1994, 614 ua) stünden, ist
nicht zu erkennen. Ist aber die dem Aufhebungsbeschluss zugrundeliegende Rechtsansicht richtig, kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (Kodek in Rechberger2 Rz 5 zu § 519 mwN).
Beide Rekurse waren daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 519 Abs 2 iVm § 502 ZPO zurückzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Da beide Teile auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels ausdrücklich hingewiesen haben, haben sie an sich einen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Rekursbeantwortung. Diese sind aber gleich hoch, weshalb sie gegeneinander aufzuheben sind.