OGH vom 13.03.1995, 3Ob28/95
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wider die verpflichtete Partei Dr.Ruth Mirecki, Rechtsanwältin, Reisnerstraße 25, 1030 Wien, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der Sabine T*****-B*****, wegen S 117.768,-- sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom , GZ 46 R 1516/94-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bruck a.d. Leitha vom , GZ 2 E 1632/94g-1, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wieder hergestellt wird.
Die Kosten des Revisionsrekurses werden mit S 6.337,50 als weitere Exekutionskosten bestimmt.
Text
Begründung:
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom , TZ 774/92, wurde der Republik Österreich aufgrund des Schreibens des Finanzamtes für den 3./11. Bezirk vom , Steuer Nr. 810/3511, lautend auf Sabine B*****, zur Sicherstellung der Forderungen an Abgaben im Betrag von S 215.951,-- gegen Sabine B***** die Vormerkung des Pfandrechtes auf die dieser gehörige Hälfte der Liegenschaft EZ ***** KG M***** bewilligt (§ 38 lit c GBG). Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom , GZ 5 S 6/93-1, wurde der Konkurs über das Vermögen der Sabine T*****-B***** eröffnet und Dr.Ruth Mirecki zur Masseverwalterin bestellt.
Mit der (Grundbuchs-)Eingabe vom begehrte die Republik Österreich als betreibende Partei gegen die Masseverwalterin Dr.Ruth Mirecki als verpflichtete Partei (sohin im Exekutionsverfahren) unter Hinweis auf das vorgemerkte Pfandrecht aufgrund des vorgelegten Rückstandsausweises des Finanzamts für den 3./11. Bezirk vom , Steuer Nr. 810/3511, zur Einbringung der vollstreckbaren Forderung von S 117.768,-- die Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Anmerkung der Rechtfertigung und der Vollstreckbarkeit der oben bezeichneten Forderung, für die infolge des Beschlusses des Erstgerichtes vom ...... das Pfandrecht im ursprünglichen Betrag von S 215.991,-- vorgemerkt sei. Dem Antrag wurde überdies ein Schreiben der betreibenden Partei vom des Inhalts "Unter Hinweis auf der Pfandrechtsvormerkung gemäß § 38 lit c GBG zugrundeliegenden Rückstandsausweis vom " und der als vollstreckbar bezeichnete Rückstandsausweis vom , Steuer Nr. 810/3511, über einen Gesamtbetrag von S 222.451,-- beigelegt. Im Rückstandsausweis vom sind die Beträge für Umsatzsteuer mit S 89.388,-- für Lohnsteuer mit S 10.462,--, für den Dienstgeberbeitrag mit S 14.839,-- und für den Dienstgeberzuschlag mit S 1.433,-- (alles für den Zeitraum 1990-91) sowie für den Säumniszuschlag mit S 1.646,-- (Zeitraum 1991-92) aufgeschlüsselt.
Das Erstgericht bewilligte den Antrag.
Das Rekursgericht wies mit der angefochtenen Entscheidung den Antrag der betreibenden Partei ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es vertrat unter Hinweis auf eine von ihm über einen früheren vergleichbaren Antrag der betreibenden Partei (zu 46 R 664/93) gefaßte abweisliche Entscheidung die Auffassung, der Exekutionsantrag enthalte keine oder nur unzureichende Behauptungen und Nachweise darüber, daß es sich bei der nunmehr aufgrund des Rückstandsausweises vom in Exekution gezogenen Abgabeforderung um eine solche handle, für die seinerzeit die Pfandrechtsvormerkung erwirkt worden sei; die Exekution sei somit vom Erstgericht zu Unrecht bewilligt worden.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig und berechtigt.
Erfolgte die Vormerkung auf Grund des Einschreitens einer öffentlichen Behörde nach § 38 lit c GBG, handelte es sich zwar nach der nunmehr herrschenden Rechtsprechung (ZfRV 1989, 215; SZ 49/141
ua) entgegen Pichler (JBl 1963, 462 ff) und Hoyer (FN 3 in ZfRV 1989, 218) um eine reine Grundbuchssache, die öffentliche Behörde kann aber die Rechtfertigung nicht nur nach § 41 lit b GBG im Grundbuchsverfahren, sondern auch mittels Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung durch Anmerkung der Rechtfertigung des vorgemerkten Pfandrechts erreichen (Heller-Berger-Stix 919; RPflSlgG 2251-LGZ Graz). Anders als im Fall der Rechtfertigung eines durch das Exekutionsgericht mit Exekutionsbewilligung vorgemerkten Pfandrechtes (JUS 1990/347; Feil GBG2 Rz 5 zu § 41 GBG; GBG MGA4 Anm 2 zu § 41 GBG) handelt es sich dann aber um das erste Einschreiten eines Exekutionsgerichtes, sodaß eine formelle Bewilligung der Exekution erforderlich ist. Ebenso wie es der öffentlichen Behörde freisteht, die Vormerkung im Grundbuchs- oder im Exekutionsverfahren zu erwirken, muß ihr auch für die Rechtfertigung dieses Wahlrecht offenstehen.
Strittig ist, ob der Exekutionsantrag ausreichende Behauptungen und Belege darüber enthält, daß die mit der Pfandrechtsvormerkung gemäß § 38 lit c GBG durch den erstgerichtlichen Beschluß vom gesicherte Abgabenforderung mit den nunmehr aufgrund des vollstreckbaren Rückstandsausweises vom betriebenen Abgabenforderungen identisch ist, und sohin trotz Konkurs der Abgabeschuldnerin gemäß § 13 KO (vgl SZ 32/126; Feil, KO Rz 1 zu § 13; Heller-Berger-Stix 115) die Rechtfertigung der Vormerkung der sichergestellten Forderungen im Grundbuch eingetragen werden kann, weil sich der Rang der Eintragung nach einem vor der Konkurseröffnung liegenden Tag richtet. Dies ist jedoch im Sinne der zutreffenden Ausführungen der betreibenden Partei zu bejahen:
Das Recht der Republik Österreich, gemäß § 38 lit c GBG beim Grundbuchsgericht bloß aufgrund ihres Einschreitens ohne Vorlage einer Urkunde (SZ 49/141 ua) die pfandrechtliche Sicherstellung von Abgabeansprüchen durch Pfandrechtsvormerkung zu erwirken, ist somit nicht an den Nachweis sowie die individualisierende Benennung der Abgabeforderungen gebunden. Das Grundbuchsgericht hat nur zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihres Wirkungsbereiches vorgeht, eine Prüfung der dem Antrag zugrundeliegenden Angaben ist ihm verwehrt (SZ 49/141 ua). Dann muß es aber ausreichen, wenn bei der Rechtfertigung des vorgemerkten Pfandrechtes in einem Exekutionsantrag durch Vorlage des rechtskräftigen Erkenntnisses der zuständigen Behörde dargetan wird, daß es sich bei den nunmehr in Zwangsvollstreckung gezogenen Abgabeforderungen ganz oder zum Teil um jene handelt, welche durch die seinerzeitige Pfandrechtsvormerkung gesichert wurden. Diesem Erfordernis entspricht der vorliegende Exekutionsantrag der betreibenden Partei dadurch, daß aus ihm und den angeschlossenen Urkunden zu entnehmen ist, daß mit der seinerzeitigen Vormerkung Abgabenforderungen (Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge- und Zuschläge) aus der Zeit 1990-91 und Säumniszuschläge aus der Zeit 1991-92 (jedenfalls vor dem = Datum des vorgelegten Rückstandsausweises mit einer Endsumme von S 222.451,--) aufgrund des Schreibens des Finanzamtes 3./11. Bezirk vom im Betrag von S 215.951,-- gesichert wurden und mit dem nunmehrigen Exekutionsantrag ein Teilbetrag davon als vollstreckbare Abgabenforderung in Exekution gezogen wird. Aus den Behauptungen der betreibenden Partei und den von ihr dem Antrag beigelegten Urkunden ergeben sich keine betraglichen Überschreitungen oder zeitlichen Überschneidungen, die Zweifel über die Identität der seinerzeit gesicherten mit der nunmehr betriebenen Forderung zuließen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Vorlage gerade jener Urkunde zur Rechtfertigung ausreicht, deren Fehlen dem unbedingten Rechtserwerb entgegenstand. Das war hier der Rückstandsausweis als rechtskräftiges Erkenntnis im Sinn des § 41 lit b GBG. Dessen Vorlage reichte dann aber - ergab sich aus ihm kein Widerspruch zudem für die Vormerkung ausreichenden Antrag - nicht nur zur Rechtfertigung nach § 41 lit b GBG, sondern auch zur Bewilligung der Exekution nach § 89 EO aus.
Demgemäß ist die Entscheidung des Erstgerichtes wieder herzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 EO (aus dem Grunde der § 78 EO,§§ 50, 41 ZPO).