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OGH vom 08.10.2019, 5Nc23/19f

OGH vom 08.10.2019, 5Nc23/19f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und den Hofrat Mag. Painsi als weitere Richter in der Ordinationssache der Antragsteller 1. M***** G*****, 2. K***** G*****, vertreten durch die Skribe Rechtsanwaelte GmbH in Wien, gegen die Antragsgegnerin A***** Ltd, *****, Ägypten, wegen 800 EUR sA, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Ordinationsantrag wird stattgegeben.

Zur Verhandlung und Entscheidung über die beabsichtigte Klage wird das Bezirksgericht Schwechat als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Der Antrag der Antragsteller auf Kostenzuspruch wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Kläger streben – gestützt auf die Verordnung (EG) Nr 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr 295/91 (in der Folge kurz „Fluggastrechte-Verordnung“) – die Verpflichtung des beklagten Luftfahrtunternehmens zur Zahlung von jeweils 400 EUR an. Der Flug von Wien-Schwechat nach Hurghada, den die Kläger bei der Beklagten gebucht hätten, habe eine um mehr als drei Stunden verspätete Ankunft gehabt.

Das Bezirksgericht Schwechat sprach aus, dass es international unzuständig sei, und wies die Klage zurück. Das von den Klägern als Rekursgericht angerufene übergeordnete Landesgericht bestätigte diese Entscheidung. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Nach Rechtskraft dieses Zurückweisungsbeschlusses legte das Bezirksgericht Schwechat nunmehr den Akt zur Entscheidung über den von den Klägern im Rekurs hilfsweise gestellten Ordinationsantrag nach § 28 JNvor.

Die Voraussetzungen für eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof sind gegeben.

Rechtliche Beurteilung

1. Die Antragsteller machen in ihrem Ordinationsantrag die Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland iSd § 28 Abs 1 Z 2 JN geltend.

2. Der Oberste Gerichtshof hat die Ordination in gleichgelagerten Fällen der Durchsetzung von Ansprüchen nach der Fluggastrechte-Verordnung gegen ein Flugunternehmen mit Sitz in Ägypten bereits wiederholt bewilligt und das für den Abflugort zuständige Bezirksgericht als örtlich zuständiges Gericht bestimmt (2 Nc 12/19s, 6 Nc 18/19b, 7 Nc 24/19t, 5 Nc 20/19i, 5 Nc 22/19h). Auf die Begründung dieser Entscheidungen kann auch für die vorliegende Konstellation verwiesen werden.

3. Im einseitigen Ordinationsverfahren findet kein Kostenersatz statt (RISJustiz RS0114932).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0050NC00023.19F.1008.000

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
HAAAD-56808

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