OGH vom 18.01.2012, 3Ob239/11k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Stolz Schartner Rechtsanwälte GmbH in Radstadt, gegen die verpflichtete S***** K*****, wegen 5.164,10 EUR sA, über den Revisionsrekurs des Masseverwalters im Konkurs über das Vermögen der verpflichteten Partei, Dr. Bertram Maschke, Rechtsanwalt in Radstadt, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom , GZ 22 R 422/11d 22, womit der Beschluss des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom , GZ 2 E 47/11w 18, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass der Antrag der betreibenden Partei auf bücherliche Einverleibung des Pfandrechts im Umfang der bewilligten Zwangsversteigerung ob der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuchs ***** zurückgewiesen wird.
Die mit dem Vollzug dieses Beschlusses verbundenen Anordnungen obliegen dem Erstgericht.
Die betreibende Partei ist schuldig, dem Masseverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der verpflichteten Partei die mit 447,98 EUR bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin 74,66 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Am bewilligte das Erstgericht der Betreibenden aufgrund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Versäumungsurteils des Erstgerichts vom , AZ 5 C 39/11k, wider die verpflichtete Partei zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 5.164,10 EUR sA die Exekution durch Zwangsversteigerung der der Verpflichteten gehörenden Liegenschaft und merkte die Einleitung des Versteigerungsverfahrens im Grundbuch an. Dieses Zwangsversteigerungsverfahren stellte das Erstgericht am über Antrag der Betreibenden gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO ein. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.
Am beantragte die Betreibende die Einverleibung des Pfandrechts im Umfang der bewilligten Zwangsversteigerung auf der Liegenschaft der Verpflichteten.
Diesen Antrag wies das Erstgericht mit der Begründung ab, der Antrag gemäß § 208 Abs 1 EO könne nur innerhalb einer Frist von 14 Tagen seit rechtskräftiger Einstellung des Versteigerungsverfahrens gestellt werden. Die Antragstellung der Betreibenden sei hier verfristet.
Das Rekursgericht änderte die erstgerichtliche Antragsabweisung über Rekurs der Betreibenden dahin ab, dass es die Einverleibung des Pfandrechts zugunsten der vollstreckbaren Forderung der Betreibenden im laufenden Rang bewilligte und lediglich das Mehrbegehren auf Bewilligung der Einverleibung des Pfandrechts im Rang der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens abwies. Es sprach nach Abänderungsantrag des Masseverwalters im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Verpflichteten aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob der mit der Einleitung der Exekution erworbene Absonderungsanspruch wieder erlösche, wenn der Antrag gemäß § 208 EO erst nach der 14 tägigen Frist nach Rechtskraft der Verfahrenseinstellung gestellt werde. Auch im Exekutionsverfahren sei die Bewilligung eines Minus zulässig. Nach Ablauf der 14 tägigen Präklusivfrist sei ein Antrag nach § 208 EO nicht abzuweisen, sondern als Minus die Einverleibung eines Zwangspfandrechts im laufenden Rang zu bewilligen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Masseverwalters im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Verpflichteten, der erkennbar die Wiederherstellung der erstgerichtlichen Antragsabweisung anstrebt, ist zulässig und berechtigt.
Gemäß § 208 Abs 1 EO können alle Gläubiger, zu deren Gunsten die Einleitung des Versteigerungsverfahrens im Grundbuch angemerkt wurde, binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der Verfahrenseinstellung den Antrag stellen, dass in der Rangordnung der Einleitungsanmerkung für ihre vollstreckbare Forderung das Pfandrecht auf die in Exekution gezogene Liegenschaft einverleibt werde. Die Pfandrechtseinverleibung nach § 208 EO ist ihrem Wesen nach nichts anderes als eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung, allerdings insofern besonderer Art, als ihr ein besonderer Rang zukommt (3 Ob 52/71 = SZ 44/61).
Wird erst nach Ablauf der 14 tägigen Frist nach Rechtskraft der Verfahrenseinstellung (§ 207 EO) eine Pfandrechtseinverleibung nach § 208 EO beantragt, scheidet die Bewilligung der Pfandrechtseinverleibung im Rang der Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens daher aus, so stellt die Bewilligung der Pfandrechtseinverleibung gemäß §§ 87 ff EO im laufenden Rang hingegen ein zulässiges Minus dar (3 Ob 52/71 ua; RIS Justiz RS0002034).
Gemäß § 10 Abs 1 IO kann nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen einer Forderung gegen den Schuldner an den zur Insolvenzmasse gehörigen Sachen kein richterliches Pfand oder Befriedigungsrecht erworben werden. Infolge Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Verpflichteten am ist aber die am von der Betreibenden beantragte Pfandrechtseinverleibung nicht mehr möglich. Die Exekutionssperre des § 10 Abs 1 IO bildet eine absolute negative Exekutionsvoraussetzung, die von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens, nicht bloß auf Antrag des Verpflichteten, wahrzunehmen ist (RIS Justiz RS0004928; Deixler Hübner in Konecny/Schubert KO § 10 Rz 21 mwN). Der Antrag der Betreibenden ist daher nicht nur, soweit er die Pfandrechtsbegründung im Rang der Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens anstrebt, wegen Verfristung, sondern auch im laufenden bücherlichen Rang unzulässig und daher zurückzuweisen ( Deixler Hübner aaO Rz 22 mwN).
Der im Zwischenstreit obsiegende Masseverwalter hat Anspruch auf Ersatz der Kosten des Revisionsrekursverfahrens (§§ 41 und 50 ZPO iVm § 78 EO).