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OGH vom 03.11.2005, 6Ob21/04p

OGH vom 03.11.2005, 6Ob21/04p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Klaus A*****, vertreten durch Dr. Herbert Heigl, Mag. Willibald Berger und Dr. Georg Lehner, Rechtsanwälte in Marchtrenk, gegen die beklagten Parteien 1. H***** Generalunternehmer GmbH & Co KG, *****, 2. H***** Geschäftsführungs GmbH, ebenda, beide vertreten durch Hengstschläger, Lindner Rechtsanwälte GmbH in Linz, und 3. G***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Thomas Deuschl, Rechtsanwalt in Linz, wegen 12.000 EUR sA, infolge Rekurses der erst- und der zweitbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 125/03p-24, womit über Berufung der klagenden Partei das Teilurteil des Landesgerichts Steyr vom , GZ 3 Cg 257/02y-10, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Erstbeklagte, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Zweitbeklagte ist, war im Jahr 2000 auf Grund eines Werkvertrags mit der Drittbeklagten als Generalunternehmerin mit dem Zubau der Produktionshalle der Drittbeklagten beschäftigt. Mit der Errichtung sämtlicher elektrotechnischer Anlagen beauftragte die Erstbeklagte die Firma „B*****" Elektro-Technik GmbH, über deren Vermögen am der Konkurs eröffnet wurde. Als weiterer Subunternehmer der Erstbeklagten war die Firma B***** Technisches Büro für Elektrotechnik GmbH tätig, der die gesamte Projektierung und Herstellungsüberwachung der elektrotechnischen Anlagen, deren Abnahme und die Bauleitung vor Ort beim Bauvorhaben der Drittbeklagten oblag.

Der Kläger ist Mitarbeiter der E-Werk W***** AG, Abteilung Elektroanlagenbau. Dieses Unternehmen wurde von der Drittbeklagten mit der Erweiterung der Stromversorgung für die Klimatisierung in der Spritzgusshalle der Drittbeklagten beauftragt. Der Kläger führte diese Arbeiten mit einem Arbeitskollegen am aus. Dabei kam es bei den eng nebeneinander liegenden spannungsführenden Teilen der Leistungsschalter zu einem Funkenüberschlag, durch den der Kläger verletzt wurde. Dieser Unfall ist auf eine mangelhafte Montage von Steckleistungsschaltern durch die Firma „B*****" Elektro-Technik GmbH im Jahr 2000 zurückzuführen; es waren beim Einbau dieser Steckleistungsschalter Teile der Isolatoren vergessen (die vom Erzeuger vorgeschriebenen Anschlussisolatoren auf der verwendeten Montageplatte nicht eingesetzt) worden.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage von den Beklagten zur ungeteilten Hand Zahlung eines Schmerzengelds von 12.000 EUR samt 4 % Zinsen seit . Er habe die Arbeiten gemeinsam mit einem Arbeitskollegen unter Einhaltung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt. Die im September 2000 von der Firma „B*****" Elektro-Technik GmbH errichtete elektrische Anlage beim Objekt der Drittbeklagten sei vor Beginn der Arbeiten des Klägers mangelhaft gewesen, weil der vom Erzeuger vorgeschriebene Anschlussisolator auf der verwendeten Montageplatte gefehlt habe. Der Kläger und sein Arbeitskollege seien von den Beklagten nicht auf die Mangelhaftigkeit und die daraus resultierende besondere Gefährlichkeit der elektrischen Anlage hingewiesen worden. Die Beklagten hätten ihnen auch keine detaillierten Gerätespezifikationen mitgeteilt, deren Kenntnis für die Beurteilung der Mangelhaftigkeit erforderlich sei. Der Kläger und sein Arbeitskollege hätten daher die Mangelhaftigkeit der bestehenden elektrischen Anlage nicht erkennen können. Es habe auch kein Anlass bestanden, eine derartige Mangelhaftigkeit anzunehmen. Die Erstbeklagte hafte dem Kläger auf Grund ihres Vertrags mit der Drittbeklagten, der Schutzwirkungen auch zu Gunsten des Klägers entfalte, weil sie ein mangelhaftes Werk hergestellt und geliefert habe. Die Drittbeklagte hafte dem Kläger aus ihrem Vertrag mit der E-Werk W***** AG. Sie habe ihre Verpflichtung verletzt, den Kläger auf die Mangelhaftigkeit der elektrischen Anlage und die daraus resultierende besondere Gefährlichkeit der Anlage hinzuweisen. Derartige Verpflichtungen der Erst- und der Drittbeklagten ergäben sich aus dem Bauarbeitenkoordinations-, aus dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, aus der Allgemeinen Arbeitnehmerschutz-, der Bauarbeiterschutz- und der Elektroschutzverordnung, aus den Bestimmungen der ÖVE-E und aus der Verkehrssicherungspflicht dieser Beklagten, die es in der Hand gehabt hätten, die Gefahrenquelle zu beherrschen und zu beseitigen. Die Drittbeklagte hafte als Inhaber der elektrischen Anlage auch nach den Bestimmungen des Reichshaftplichtgesetzes. Sie habe ihre Verpflichtung zur Überwachung der von ihr beauftragten Werkunternehmer und zur Überprüfung ihrer Anlage verletzt. Die Erstbeklagte hätte anlässlich der Vornahme der Arbeiten im Jahr 2000 einen Baustellenkoordinator namhaft machen und bestellen müssen. Dieser hätte die gegenständlichen Mängel erkannt oder erkennen müssen. Die Erstbeklagte habe einen Baustellenkoordinator nicht bestellt bzw sei dieser seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen.

Die Beklagten beantragten, das Klagebegehren abzuweisen. Die Erst- und die Zweitbeklagte brachten vor, sie treffe keine Haftung nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz, weil die Erfüllung der Werkverträge zwischen der Drittbeklagten und der Erstbeklagten einerseits und zwischen der Drittbeklagten und der E-Werke W***** AG andererseits weder gleichzeitig noch aufeinanderfolgend - im Sinn einer einheitlichen Leistung - erfolgt sei. Nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften bestehe keine Verpflichtung, Maßnahmen zum Schutz fremder Arbeitnehmer zu treffen. Der Kontakt des Klägers mit der Hauptleistung aus dem Vertrag der Erst- mit der Drittbeklagten sei beim Abschluss des Werkvertrags im Jahr 2000 nicht vorhersehbar gewesen. Der Kläger sei der von der Erstbeklagten vertraglich geschuldeten Leistung auch nicht nahegestanden. Die Erst- und die Zweitbeklagte hätten davon ausgehen dürfen, dass die Firma „B*****" Elektro-Technik GmbH über entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Errichtung elektrotechnischer Anlagen verfügt habe. Den Kläger treffe ein Mitverschulden.

Die Drittbeklagte wandte ein, weder der Geschäftsleitung noch anderen Mitarbeitern der Drittbeklagten könne schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden. Sie habe sich der Erstbeklagten als befugten Generalunternehmer zur Errichtung der Elektroanlage bedient und davon ausgehen können, dass der vom Generalunternehmer herangezogene Subunternehmer die Arbeiten unter Beachtung aller einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Vorschriften durchführen werde. Sie habe sich nicht des Subunternehmers der Erstbeklagten bedient, um irgendwelche Leistungspflichten anlässlich der Auftragserteilung an den Dienstgeber des Klägers zu erbringen. Die Leistungserbringung des Subunternehmers sei zum Zeitpunkt der Auftragserteilung an die E-Werke W***** AG bereits längst abgeschlossen gewesen. Den Kläger treffe das Hauptverschulden an seinem Unfall.

Das Erstgericht wies mit Teilurteil das gegen die Erst- und Zweitbeklagte erhobene Klagebegehren ab. Rechtlich beurteilte es die eingangs wiedergegebenen Feststellungen dahin, der Kläger gehöre nicht zum Kreis derjenigen Personen, zu deren Gunsten der Vertrag der Drittbeklagten mit der Erstbeklagten Schutzwirkungen entfalte, weil der Kontakt des Klägers mit der vertraglichen Hauptleistung aus diesem Vertrag einige Zeit nach deren Abschluss für die Erstbeklagte nicht voraussehbar gewesen sei. Die Werkerstellung durch die Erstbeklagte sei im Jahr 2000, die Werkleistung, bei der der Kläger verletzt worden sei, am erfolgt. Die beiden Werkleistungen stünden in keinerlei zeitlicher oder sachlicher Verbindung. Würde bei jedem Werkvertrag, der schlecht erfüllt werde, ein Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten aller Unternehmer angenommen werden, die Jahre später dem Besteller ebenfalls Werkleistungen erbringen und mit der früheren Werkleistung in Berührung kommen, würde dies zu einer unzumutbaren Ausweitung der Vertragshaftung führen, weil dem Schuldner eine Abschätzung seines Risikos nicht mehr möglich wäre. Es verneinte mit ausführlicher Begründung auch einen Schadenersatzanspruch des Klägers auf deliktischer Grundlage.

Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Klägers Folge. Es hob das angefochtene Teilurteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach ferner aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Der Kläger falle in den Schutzbereich des Werkvertrags der Erstbeklagten mit der Drittbeklagten. Er sei als Dienstnehmer des später beauftragten Unternehmens mit der Hauptleistung aus diesem früheren Werkvertrag in Berührung gekommen; seine körperliche Integrität sei von der Qualität der früheren Hauptleistung abhängig gewesen. Das BauarbeitenkoordinationsG diene nicht nur der Koordinierung der Bauarbeiten mehrerer gleichzeitig auf einer Baustelle tätiger Unternehmen, sondern auch der Vorbereitung und Absicherung künftiger Tätigkeiten im Rahmen von Umbau, Reparatur, Wartung, Instandhaltung usw des ursprünglich errichteten Bauwerks. Zu diesem Zweck müsse der Bauherr eine Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk erstellen lassen, worin die zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei derartigen späteren Arbeiten erforderlichen Angaben über die Merkmale des Bauwerks enthalten sein müssten, die bei späteren Arbeiten zu berücksichtigen seien. Auch angesichts dieser neuen gesetzlichen Regelung sei daher davon auszugehen, dass der Bauherr bei Abschluss des ersten Werkvertrags schon die Sicherheit der Arbeitnehmer eines später am Werkobjekt tätigen Unternehmens zu bedenken habe und diese Interessenlage des Bauherrrn auch für den ersten Werkunternehmer leicht erkennbar sei. Da die Drittbeklagte im Vertrag mit der Erstbeklagten eine Vereinbarung über Wartung und allfälligen Umbau der Elektroanlage nicht abgeschlossen habe, zumindest mit der Notwendigkeit künftiger Wartungsarbeiten aber zu rechnen gewesen sei, sei für die Erstbeklagte die Möglichkeit eines (späteren) Kontakts eines anderen Unternehmens mit der Elektroanlage vorhersehbar gewesen. Der in der Beilage ./B enthaltene Hauptverteileraufbauplan habe Reservebereiche vorgesehen, sodass es für die Erstbeklagte naheliegend, zumindest nicht auszuschließen gewesen sei, dass die Drittbeklagte später von einem anderen Elektrounternehmer entsprechende Erweiterungsarbeiten vornehmen lassen würde. Da die Auseinandersetzung mit dem erhobenen Mitverschuldenseinwands noch ausstehe, sei mit Aufhebung vorzugehen. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil das Berufungsgericht zur objektiven Auslegung des Werkvertrags der Erstbeklagten mit der Drittbeklagten die Bestimmungen des BauarbeitenkoordinationsG herangezogen habe und weder zu diesem Gesetz an sich noch zu der Frage, welche Auswirkungen es auf die Reichweite der Schutzwirkungen eines Werkvertrags habe, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Erst- und der Zweitbeklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, jene aufzuheben und das Teilurteil des Erstgerichts wiederherzustellen.

Der Kläger beantragt in seiner Rekursbeantwortung, den Rekurs zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt, aber nicht berechtigt.

Die Rekurswerber machen geltend, folgte man der Auffassung des Berufungsgerichts, käme es im geschäftlichen Verkehr zu einer uferlosen Ausweitung der Vertragshaftung. Die Grenze zur Deliktshaftung würde verwischt. Der Kreis der geschützten Personen sei eng zu ziehen. Der Schuldner müsse seine Risken überschauen können. Deshalb stehe der Kläger, der als Arbeitnehmer lediglich an der Erfüllung eines späteren Werkvertrags mitgearbeitet habe, außerhalb des Schutzbereichs des ursprünglichen Werkvertrags. Den in § 8 BauKG genannten Unterlagen komme nur Dokumentationszweck zu.

Hiezu wurde erwogen:

Das Berufungsgericht hat die Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich des Generalunternehmervertrags zwischen der Erstbeklagten als Werkunternehmer und der Drittbeklagten als Werkbesteller zutreffend bejaht.

Es ist heute allgemein anerkannt - und im Rekurs auch nicht bestritten -, dass Schutz- und Sorgfaltspflichten aus einem Vertragsverhältnis nicht nur zwischen den Vertragsparteien, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen bestehen, die durch die Vertragserfüllung erkennbar in erhöhtem Maße gefährdet werden und der Interessenssphäre eines Vertragspartners angehören (SZ 73/126 mwN; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II² 85; Karner in KBB, ABGB § 1295 Rz 19). Im Fall der schuldhaften Verletzung der auf den Dritten erstreckten vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten erwirbt dieser einen direkten Schadenersatzanspruch aus dem fremden Vertrag gegen den Schuldner (RIS-Justiz RS0037785), der dann auch gemäß § 1313a ABGB für das Verschulden der Personen haftet, deren er sich zur Erfüllung bediente (SZ 59/189; 6 Ob 146/04w uva). Begünstigte Personen in diesem Sinn sind Dritte, "deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluss vorhersehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat, oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist" ("Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter"; F. Bydlinski, JBl 1960, 363; 6 Ob 146/04w mwN; SZ 54/65; 7 Ob 271/00d mwN). Der begünstigte Personenkreis ist auf Grund einer objektiven Auslegung des Vertrags zu bestimmen (6 Ob 146/04w; RIS-Justiz RS0034594). In Anwendung dieser Grundsätze hat der Oberste Gerichtshof bei Werkverträgen nicht nur die Familienangehörigen des Werkbestellers, sondern auch dessen Arbeitnehmer als vom Schutzbereich erfasst angesehen (SZ 47/72). Die Fürsorgepflicht des Werkbestellers (§ 1169 ABGB) besteht zu Gunsten aller Personen, die an der Werkerstellung mitwirken (JBl 1991, 453 mwN). Betraut der Besteller mehrere Unternehmer mit der Herstellung des Werks, so wird in ständiger Rechtsprechung eine wechselseitige Aufnahme dieser Unternehmer und ihrer Leute in den von den Interessen und Rechtspflichten des Bestellers umfassten Kreis geschützter Dritter bejaht (JBl 1991, 453 mwN).

Es wurde auch bereits mehrfach ausgesprochen, dass der Kreis der geschützten Personen eng zu ziehen ist, um die Grenzen zwischen Vertrags- und Deliktshaftung nicht zu verwischen (7 Ob 271/00d mwN), und der Schuldner seine Risken überschauen können muss (SZ 59/189). Voraussetzung für die Einbeziehung des (geschädigten) Dritten in den Schutzbereich eines Vertrags ist ein schutzwürdiges Interesse. Ein solches wird dann verneint, wenn der Dritte kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schuldner vertraglich als Erfüllungsgehilfen beizog, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat (JBl 1994, 331 [Karollus]; 1 Ob 93/00h; 6 Ob 250/01k mwN). Steht dem Geschädigten ein Anspruch aus eigener vertraglicher Beziehung zum Geschäftsherrn zu, so hindert dies die Geltendmachung der Vertragshaftung des Gehilfen; er muss seinen unmittelbaren Vertragspartner in Anspruch nehmen (6 Ob 146/04w). Das Ziel dieser Rechtsprechung - den Kreis jener Personen eng zu halten, denen neben deliktischen auch vertragliche Schadenersatzansprüche aus fremden Vertrag zugebilligt werden - wird dann nicht erreicht, wenn dem Geschädigten - wie im vorliegenden Fall - eine vertragliche Haftung jedenfalls nur unter Inanspruchnahme des Instituts eines Vertrags mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter zur Verfügung steht, weil er über keinen vertraglichen Direktanspruch verfügt. Das schutzwürdige Interesse des Geschädigten wird daher nicht dadurch beseitigt, dass der Geschädigte auch aus einem anderen Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (hier: der Kläger aus dem Vertrag seines Arbeitgebers mit der Drittbeklagten) vorgehen könnte (6 Ob 146/04w).

Entscheidend für die Frage, welche vertragsfremde Dritten in den Schutzbereich eines (Werk-)Vertrags einzubeziehen sind, ist immer die Auslegung des Vertrags nach den Umständen des Einzelfalls (6 Ob 246/02y; 6 Ob 250/01k; 7 Ob 271/00d mwN). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Vertragsauslegung, die zur Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich des Generalunternehmervertrags führte, ist zu billigen:

Die Vorhersehbarkeit des Kontaktes des Dritten mit der vertraglichen Hauptleistung bei Vertragsabschluss darf nicht zu eng gesehen werden; es genügt, dass dem Vertragspartner generell erkennbar war, dass möglicherweise Dritte im Gefahrenbereich sein werden; wer dies im Einzelfall sein werde, muss nicht von vornherein feststellbar sein (6 Ob 317/02i; RIS-Justiz RS0034594 [T 11]; Koziol aaO 85). Nach den im Rekursverfahren unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach der Hauptverteileraufbauplan Reservebereiche vorsah, war es für die Erstbeklagte durchaus generell erkennbar, dass die Drittbeklagte später möglicherweise von einem anderen Unternehmer Arbeiten an diesem Hauptverteiler vornehmen lassen wird und dieser Unternehmer oder seine Leute obligationsgemäß - nämlich auf Grund eines Vertrags mit der Drittbeklagten - mit der von der Erstbeklagten zu erbringenden Werkleistung in Berührung kommen werden. An der Integrität eines später beizuziehenden Unternehmers und seiner Leute hatte die Drittbeklagte beim Vertragsabschluss mit der Erstbeklagten ein auch für diese sichtbares - im Hinblick auf die Fürsorgepflicht - eigenes Interesse. Ob auch dem zeitlichen Abstand zwischen Abschluss der Werkherstellung durch den einen Unternehmer und dem Beginn einer Werkerstellung durch einen anderen Unternehmer, die obligationsgemäß zu einer Berührung mit der Werkleistung des Vorunternehmers führt, Bedeutung für die Abgrenzung des Kreises der in den Schutzbereich des Werkvertrags mit dem ersten Unternehmer einzubeziehenden Dritten zukommen kann, kann hier offen bleiben. Eine zeitliche Differenz von etwa einem dreiviertel Jahr - wie im vorliegenden Fall - lässt es weder unter dem Blickwinkel der Vorhersehbarkeit des Kontakts noch unter dem der Überschaubarkeit des Risikos angezeigt erscheinen, den Generalunternehmervertrag anders auszulegen. Dies insbesondere deshalb, wenn man sich vor Augen hält, dass in den Fällen der wechselseitigen Aufnahme der mehreren an einer Werkherstellung beteiligten Unternehmer und ihrer Leute in den von den Interessen und Rechtspflichten des Bestellers umfassten Kreis geschützter Dritter etwa bei Großbaustellen eine Vielzahl von Personen bei mannigfaltigen Tätigkeiten über längere Zeit hinweg in den Schutzbereich der einzelnen Verträge einbezogen werden.

Die vom Berufungsgericht in Bezug auf das BauKG aufgeworfenen Fragen bedürfen im Hinblick auf das vorgenannte Ergebnis keiner weiteren Erörterung (2 Ob 272/03v, wonach ein Baustellenkoordinationsvertrag Schutzwirkungen zu Gunsten der auf der Baustelle tätigen Arbeiter entfaltet).

Den nach Ablauf der Rechtsmittelfristen im Rekursverfahren von der B***** Technisches Büro für Elektro- und Haushaltstechnik GmbH mit Schriftsatz erklärten Beitritt als Nebenintervenientin auf Seiten der Erst- und der Drittbeklagten wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zu behandeln haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.