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OGH vom 18.06.1991, 4Ob38/91

OGH vom 18.06.1991, 4Ob38/91

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****verband *****, vertreten durch Dr.Walter Prunbauer und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei S***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Hansjörg Schweinester, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren: 300.000 S) infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 2 R 62/91-13, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom , GZ 16 Cg 14/91-6, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 12.247,20 S bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin enthalten 2.041,20 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Beklagte übt das Gewerbe der Pressefotografie aus.

Den Ausgaben der "T*****zeitung" - einer mit Ausnahme von an Sonn- und Feiertagen täglich mit einem beachtlichen Anzeigenteil erscheinenden Zeitung, deren redaktioneller Teil zur Berichterstattung über Außen- und Landespolitik, Verkehr, Wehrpolitik und Föderalismus, Lokales, Kultur und andere Ressorts dient, für die neben der Chefredaktion einzelne Ressortredaktionen eingerichtet sind, darunter auch eine solche für "Beilagen, Sonderseiten und Public-Relations" unter der Leitung des Prokuristen Klaus Herbert W*****, - vom und waren jeweils eine 10 bzw 8 Seiten umfassende "Sonderbeilage Innsbruck Aktuell" (Nr 45 und 50) beigegeben. Beide Sonderbeilagen wiesen auf der ersten Seite oberhalb eines Farbfotos des Geschäftsgebäudes in Großdruck auf die (am Mittwoch, stattfindende) "Eröffnung" (Nr 45) bzw auf die "Weihnachtsaktion" (Nr 50) des "BKD SB-Autofachmarktes, Werkzeugfachmarktes, Elektrofachmarktes" in Innsbruck hin. Die oberen Seitenhälften im Blattinneren der Sonderbeilagen enthielten unter den Überschriften "Steiler Aufstieg zum Erfolg", "Attraktive Eröffnungsangebote aus der um einige Bereiche erweiteren Produktpalette", "Am Mittwoch großes Fest zur Eröffnung", "Zigtausende Ersatzteile für alle Marken", "Stereogeräte für Heim und Auto", "Vom Eiskratzer bis zur Fahrzeugapotheke", "Kindersitze bieten Sicherheit", "Accessoires schaffen mehr Ordnung", "Schlechte Sicht kann tödlich sein", "Kälte setzt den Batterien zu", "Alles, um das Auto winterfest zu machen", "Kleinigkeiten steigern Benzinverbrauch", "Spray hilft bei Reifenpannen", "Wahre Fundgrube für Hobbymechaniker" und "Spezielle Feuerlöscher fürs Auto" (Nr 45), sowie "Ein Weihnachtsmarkt für die ganze Familie", "Beim Gewinnspiel winken rund 600 Preise", "Maßgeschneiderte Schonbezüge fürs Auto", "Große Auswahl an Musikcassetten und CD für jeden Geschmack", "Höchste Sicherheit für kleine Fahrgäste", "Schneeketten gehören bei uns im Winter prinzpiell in jedes Auto", "Dachträger machen Autos zu Lasteseln", "Geschenkartikel, die Freude machen und auch leicht erschwinglich sind", "Musik und Information für Unterwegs", "Zierblenden verdecken Winterfelgen", "Die Axt im Haus erspart den Zimmermann" und "Kunststoffplanen als Kleingarage" (Nr 50) redaktionelle Artikel über das Unternehmen "BKD" und dessen Waren- und Leistungsangebot sowie im Zusammenhang damit auch über allgemein interessierende Neuerscheinungen auf dem Markt. Im Rahmen dieser Artikel erschienen Fotos der Beklagten, die sowohl das Innere der Geschäftsräumlichkeiten sowie einzelne Warenangebote zeigten als auch die in den Berichten geschilderten Situationen - losgelöst vom Unternehmen der "BKD" - illustrierten. Mit der Herstellung dieser Fotos für den redaktionellen Teil der Sonderbeilagen hatte der verantwortliche Redakteur Klaus Herbert W***** die Beklagte beauftragt.

Die unteren Seitenhälften im Blattinneren der Sonderbeilagen enthielten jeweils - als solche sofort erkennbare - Anzeigen verschiedener Unternehmungen, darunter auch von Kreditinstituten, sowie Inserate mit der Werbung für Markenartikel.

Die Sondebeilagen Nr 45 und 50 sind weder im Auftrag der "BKD" hergestellt worden, noch hat dieses Unternehmen ein Entgelt dafür gezahlt, daß es dort zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht wurde; die Kosten der Sonderbeilagen wurden durch die Werbeeinschaltungen gedeckt.

Die Beklagte richtete mit Schreiben vom an die Tiroler Handelskammer die Anfrage, ob sie als Pressefotografin auch Aufträgen diverser Firmen zur Herstellung von Fotos ihrer Geschäftsräumlichkeiten und ihres Warenangebotes für Werbezwecke nachkommen dürfe. Mit Antwortschreiben vom verwies die Innung der Fotografen in der Sektion der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Tirol auf die beigelegte Fotokopie der Seiten 355 und 356 des Fotografenjahrbuches 1987/88, auf denen unter der Überschrift "Berechtigungsumfang der Pressephotographen" der wesentliche Inhalt einer am gefällten Umfangsentscheidung gemäß § 349 GewO 1973 betreffend "Gewerbe der für Zeitungszwecke betriebenen Photographie (Pressephotographie)" abgedruckt war. Daran anknüpfend hieß es im Schreiben:

"Wie Sie daraus entnehmen können, ist dem Pressefotografen nur die Herstellung von Fotografien für die im redaktionellen Teil sowohl von Zeitungen als auch Zeitschriften erscheinende aktuelle Berichterstattung gestattet.

Bezüglich Aufnahmen für Inserate und PR-Artikel geht aus dieser Umfangsentscheidung eindeutig hervor, daß die Herstellung dieser Fotos dem Pressefotografen nicht gestattet ist."

Die beigelegte Umfangsentscheidung lautete wie folgt:

"Die in § 10 Abs 1 lit b Z 42 GewO 1859 idF GewO 1952 verwendete Diktion 'der für Zeitungszwecke betriebenen Photographie' ist inhaltsgleich mit der von der Verordnung vom .

Die der GewO Nov 1952 vorangegangene Verordnung vom , ist inhaltsgleich mit der vorzitierten Verordnung, sodaß davon auszugehen ist, daß der Begriffsinhalt der 'Pressephotographie' keinen Bedeutungswandel erhalten hat. Die genannten Verordnungen präzisieren nämlich 'die für Zeitungszwecke betriebene Photographie' dahingehend, daß darunter 'die Ausübung der Photographie zum alleinigen Zweck der Abgabe der Erzeugnisse an Zeitungen' zu verstehen sei.

Hiebei war vorweg zu untersuchen, was unter dem Begriff 'Zeitung bzw Zeitungszweck' an sich zu verstehen sei. Nach geltender Lehrmeinung ist die Zeitung als Medium für die Vermittlung jüngsten Gegenwartsgeschehens in kürzester regelmäßiger Folge in Nachricht und Meinung an die breite Öffentlichkeit zu qualifizieren. Wesentliche Kriterien sind daher unmittelbare Aktualität der Nachricht bzw des Kommentars sowie die Unversalität der behandelten Geschehnisse. Zeitschriften sind Druckschriften, die fortlaufend in regelmäßiger Folge erscheinen, jedoch entweder einen umgrenzten Aufgabenbereich (zB Fachzeitschriften) oder eine gesonderte Darbietungsform (zB Unterhaltsungs-Illustrierte) beinhalten. Aus der jeweiligen Zielsetzung ergibt Leserkreis, Aktualität und Zeitfolge des Erscheinens.

Aus dem Kontext des Gewerbewortlautes der für 'Zeitungszwecke' betriebenen Photographie mit den vorerwähnten Begriffsdefinitionen ergibt sich nach Auffassung des schiedsgerichtlichen Ausschusses zweifelsfrei, daß keinesfalls die Herstellung photographischer Aufnahme für jede Art periodischer Druckschriften im Sinne des Pressegesetzes darunter fällt. der Ausschuß vermeint ferner, daß unter 'Zeitungszwecke' lediglich der Primärzweck der Zeitung, nämlich Information über aktuelles Geschehen an ein breites Publikum, zu verstehen ist.

Die Annahme und entgeltliche Veröffentlichung von Annoncen (Inseraten) dient hingegen nur der wirtschaftlichen Stärkung des Zeitungsunternehmens und ist sohin nur Mittel zur Realisierung des Zweckes einer Zeitung, nicht jedoch Zweck einer Zeitung im obigen Sinne. Damit scheidet die Anfertigung photographischer Aufnahmen für Inserate oder sogenannte Public Relations-Artikel begrifflich aus.

Es ist der Auffassung der Landesinnung Wien der Photographen beizupflichten, daß die Pressephotographie nur die Herstellung von photographischen Aufnahmen über aktuelle Geschehnisse allgemeiner oder fachlicher Natur umfaßt, die ihren Niederschlag im redaktionellen Teil der Zeitung finden. Weder von der Innung noch vom Gesetzgeber der GewO 1859 wird die Unterscheidung zwischen Zeitung und Zeitschrift getroffen. Die Innung selbst stellt es als unerheblich dar, ob das Presseerzeugnis in kürzeren oder längeren Perioden erscheint, wenn die photographische Aufnahme nur der Illustration der aktuellen Berichterstattung dient. Es entspricht somit offensichtlich der Auffassung der beteiligten Wirtschaftskreise, den Begriff der 'für Zeitungszwecke betriebenen Photographie' unter Berücksichtigung des Klammerausdruckes 'Pressephotographie' die Herstellung von Photographien für die im redaktionellen Teil sowohl von Zeitungen als auch Zeitschriften erscheinende Berichterstattung, zu subsumieren.

Aufgrund dieser Abgrenzungen scheidet jedenfalls die Anfertigung von Photos für Plakate, Poster und Prospekte aufgrund einer Pressephotographenberechtigung aus, da es sich hier bei diesen Druckwerken keinesfalls um Zeitungen und Zeitschriften handelt.

Unter sonstige Werbemittel, die sich photographischer Aufnahmen bedienen, wären zu subsumieren Druckwerke, wie etwa periodisch erscheinende Firmennachrichten, Modekataloge sowie in Druckwerken erscheinende Inserate und Public Relations-Artikel. Bezüglich Inseraten und Public Relations-Artikel wurde bereits oben dargetan, daß es sich hierbei nicht um Zeitungszwecken dienende Informationen handelt. Auch periodisch erscheinende Firmennachrichten und Modekataloge sind, unbeschadet dessen, daß sie den presserechtlichen Vorschriften unterliegen, ebenfalls nicht dem Begriff Zeitung bzw Zeitschrift zuzuordnen, da hier der Zweck der Werbung für Produkte oder Image im Vordergrund steht und nicht der Bericht über aktuelles Geschehen allgemein oder auf einem bestimmten Fachgebiet. Daher sind auch diese Druckwerke als Werbemittel anzusehen. Dem Pressephotographen wäre es daher ebenfalls verwehrt, für derartige Druckwerke Aufnahmen herzustellen.

Nach Ansicht des schiedsgerichtlichen Ausschusses ist es dem Pressephotographen - entsprechend den obigen Ausführungen - nur gestattet, die von ihm hergestellten Aufnahmen für Zeitungszwecke, dh zur Illustration aktueller Berichterstattung im redaktionellen Teil von Zeitungen und Zeitschriften abzugeben. Aufgrund des ihm zustehenden Urheberrechtes ist er durchaus in der Lage, die Einhaltung dieser Zweckbestimmung wirksam durchzusetzen. Räumt er darüber hinausgehend ein generelles Veröffentlichungsrecht auch außerhalb des vorgenannten Medienbereiches ein, so wird jedenfalls einer derartigen Handlung die Absicht eines zumindest wirtschaftlichen Vorteils zu unterstellen sein. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der gesamten Tätigkeiten eines Unternehmens - wenn auch teilweise nur mittelbare - Gewinnabsicht zu unterstellen. Hier wäre demgemäß bei nicht zweckbestimmter Einräumung der Nutzungsrechte davon auszugehen, daß die Aufnahme nicht ausschließlich für Zeitungszwecke hergestellt wurde und es läge eine den Vorbehaltsbereich des Photographengewerbes berührende Gewerberechtsüberschreitung vor."

Mit der Behauptung, daß die Beklagte durch die Anfertigung von Fotos für "PR-Artikel" im redaktionellen Teil der Sonderbeilagen der "T*****zeitung" ihre Gewerbeberechtigung als Pressefotografin überschritten, damit aber zugleich in den Vorbehaltsbereich des Fotografenhandwerks eingegriffen und gegen § 1 UWG verstoßen habe, beantragt der klagende Wettbewerbsverband (§ 14 UWG) zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unteranspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung die Anfertigung von Fotos für "PR-Artikel" im geschäftlichen Verkehr zu verbieten, solange sie nur im Besitz einer Gewerbeberechtigung für Pressefotografie ist.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Sie habe keine Fotos für "PR-Artikel", sondern solche für den redaktionellen Teil der beiden Sonderbeilagen zur "T*****zeitung" angefertigt. Die Fotos gehörten zum jeweiligen Text der redaktionellen Artikel, bei denen es sich auch nicht um entgeltliche Werbeeinschaltungen gehandelt habe, die nach § 26 MedienG entsprechend zu kennzeichnen gewesen wären.

Das Erstgericht verbot der Beklagten, Fotos für "PR-Artikel oder Werbung" anzufertigen, solange sie nur im Besitz einer Gewerbeberechtigung für Pressefotografie ist. Nach seinen Bescheinigungsannahmen sei es nicht feststellbar, ob die "BKD" für die Artikel in den beiden Sonderbeilagen gezahlt hat oder nicht. Unter "Pressefotografie" sei die Herstellung von Lichtbildern für die im redaktionellen Teil von Zeitungen und Zeitschriften erscheinende aktuelle Berichterstattung zu verstehen. Der Inhaber einer solchen eingeschränkten Gewerbeberechtigung dürfe die Fotografie nur zum Zweck der Abgabe der Erzeugnisse an Zeitungen ausüben; seine Rechte erstreckten sich aber nur auf den Primärzweck der Zeitung, also auf die an ein breites Publikum gerichtete Information über ein aktuelles Geschehen. Danach treffe den Pressefotografen die Verpflichtung, sich über den Verwendungszweck der ihm aufgetragenen Fotos zu informieren. Er könne nicht schon auf Grund der Person des Auftraggebers darauf vertrauen, daß die Lichtbilder für redaktionelle Beiträge verwendet werden. Es gebe nämlich mitunter Bestrebungen, Anzeigen den äußeren Schein redaktioneller Mitteilungen zu geben, um sich damit deren publizistisches Gewicht zu verschaffen; gerade das solle aber durch die Kennzeichnungspflicht des § 26 MedienG verhindert werden. Die Artikel in den beiden Sonderbeilagen seien nicht als Werbung gekennzeichnet gewesen; ihre Gestaltung allein lasse aber keineswegs klar erkennen, ob es sich um objektive Mitteilungen oder um Werbung handelte. Die Lichtbilder der Beklagten seien daher keine "Pressefotos", sondern Werbeaufnahmen, mit denen sie den Umfang ihrer Gewerbeberechtigung überschritten und so gegen § 1 UWG verstoßen habe.

Das Rekursgericht nahm - teils abweichend von und teils ergänzend zu den Bescheinigungsannahmen des Erstgerichtes - den eingangs geschilderten Sachverhalt als bescheinigt an und wies den Sicherungsantrag ab; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Mangels einer gesetzlichen Determination des Umfanges der Gewerbeberechtigung der Pressefotografie sei der im Fotografenjahrbuch 1987/88 veröffentlichten Ansicht eines schiedsgerichtlichen Ausschusses zu folgen, wonach unter "Pressefotografie" die Herstellung von Fotografien für die im redaktionellen Teil sowohl von Zeitungen als auch von Zeitschriften erscheinende aktuelle Berichterstattung zu verstehen ist. Inserate und "Public Relations-Artikel" seien jedoch keine den Primärzwecken von Zeitungen dienende Informationen, sondern Werbemittel; für sie dürfe daher ein Pressefotograf auch an Zeitungen keine Fotos abgeben. Mit den beanstandeten Fotos zu den Artikeln in den beiden Sonderbeilagen der "T*****zeitung" habe die Beklagte jedoch den Umfang ihrer Gewerbeberechtigung schon deshalb nicht überschritten, weil die "BKD" für die Artikel kein Entgelt geleistet habe. Wenn darin auch über die Neueröffnung und eine Weihnachtsaktion ihres Betriebes berichtet worden sei, so könne dies durchaus noch eine dem redaktionellen Teil einer Zeitung zuzuordnende Berichterstattung über ein aktuelles, lokales Ereignis sein. Eine solche Berichterstattung werde nicht schon deshalb zu einem pseudoredaktionellen Beitrag, also zu einer versteckten Werbung, einem Gefälligkeits- oder "PR-Artikel", weil sie in einer ein Wirtschaftsunternehmen betreffenden Sonderbeilage erscheint.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Wiederherstellung der einstweiligen Verfügung des Erstgerichtes.

Die Beklagte stellt den Antrag, dem Rechtsmittel des Klägers nicht Folge zu geben.

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Kläger in erster Instanz ausschließlich geltend gemachte Vorwurf der Sittenwidrigkeit durch Rechtsbruch beruht darauf, daß sich die Beklagte durch die Anfertigung der beanstandeten Fotos für "PR-Artikel" in den redaktionellen Teilen der Sonderbeilagen der "T*****zeitung" über den Umfang ihrer Gewerbeberechtigung als "Pressefotografin" bewußt hinweggesetzt habe, um so im Wettbewerb einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen (vgl MR 1988, 102; ÖBl 1989, 122; EvBl 1989/100; ÖBl 1990, 7 uva). Ein derartiger Verstoß gegen § 1 UWG setzt aber eine der Beklagten auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbare Mißachtung einer gesetzlichen Vorschrift voraus, welche jedenfalls dann entfällt, wenn die Auffassung über ihre Befugnisse durch das Gesetz so weit gedeckt ist, daß sie mit gutem Grund vertreten werden kann (SZ 56/2; ÖBl 1987, 71; ÖBl 1988, 72; ÖBl 1990, 108 uva, zuletzt etwa 4 Ob 119/90). Das trifft aber im vorliegenden Fall aus nachstehenden Gründen auf das beanstandete Verhalten der Beklagten zu:

Das von der Beklagten auch nach Meinung des Klägers berechtigt ausgeübte Gewerbe der Pressefotografie ist seit dem Inkrafttreten der GewO 1973 im Gegensatz zum Fotografenhandwerk ein freies Gewebe, das bereits auf Grund der Gewerbeanmeldung ohne weiteren Befähigungsnachweis ausgeübt werden darf (§ 5 Z 1,§ 6 Z 3 und § 94 Z 17 GewO 1973). Diese Rechtslage wurde durch die Gewerberechtsnovelle 1988 BGBl 399 nur insofern verdeutlicht, als die Pressefotografen nunmehr in § 94 Z 17 GewO 1973 neben den Fotografen nicht mehr aufscheinen, sondern in einem neu geschaffenen § 96 a ausgesprochen wird, daß die Pressefotografie - unbeschadet der Rechte der Fotografen - kein Handwerk gemäß § 94 Z 17 ist. Weder in der GewO 1973 selbst noch in sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften finden sich aber nähere Regelungen über den Umfang der Gewerbeberechtigung des Fotografenhandwerks einerseits oder der Pressefotografie andererseits. Es ist nur klargestellt, daß die Pressefotografie nicht zum Vorbehaltsbereich des Fotografenhandwerks gehört, sondern als eigenes - freies - Gewerbe angemeldet werden kann, daß aber andererseits die Pressefotografie durchaus auch im Rahmen des Fotografenhandwerks ausgeübt werden kann (so auch die ErlBem zur RV der Gewerberechtsnovelle 1988, 341 BlgNR 17.GP 45).

Vor dem Inkrafttreten der GewO 1973 war gemäß § 1 a lit b Z 42 GewO 1859 idF der Novelle 1952 BGBl 159 das "Gewerbe der für Zeitungszwecke betriebenen Photographie (Pressephotographen)" ein gebundenes Gewerbe gewesen. Schon vorher war "das Gewerbe der für Zeitungszwecke betriebenen Photographie, worunter die Ausübung der Photographie zum alleinigen Zwecke der Abgabe der Erzeugnisse an Zeitungen zu verstehen ist", durch auf Grund des § 1 a Abs 3 GewO 1859 erlassene Verordnungen des Bundesministers für Handel und Verkehr vom BGBl 395 und des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom BGBl 1948/32, jeweils "über das Gewerbe der Pressephotographie" - zunächst befristet bis zum und dann unbefristet - zu einem gebundenen Gewerbe erklärt worden. Der rechtshistorisch belegbare Sinn des vom Gesetzgeber der GewO 1973 und der Gewerberechtsnovelle 1988 zur Umschreibung des Gewerbes verwendeten Wortes "Pressefotografie" als "für Zeitungszwecke, dh zum alleinigen Zweck der Abgabe der Erzeugnisse an Zeitungen betriebene Fotografie" deckt sich somit mit seiner Bedeutung im allgemeinen Sprachgebrauch. Danach wird ja als "Pressefotograf" derjenige bezeichnet, der für die Presse (im Sinne der Gesamtheit der Zeitungen und Zeitschriften) als Fotograf tätig ist (Duden, Deutsches Universalwörterbuch 972; Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch 202); dem entspricht auch das Berufsbild des "Fotoreporters" (Berufslexikon, Bd 28, 177).

Daraus folgt als gesichertes Zwischenergebnis, daß das Gewerbe der Pressefotografie - ebenso wie jenes des Fotografenhandwerks (Mache-Kinscher, GewO 1973, 362 Anm 33 zu § 94) - ein Erzeugungsgewerbe ist; das Ergebnis der gewerblichen Tätigkeit, in beiden Fällen die Fotografie, ist eine Ware, die jedoch vom Pressefotografen nur an Zeitungen und Zeitschriften bzw an Presse(bild-)agenturen, nicht aber an sonstige Käufer oder Auftraggeber abgegeben werden darf. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die beanstandeten Fotos im Auftrag der "T*****zeitung" hergestellt und sie auch an diese Zeitung abgegeben; in bezug auf ihren Vertragspartner liegt daher keine Überschreitung der Gewerbeberechtigung vor. Die Beklagte wendet sich auch gar nicht gegen die Auffassung des Klägers und der Vorinstanzen, wonach der Umfang ihrer Gewerbeberechtigung nicht nur durch den Kreis ihrer Vertragspartner, sondern auch sachlich auf die Herstellung und Abgabe von "Fotos für Zeitungszwecke", also entsprechend dem Primärzweck der Presse für die im redaktionellen Teil von Zeitungen und Zeitschriften erscheinende aktuelle Berichterstattung, beschränkt ist; sie macht aber zutreffend geltend, daß sie im vorliegenden Fall von der Medieninhaberin einer Tageszeitung den Auftrag zur Herstellung der beanstandeten Lichtbilder für den redaktionellen Teil zweier Sonderbeilagen erhalten hat. Entgegen der Meinung der Vorinstanzen kann es nämlich zumindest im Regelfall für die Beurteilung der subjektiven Vorwerfbarkeit der Mißachtung gewerberechtlicher Vorschriften nicht darauf ankommen, in welcher Weise die Zeitung die ihr vom Pressefotografen abgegebenen Fotos später verwendet, sondern nur darauf, welcher Verwendungszweck dem Gewerbetreibenden bei Auftragserteilung und Abgabe der Lichtbilder entweder ausdrücklich genannt wurde oder doch erkennbar war. Kauft etwa eine Tageszeitung das von einem Pressefotografen hergestellte Lichtbild eines Verkehrsunfalls, auf dem die Automarken der beteiligten Fahrzeuge erkennbar sind, so kann diesem in subjektiver Hinsicht noch keine bewußte Überschreitung seiner Gewerbeberechtigung vorgeworfen werden, wenn die Zeitung danach das Foto zum Anlaß einer redaktionell getarnten Wirtschaftswerbung (vgl dazu Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 365 ff Rz 30 ff zu § 1 dUWG; Nordemann, Wettbewerbsrecht6 Rz 64; von Gamm, Wettbewerbsrecht5 I/1, 547 f Rz 5; Ochs, Wettbewerbsrechtliche Probleme der Presse, Rz 18 und 104 ff) für die Güte und Sicherheit einer bestimmten Automarke nimmt. Eine Mißachtung gewerberechtlicher Vorschriften wäre dem Pressefotografen in diesem Fall nur dann auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar, wenn er von Anfang an die spätere Verwendung des Lichtbildes durch die Zeitung gekannt oder mit ihr gar in bezug auf einen solchen Verwendungszweck zusammengespielt hätte. Einen derartigen Vorwurf hat der Kläger im vorliegenden Fall zwar erhoben, doch ist ihm dessen Bescheinigung nicht gelungen. Daraus allein, daß der auftraggebende Redakteur der Leiter der Ressortredaktion "Beilagen, Sonderseiten und Public Relations" war, mußte der Beklagten der angegebene Verwendungszweck der bestellten Lichtbilder ("für den redaktionellen Teil der Sonderbeilagen") noch nicht zweifelhaft sein; dies umso weniger, als entgegen der Meinung des Klägers der Ausdruck "Public Relations" nicht zwingend Wirtschaftswerbung, sondern Öffentlichkeitsarbeit schlechthin, also öffentliche Meinungspflege, Werbung um das Vertrauen der Öffentlichkeit mit publizistischen Mitteln, und zwar auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens und nicht nur im Wirtschaftsbereich, bedeutet (Brockhaus-Wahrig aaO 237 f; Duden, Fremdwörterbuch4, 636). "Public Relations" und Werbung ergänzen einander daher, sind aber nicht das gleiche. Die Werbung, insbesondere die Absatzwerbung, richtet sich an den Verbraucher, um ihn auf eine Ware oder Leistung aufmerksam zu machen, seinen Bedarf zu wecken und ihn zum Kauf zu motivieren. "Public Relations" wendet sich dagegen an die Öffentlichkeit, um sie über das Unternehmen aufzuklären, Vertrauen zu gewinnen, Mißtrauen zu beseitigen und eine gesellschaftspolitisch informierte Gesellschaft zu schaffen. Im Rahmen dieser umfassenden Zielsetzung bleiben somit die Grenzen zur Wirtschaftswerbung fließend (Baumbach-Hefermehl aaO 743, Rz 4 vor §§ 3-8 dUWG; Kreft in Gloy, Handbuch des Wettbewerbsrechts 107 Rz 2).

Bei dieser Sachlage konnte demnach die Beklagte bei Erhalt des Auftrages zur Herstellung der beanstandeten Fotos für den redaktionellen Teil der beiden Sonderbeilagen zur "T*****zeitung" (zumindest) mit guten Gründen der Ansicht sein, daß die Lichtbilder für Zwecke der redaktionellen Berichterstattung dienen würden. Um ihre Informationsaufgabe zu erfüllen, berichtet ja die Presse im redaktionellen Teil häufig auch über bestimmte Unternehmen und ihre Erzeugnisse und nennt, insbesondere bei Neueröffnungen oder zeitlich befristeten Verkaufsaktionen, die Bezugsquellen und Bezugsmöglichkeiten (Baumbach-Hefermehl aaO 367 Rz 34 zu § 1 dUWG).

Hat die Beklagte sohin nicht den guten Sitten zuwider gehandelt, so ist dem Unterlassungsanspruch der Boden entzogen.

Der Kostenausspruch beruht auf § 402 Abs 2,§ 78 EO und §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO. Dabei konnte aber Bemessungsgrundlage für die Kosten der Beklagten nur der Streitwert im Provisorialverfahren sein.