OGH 20.04.2006, 4Ob39/06y
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Ulrike W*****, vertreten durch Dr. Gerhard Ochsenhofer, Rechtsanwalt in Oberwart, und 2. Babak D*****, vertreten durch Mag. Romi Andrea Panner, Rechtsanwältin in Rudersdorf, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 224/05h-32, womit das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom , GZ 4 Cg 351/04y-26, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Erstbeklagte betreibt ein Inkassobüro und ist Inhaberin der Domain „rechtsanwaltsportal.at"; der Zweitbeklagte ist Provider. Unter der Domain wird eine Website betrieben, auf der Rechtsanwälte mit Namen, Anschrift, Faxnummer, E-Mail-Adresse und, so vorhanden, eigenen Webangeboten aufscheinen. Ein mit „Inkasso" bezeichneter Link führt zur Website der Erstbeklagten. Die Vorinstanzen haben das auf Unterlassung des Betriebs einer Suchmaschine unter der Adresse „www.rechtsanwaltsportal.at" gerichtete Klagebegehren zur Gänze abgewiesen.
2. Der Kläger macht in der Zulassungsbeschwerde geltend, die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt" sei durch § 57 RAO geschützt. Sie dürfe daher auch nicht beliebig in Kombination mit anderen Wörtern, wie etwa dem Wort „Portal", als Domain genutzt werden, wenn auf der unter der Domain betriebenen Website auch für nichtanwaltliche Leistungen geworben werde. Der nichtanwaltliche Anbieter lehne sich dadurch an den guten Ruf der Rechtsanwaltschaft an. Das Interesse des Kunden werde mit dem guten Ruf der Anwaltschaft geweckt, durch die Täuschung würden den Rechtsanwälten Kunden abgeworben. Das sei umso eher sittenwidrig, als Rechtsanwälte auch noch aufgefordert würden, für die an sich schon wettbewerbswidrige Irreführung zu zahlen. Die Revision sei zuzulassen, weil der Oberste Gerichtshof noch keinen vergleichbaren Fall entschieden habe.
3. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass für Domainnamen - anders als etwa für Firmen (§ 18 Abs 2 HGB) oder Marken (§ 4 Abs 1 Z 8 MSchG) - kein sondergesetzliches Täuschungsverbot besteht (4 Ob 103/03f = MR 2004, 67 - centro.hotels.com). Ob eine Irreführung im Sinne des § 2 UWG vorliegt, richtet sich danach, welche Vorstellungen die beteiligten Verkehrskreise mit einer Domain verbinden und ob diese Vorstellungen in einer für den Kaufentschluss erheblichen Weise durch den Inhalt der dazugehörigen Website enttäuscht werden. Diese Frage hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass ihr regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt.
4. Nach § 57 Abs 1 RAO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt" unberechtigt führt. Dieser Tatbestand wird nicht verwirklicht, wenn - wie hier - die Domain „rechtsanwaltsportal.at" für eine Website verwendet wird, auf der Leistungen von Rechtsanwälten angeboten werden und von der ein Link zur Website eines Inkassobüros führt. Weder tritt das Inkassobüro dadurch unter der Bezeichnung „Rechtsanwalt" auf noch kann nachvollzogen werden, dass die Beklagten durch das Angebot einer verwandten Leistung den guten Ruf der Anwaltschaft in sittenwidriger Weise ausbeuteten.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
Schlagworte | Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖBl-LS 2006/125 = ÖBl-LS 2006/133 = Thiele, MR 2007,103 XPUBLEND |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00039.06Y.0420.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAD-56930