OGH vom 15.01.1998, 7Ob299/97i

OGH vom 15.01.1998, 7Ob299/97i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** S.p.A., ***** vertreten durch Dr.Heinrich Kellner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei H***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Theodor Strohal und Dr.Wolfgang G.Kretschmer, Rechtsanwälte in Wien, und der der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenientin W***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Alix Frank, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 502.080 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 12 R 158/96k-61, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 25 Cg 387/93b-57, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 23.542,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 3.923,70 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte betreibt das Hotel H***** in Wien. Für die Unterbringung der Gästefahrzeuge mietete sie am von der Nebenintervenientin, die im Untergeschoß des Hotels eine Parkgarage betreibt, 30 Stellplätze. Die Beklagte verrechnet ihren Gästen für die Benützung eines Stellplatzes S 90 pro Tag. Durch Aushang in der Parkgarage und beim Zugang vom Hotel zur Garage ist ersichtlich, daß die Nebenintervenientin die Betreiberin der Parkgarage ist. Die Gäste der Beklagten können ihr Fahrzeug persönlich in die Parkgarage bringen, einen dem Hotel vorbehaltenen Parkplatz und die Abrechnung über die Beklagte begehren. Sie können ihr Fahrzeug aber auch dem Wagenmeister der Beklagten übergeben, der es sodann in dieser Garage abstellt. Der Wagenmeister ist durch seine Livree als Bediensteter der Beklagten erkennbar. Bei der Übernahme von Gästefahrzeugen durch den Wagenmeister wird nicht darauf hingewiesen, daß die Nebenintervenientin Vertragspartnerin des Gastes sei. Bei einer solchen Übernahme wird eine Parkkarte ausgestellt, in die Datum der Ankunft, Zimmernummer, Name des Gastes und die Daten des Fahrzeuges sowie die Parkkartennummer eingetragen werden. Diese Parkkarte enthält in deutsch und in englisch den Vermerk "Benützung der Garage auf eigene Gefahr". Mit der Parkkarte erhält der Gast auch ein Kurzparkticket und einen Ausfahrtschein. Weder auf der Parkkarte noch auf dem Ausfahrtschein ist vermerkt, daß die Garage nicht von der Beklagten, sondern von der Nebenintervenientin betrieben wird. Längerbleibende Hotelgäste erhalten eine Dauerparkkarte, mit der das mehrmalige Ein- und Ausfahren ermöglicht wird.

Am übergab der italienische Staatsbürger Marcello L***** als Hotelgast der Beklagten deren Wagenmeister den PKW BMW 735 mit dem italienischen Kennzeichen PI *****. Dabei wurde eine Parkkarte ausgestellt. Der Wagenmeister brachte das Fahrzeug sodann in die Parkgarage der Nebenintervenientin und löste dort einen Kurzparkschein. Auf diesem ist - als einziger bei der Übernahme des Fahrzeuges ausgestellter Urkunde - die Firma der Nebenintervenientin aufgedruckt. Dieser Kurzparkschein wurde bis zur Abreise Marcello L*****s am nächsten Morgen in der Rezeption aufbewahrt. Als Marcello L***** am nach Abrechnung mit der Beklagten das Fahrzeug aus der Garage holen wollte, konnte es nicht mehr aufgefunden werden.

Ein Einfahrtsticket für die Parkgarage der Nebenintervenientin kann - durch andere Kunden als Hotelgäste - nur gelöst werden, wenn sich auch ein Fahrzeug vor dem Schranken befindet. Würde das Fahrzeug nach Lösung des Einfahrtstickets nicht einfahren, würde der Schranken nicht geschlossen werden. Ein solcher Vorgang wird in der Rechenanlage der Garage registriert. Ebenso wird festgehalten, wenn der Ausfahrtsschranken - händisch, durch Knopfdruck oder gewaltsam - geöffnet wird. Nur die händische Öffnung des Lieferantenschrankens durch den Kassier der Garage wird nicht in der Rechenanlage festgehalten.

Wegen des Verlustes des Fahrzeuges wurde eine Diebstahlsanzeige gegen unbekannte Täter erstattet. Die Klägerin hatte das von Marcello L***** benützte Fahrzeug gegen Diebstahl versichert und ihrem Versicherungsnehmer, der Fratelli L***** snc, den Schaden in der Höhe von lit 52,300.000 ersetzt. Alle Ansprüche aus diesem Schadensfall wurden ihr von ihrer Versicherungsnehmerin abgetreten.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von S 502.080 sA. Marcello L***** habe anläßlich der Gastaufnahme das Fahrzeug dem Wagenmeister der Beklagten übergeben. Parkzettel und Kraftfahrzeugschlüssel seien dem Gast nicht übergeben, sondern in der Rezeption verwahrt worden. Daher sei Marcello L***** nicht bekanntgeworden, daß sein Fahrzeug nicht in einer Garage der Beklagten, sondern in der Parkgarage der Nebenintervenientin abgestellt worden sei. Den Anschlag in der Garage mit dem Hinweis auf die Nebenintervenientin habe er naturgemäß nicht erkennen können. Die Beklagte hafte aufgrund des Gastaufnahmevertrages für die ordnungsgemäße Verwahrung eingebrachter Sachen und damit auch für den durch den Diebstahl eingetretenen Schaden. Der auf der Parkkarte nur in deutscher und englischer, nicht aber auch in italienischer Sprache aufgedruckte Haftungsausschluß sei nicht bindend gewesen. Außerdem sei der Ausschluß der Gastwirtehaftung unwirksam.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Der Parkzettel mit dem auch die Haftung für Diebstahl ausschließenden Vermerk "Benützung der Garage auf eigene Gefahr" sei Marcello L***** übergeben und von diesem auch unterfertigt worden. Daraus habe L***** erkennen können, daß die Garage nicht von der Beklagten, sondern von der Nebenintervenientin betrieben werde. Die Parkgarage werde auch nur von Bediensteten der Nebenintervenientin betreut; sie werde Tag und Nacht bewacht und durch Schranken gesichert. Ein Ausfahren sei nur mit einem an der Kassa erhältlichen Ausfahrtsticket oder mit einer Dauerparkkarte möglich.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Beklagte treffe die Haftung der Gastwirte für eingebrachte Sachen gemäß § 970 Abs 2 ABGB. Ein Entlastungsbeweis im Sinne des § 970 Abs 1 ABGB sei weder angetreten noch erbracht worden. Die Beklagte habe das Fahrzeug von einem Hotelgast übernommen und die Garagierungskosten direkt mit diesem verrechnet. Sie habe dem Gast daher nicht bloß einen Parkplatz zur Verfügung gestellt, sondern das Fahrzeug in Verwahrung genommen. Die von der Nebenintervenientin angemieteten Parkflächen stelle die Beklagte ihren Gästen wie eigene zur Verfügung. Der auf der Parkkarte vermerkte Haftungsausschluß komme im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zum Tragen, weil er nicht in der Muttersprache des betroffenen Hotelgastes abgefaßt gewesen sei. Daß der Haftungsausschluß dem Gast näher erläutert worden sei, habe die Beklagte nicht behauptet. Die Klägerin habe die Forderung des Gastes gegen die Beklagte nach italienischem Recht durch Abtretung erworben.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Durch die zum Zweck der Garagierung eines Kraftfahrzeuges erfolgte Übergabe der Wagenschlüssel an einen Bediensteten übernehme der Gastwirt, der Fremde beherberge, eine der Höhe nach unbeschränkte Verwahrungspflicht als selbständige Nebenpflicht des Gastaufnahmevertrages. Die Anwendung der §§ 970 ff ABGB auf Garagierungsverträge setze voraus, daß Garagen "Aufbewahrungsräume" im Sinne des § 970 Abs 2 ABGB seien, in denen die "Gefahr des offenen Hauses" bestehe. Sei ausschließlich der Benützer befugt, den Aufbewahrungsraum zu nutzen und könne er Dritte von der Benützung der Räumlichkeiten ausschließen, seien diese Haftungsbestimmungen nicht anzuwenden. Nur bei einem Mietvertrag über eine Stellfläche treffe den Unternehmer keine Obsorgepflicht. Ein solcher Garagierungsvertrag erschöpfe sich in der Verpflichtung des Vermieters, dem Bestandnehmer den Gebrauch der Sache zu gewähren. Hier werde das Fahrzeug nicht aufbewahrt und demnach auch kein "Aufbewahrungsraum" im Sinne des § 970 Abs 2 ABGB zur Verfügung gestellt. Das sei auch bei Parkgaragen, wie sie heute wegen Mangels an Parkplätzen errichtet würden, der Fall. Demgegenüber bestehe die Haftung des Gastwirts, wenn Sachen als eingebracht gälten, weil sie ihm oder seinen Leuten übergeben worden seien. Durch die Übernahme des Fahrzeugs durch einen Hotelangestellten sei im vorliegenden Fall die Gastwirtehaftung begründet worden. Die Beklagte hafte daher grundsätzlich als Verwahrerin. Ob die Gastwirtehaftung abdingbar sei, müsse im vorliegenden Fall nicht geprüft werden. Generelle Freizeichnungen, auch für leichte Fahrlässigkeit, seien jedenfalls fragwürdig, wenn sie ohne sachlichen Grund die vertraglichen Hauptpflichten des Unternehmers entwerteten und so die Erreichung des Vertragszwecks gefährdeten. Solle auf diese Weise dem Verbraucher ein anderer Vertrag unterschoben werden als jener, den er anhand des prima facie in Erscheinung tretenden Vertragstyps abzuschließen glaube, dann sei § 864 a ABGB anzuwenden. Dem äußeren Erscheinungsbild, das Marcello L***** bei der Übergabe seines Fahrzeuges an einen Bediensteten der Beklagten gehabt haben müsse, widerspreche aber die Freizeichnungsklausel unabhängig davon, ob er die Haftungsausschlußklausel verstanden habe oder nicht. Damit habe die Beklagte nämlich jegliche Haftung für das Fahrzeug abgelehnt. Die Abgabe einer solchen Erklärung auf der Parkkarte im Zeitpunkt der Übergabe eines wertvollen Fahrzeugs an einen Hotelbediensteten habe von den Erwartungen des Gastes derart abweichen müssen, daß er vernünftigerweise damit nicht habe rechnen müssen. Eine derartige völlige Freizeichnung sei jedenfalls eine Bestimmung ungewöhnlichen Inhalts im Sinne des § 864 a ABGB. Daß sie für den Hotelgast nachteilig gewesen sei, stehe außer Zweifel. Es ändere auch nichts daran, daß die Klausel nicht "versteckt", sondern leicht sichtbar auf der Parkkarte angebracht gewesen sei. Der Hotelgast habe nach dem äußeren Erscheinungsbild eines Gastaufnahmevertrages nicht mit einem derartigen Haftungsausschluß rechnen müssen. Der Haftungsausschluß sei daher unwirksam. Eine Vertragsklausel, die im Rahmen eines Gastaufnahmevertrages die Gefahr des offenen Hauses zur Gänze ausschließe, verstoße aber auch gegen die guten Sitten im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB. Die Beklagte habe daher für den Diebstahl des Fahrzeuges einzustehen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von der Beklagten erhobene Revision ist nicht berechtigt.

Gemäß § 970 ABGB haften Gastwirte, die Fremde beherbergen, als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen, sofern sie nicht beweisen, daß der Schaden weder durch sie oder einen ihrer Leute verschuldet noch durch fremde, in dem Hause aus- und eingehende Personen verursacht ist. Als eingebracht gelten die Sachen, die dem Wirt oder einem seiner Leute übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht sind (§ 970 Abs 2 Satz 1 ABGB). Ebenso haften Unternehmer, die Stallungen und Aufbewahrungsräume halten, für die bei ihnen eingestellten Tiere und Fahrzeuge und die auf diesen befindlichen Sachen (§ 970 Abs 2 Satz 2 ABGB) sowie die Besitzer von Badeanstalten für die üblicherweise eingebrachten Sachen der Badegäste (§ 970 Abs 3 ABGB). Die Gründe für diese verschärfte Haftung liegen nach dem Bericht des Herrenhauses (78 BlgHH 21.Sess.298 ff) in dem Anvertrauenmüssen an Einrichtungen und Leute, ohne sie vorher erkunden oder die Legitimation prüfen zu können. Sie stellt jedoch einen Ausgleich für die sich aus dem ständig wechselnden Verkehr im Gasthaus ergebende besondere Betriebsgefahr dar (EvBl 1970/58), ist demnach in der "Gefahr des offenen Hauses" begründet (Edelbacher, Der Gastwirtsbegriff und § 970 ABGB im Fremdenverkehr heute, ÖJZ 1967, 1 ff; Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 11 zu § 970; Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 48 zu § 970; Koziol, Haftpflichtrecht II2 367). Gemäß § 970 a ABGB ist die Ablehnung der Haftung durch Anschlag ohne rechtliche Wirkung; für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere besteht eine Betragsbeschränkung bis S 6.000, es sei denn, daß der Gastwirt diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder daß der Schaden von ihm selbst oder seinen Leuten verschuldet ist. Durch das BG vom BGBl 1921/638 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer wurden für die Haftung der Gastwirte und Badeanstaltsbesitzer Höchstbeträge eingeführt. Die durch BGBl 1989/343 festgelegte Höchstgrenze von S 12.000 wurde zuletzt durch die WGN 1997 BGBl 1997/I 140 auf S 15.000 erhöht. Auf die Haftung der den Gastwirten durch § 970 Abs 2 Satz 2 gleichgestellten Unternehmer finden diese Haftungsbeschränkungen allerdings keine Anwendung. Nach § 3 leg cit sind Vereinbarungen, wodurch die Haftung unter die Haftungsgrenzen des genannten Gesetzes oder des § 970 a ABGB herabgesetzt werden soll, unwirksam.

Kraftfahrzeuge von Gästen sind nach der Rechtsprechung (ZVR 1974/15; SZ 55/7) "eingebracht" im Sinne des § 970 Abs 2 erster Satz ABGB, wenn einem Bediensteten des Gastwirts die Wagenschlüssel zum Zwecke der Unterbringung oder zum Rangieren in einer Hotelgarage übergeben werden. Auch dann, wenn der Gastwirt dem Gast einen den Gästen vorbehaltenen Parkplatz anweist, ist das Merkmal der Einbringung gegeben (SZ 37/167; EvBl 1971/193; SZ 45/88). Es genügt, daß die Stelle, an die das Fahrzeug gebracht wird, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gastgewerbebetrieb steht (SZ 37/167). Eine solche Einbringung begründet eine Verwahrungspflicht als selbständige Nebenpflicht des Gastaufnahmevertrags und eine der Höhe nach unbeschränkte Haftung des Gastwirts (SZ 55/7; Schubert in Rummel aaO Rz 5 zu § 970), weil die Haftungsbeschränkung des § 970 a ABGB für Kraftfahrzeuge nicht gilt und § 1 Abs 1 des BG vom eine Ausnahme für die dort angeordneten Haftungsbeschränkungen vorsieht, wenn die Sachen dem Unternehmer besonders zur Aufbewahrung übergeben worden sind. Die Haftung des Gastwirts für das zur besonderen Verwahrung übernommene Kraftfahrzeug des Gastes besteht selbst dann, wenn das seinen Leuten übergebene Fahrzeug in das Unternehmen eines Dritten (Garagenbetrieb) gebracht wird, in dem ebenfalls die Gefahr des offenen Hauses besteht (SZ 55/7). Diese Haftung setzt nur voraus, daß der Betrieb vom Gastwirt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geführt wird (EvBl 1961/39; Schubert aaO Rz 1 zu § 970). Das ist bei der Weitergabe der Garagenplätze der Beklagten auch der Fall, weil die Beklagte das Entgelt für die Abstellung der Fahrzeuge ihren Gästen direkt verrechnet. Auf das Eigentumsrecht an den Betriebsmitteln kommt es daher nicht an.

Die gesetzliche Haftung als Verwahrer gemäß §§ 970 ff ABGB mit den für eingebrachte Sachen genannten Nebenpflichten gründet sich auf den Gastaufnahmevertrag und die damit verbundene Einbringung von Sachen des Gastes in den Betrieb des Gastwirts. Diese Haftung kann gemäß § 3 des BG vom nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Gibt der Gast demnach aus Anlaß eines Gastaufnahmevertrages eine Sache in die besondere Verwahrung des Gastwirts, dann treten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen ein. Das Verbot, die gesetzliche Haftung zur Gänze auszuschließen, verbietet es dann aber auch, die gesetzliche Haftung durch eine andere Bezeichnung des Vertrages für die zur Sonderverwahrung übernommenen Sachen etwa als Mietvertrag (vgl dzu SZ 54/18; SZ 55/52) oder durch die Ablehnung der Übernahme der Nebenpflicht zur Verwahrung zu umgehen, ohne den äußeren Anschein der Einbringung zu vermeiden und die wahre Rechtsnatur der Übernahme zweifelsfrei aufzuklären. Die Haftung "als Verwahrer" bedeutet nämlich, daß unabhängig davon, ob ein Verwahrungsvertrag geschlossen wurde, der Gastwirt nach den für den Verwahrungsvertrag aufgestellten Regeln haftet. Der Abschluß von Verträgen über die Bereitstellung bloßer Abstellflächen ohne besondere Verwahrungspflicht durch bloße Haftungsausschlüsse wurde in der Rechtsprechung nur den den Gastwirten gleichgestellten Unternehmern im Sinne des § 970 Abs 2 zweiter Satz ABGB zugestanden, weil für diese weder die Haftungsbeschränkungen noch das Verbot des gänzlichen Ausschlusses der Gastwirtehaftung, welche in dem BG vom enthalten sind, gilt (SZ 54/181; SZ 55/52; SZ 68/79). Es kann demnach für die Beurteilung der Gastwirtehaftung für die zur besonderen Verwahrung von Kraftfahrzeugen ihrer Gäste übernommenen Sachen nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein, daß auch Plätze in Hotelgaragen vielfach wegen des Mangels an Parkplätzen in der Umgebung des Hotels angeboten werden.

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das gegenständliche Fahrzeug anläßlich der Aufnahme eines Hotelgastes zur besonderen Verwahrung übernommen, ohne entgegen dem äußeren Tatbestand ausdrücklich zu erklären, es nicht in besondere Verwahrung übernehmen zu wollen. Sie haftet daher für den Verlust des eingebrachten Fahrzeugs unabhängig davon, daß sie es von ihrem Wagenmeister in die Parkgarage der Nebenintervenientin bringen ließ, wo ihr vertraglich Stellplätze für die Fahrzeuge ihrer Gäste vorbehalten sind. Ob diese Garage den Kunden der Nebenintervenientin gegenüber nicht als Aufbewahrungsraum im Sinne des § 970 Abs 2 ABGB gilt und die Nebenintervenientin mit ihren Kunden nur Mietverträge abschließt, für die die §§ 970 ff ABGB nicht gelten (SZ 68/79), ist daher ohne Belang. Es trifft auch nicht zu, daß in dieser Garage wegen ihrer technischen Einrichtungen nicht die Gefahr des offenen Hauses bestehe, können doch auch unbefugte Personen durch Manipulationen an den automatischen Schrankenanlagen in derartige Parkgaragen gelangen. Die Haftung des Gastwirts besteht aber auch gegenüber Einschleichdieben (Schubert aaO Rz 8 zu § 970 ABGB; Binder aaO Rz 50 zu § 970 ABGB). Gemäß § 3 des BG vom konnte die Haftung der Beklagten, die zu dem in § 970 Abs 1 ABGB umschriebenen Personenkreis gehört und nicht zu jenen Unternehmen, die den Gastwirten, die Fremde beherbergen, durch § 970 Abs 2 zweiter Satz gleichgestellt werden, nicht wirksam ausgeschlossen werden. Ein Rückgriff auf die §§ 864 a, 879 Abs 3 ABGB ist daher nicht geboten.

Die verfassungsmäßigen Bedenken der Beklagten gegen § 45 JN vermag der erkennende Senat nicht zu teilen. Die Beklagte hat - nach Überweisung der Rechtssache durch das Bezirksgericht Innere Stadt Wien an das Erstgericht gemäß § 230 a ZPO den Einwand der sachlichen Unzuständigkeit mit der Begründung erhoben, daß die Beklagte Formkaufmann sei und ein Anspruch aus einem Handelsgeschäft geltend gemacht werde. Das Erstgericht hat diese Unzuständigkeitseinrede verworfen. Das Rekursgericht hat den Rekurs der Beklagten gegen diesen Beschluß zufolge seiner Unanfechtbarkeit gemäß § 45 JN zurückgewiesen. Der dagegen von der Beklagten erhobene außerordentliche Revisionsrekurs wurde mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Die Zuständigkeit des Erstgerichtes ist damit rechtskräftig bejaht worden. Eine amtswegige Wahrnehmung der Unzuständigkeit kommt daher nicht mehr in Frage. § 45 JN ist im vorliegenden Verfahrensstadium daher nicht mehr anzuwenden. Schon deshalb fehlt es an der Voraussetzung der Präjudizialität dieser Bestimmung im Sinne des § 89 Abs 2 B-VG für die vorliegende Entscheidung. Die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte wird jedoch gemäß § 83 Abs 1 B-VG durch Bundesgesetz festgelegt. Das im Art 83 Abs 2 B-VG verankerte Recht auf den gesetzlichen Richter ist ein auf den Schutz und die Wahrung der gesetzlich begründeten Behördenzuständigkeit gerichtetes Recht. Eine Verletzung dieses Rechts durch Gesetz kommt nur insoweit in Frage, als darin die Behördenzuständigkeit nicht exakt festgelegt worden ist (Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht8 Rz 1406 ff). Die - aus Gründen der Gerichtsentlastung - durch das Gesetz festgelegte Unanfechtbarkeit bestimmter Zuständigkeitsentscheidungen verletzt das Recht auf den gesetzlichen Richter daher nicht. Es besteht somit keine Veranlassung, § 45 JN beim VfGH anzufechten.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.