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OGH 28.10.1997, 1Ob332/97y

OGH 28.10.1997, 1Ob332/97y

Rechtssätze


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Normen
ZPO §423
ZPO §430
ZPO §521a
EGV Maastricht Art177 Abs3
RS0109756
Über Kosten einer der beiden Parteien, die dadurch auflaufen, daß anläßlich eines auch einseitigen Revisionsrekursverfahrens der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften über ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art 177 Abs 3 EGV des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden hat, hat der Oberste Gerichtshof mit Ergänzungsbeschluß nach §§ 423, 430 ZPO zu entscheiden. In einem Revisionsrekursverfahren erfolgt die Ergänzung der Kostenentscheidung in Ansehung der vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aufgelaufenen Kosten durch das Revisionsrekursgericht in einem einseitigen Verfahren. Auch in einem einseitigen Revisionsrekursverfahren hat der Gegner des Rechtsmittelwerbers ungeachtet der Bestimmung des § 521a ZPO Anspruch auf Ersatz seiner Kosten vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.
Normen
ZPO §54
ZPO §528
MRK Art6 Abs1 II5a4
RS0109757
In einem Revisionsrekursverfahren erfolgt die Ergänzung der Kostenentscheidung durch das Revisionsrekursgericht in einem einseitigen Verfahren, weil auch sonst das Gericht im Zivilprozeß die von beiden Parteien gelegten Kostennoten selbständig ohne Befassung der Gegenpartei von Amts wegen auf ihre Richtigkeit prüft. Es besteht daher in einem solchen Fall auch unter dem Gesichtspunkt des Art 6 MRK kein Anlaß, das Verfahren vor Fassung eines (Kostenergänzungsbeschlusses) Ergänzungsbeschlusses durch Zustellung des Antrags an den Prozeßgegner zweiseitig zu gestalten.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Stephen A*****, und 2.) M***** Corporation, *****, beide vertreten durch Dr.Peter Lambert, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei H***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (hier Sicherheitsleistung nach § 57 ZPO, Streitwert 500.000 S) infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 3 R 4, 5/95-30, womit der Beschluß des Handelsgerichts Wien vom , GZ 11 Cg 269/94-11, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom , GZ 11 Cg 269/94-16, in Ansehung der erstklagenden Partei abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zur Vorgeschichte wird auf die den Parteien bekannten Vorentscheidungen des erkennenden Senats 1 Ob 560/95 (GesRZ 1996, 184 = ZfRV 1996, 202 = WBl 1996, 284 = ecolex 1996, 669 [Zeiler]), 1 Ob 566/95 (JBl 1996, 728 = GesRZ 1997, 46 = RdW 1996, 584 = ecolex 1996, 865 [Elsner]; Schärf in RdW 1997, 121) und 1 Ob 63/97i verwiesen.

Das Erstgericht trug, einem Antrag der beklagten Partei folgend, beiden klagenden Parteien zur ungeteilten Hand gemäß § 57 Abs 1 ZPO den Erlag einer Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten der beklagten Partei von 500.000 S auf und sprach aus, daß bei fruchtlosem Ablauf der Erlagsfrist die Klage über Antrag der beklagten Partei als zurückgenommen erklärt werden würde. Das Gericht zweiter Instanz änderte diese Entscheidung in Ansehung des Erstklägers im antragsabweisenden Sinn ab und erachtete den ordentlichen Revisionsrekurs als zulässig.

Über Revisionsrekurs der beklagten Partei legte der erkennende Senat mit Beschluß vom dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage gemäß Art 177 Abs 3 EG-Vertrag zur Vorabentscheidung vor:

„Wird ein britischer Staatsangehöriger, der zugleich auch Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika ist und im Gebiet dieses Staats (Florida) seinen Wohnsitz hat, der eine Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Österreich klageweise auf Unterlassung der Veräußerung oder sonstigen Abtretung von Anteilen an genau bezeichneten Tochtergesellschaften an deren italienische Tochtergesellschaft oder an deren Tochtergesellschaften mit dem Sitz in Italien ohne Zustimmung der Hauptversammlung mit qualifizierter Dreiviertel- bzw - hilfsweise - mit einfacher Mehrheit vor einem österreichischen Zivilgericht in Anspruch nimmt und der in Österreich keinen Wohnsitz und kein Vermögen hat, entgegen Art 6 Abs 1 EGV wegen seiner Staatsangehörigkeit dadurch diskriminiert, daß ihm das zuständige österreichische (Erst-)Gericht auf Antrag der beklagten Aktiengesellschaft gemäß § 57 Abs 1 der österreichischen Zivilprozeßordnung aufträgt, wegen der Prozeßkosten Sicherheit in einer bestimmten Höhe zu leisten ?“

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dazu mit Urteil vom , C-122/96, erkannt: Nach Art 6 Abs 1 EG-Vertrag darf ein Mitgliedsstaat von einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaats, der zugleich Staatsangehöriger eines dritten Staates ist und in diesem Staat seinen Wohnsitz, im erstgenannten Mitgliedstaat aber weder Wohnsitz noch Vermögen hat, die Leistung einer Prozeßkostensicherheit nicht verlangen, wenn dieser Staatsangehörige vor einem seiner Zivilgerichte als Aktionär gegen eine dort ansässige Gesellschaft Klage erhebt, sofern ein solches Erfordernis für seine eigenen Staatsangehörigen, die im Inland weder Vermögen noch Wohnsitz haben, nicht gilt.

Damit erweist sich die Entscheidung der zweiten Instanz als zutreffend. Dem Erstkläger durfte ungeachtet der Tatsachen, daß er als britischer und amerikanischer Staatsangehöriger nicht im Gebiet der Europäischen Union wohnt, in Österreich weder Vermögen noch Wohnsitz hat, und der erstgerichtliche Beschluß vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union gefaßt wurde, beim hier zu beurteilenden Klagebegehren vom nationalen österr. Gericht wegen des zwingenden Diskriminierungsverbots nach Art 6 Abs 1 EGV keine Sicherheitsleistung iSd § 57 Abs 1 ZPO auferlegt werden.

Dem Revisionsrekurs ist daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 40 und 50 ZPO.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Stephen A*****, und 2.) M***** Corporation, *****, beide vertreten durch Dr.Peter Lambert, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei H***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (hier: Sicherheitsleistung nach § 57 ZPO, Streitwert 500.000 S), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 3 R 4, 5/95-30, womit der Beschluß des Handelsgerichts Wien vom , GZ 11 Cg 269/94-11, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom , GZ 11 Cg 269/94-16, in Ansehung der erstklagenden Partei abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Ausspruch im Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom , GZ 1 Ob 332/97y-59, wird dahin ergänzt, daß die beklagte Partei schuldig ist, der erstklagenden Partei die mit 54.112 S (darin 11.362 S Barauslagen und 7.125 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften über das Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs vom , GZ 1 Ob 560/95-43, binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht trug, einem Antrag der beklagten Partei folgend, beiden klagenden Parteien zur ungeteilten Hand gemäß § 57 Abs 1 ZPO den Erlag einer Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten der beklagten Partei von 500.000 S auf und sprach aus, daß bei fruchtlosem Ablauf der Erlagsfrist die Klage über Antrag der beklagten Partei als zurückgenommen erklärt werden würde. Das Gericht zweiter Instanz änderte diese Entscheidung in Ansehung des Erstklägers im antragsabweisenden Sinn ab und bestätigte sie in Ansehung der zweitklagenden Partei. In diesem Zwischenstreit hat der erkennende Senat:

a) über Revisionsrekurs der beklagten Partei in Ansehung des Erstklägers mit Beschluß vom , GZ 1 Ob 560/95-43 (veröffentlicht in GesRZ 1996, 184 = ZfRV 1996, 202 = WBl 1996, 284 = ecolex 1996, 669 [Zeiler]), dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden nur EuGH) die Frage gemäß Art 177 Abs 3 EG-Vertrag (EG-V) zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob im vorliegenden Rechtsstreit entgegen Art 6 Abs 1 EG-V der Erstkläger wegen seiner Staatsangehörigkeit dadurch diskriminiert werde, daß ihm das zuständige österreichische (Erst-)Gericht auf Antrag der beklagten Aktiengesellschaft gemäß § 57 Abs 1 ZPO auftrage, wegen der Prozeßkosten Sicherheit in einer bestimmten Höhe zu leisten. Der Zl. C-122/96, erkannt, daß nach Art 6 Abs 1 EG-V ein Mitgliedsstaat von einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaats, der zugleich Staatsangehöriger eines dritten Staates ist und in diesem Staat seinen Wohnsitz, im erstgenannten Mitgliedstaat aber weder Wohnsitz noch Vermögen hat, die Leistung einer Prozeßkostensicherheit nicht verlangen dürfe, wenn dieser Staatsangehörige vor einem seiner Zivilgerichte als Aktionär gegen eine dort ansässige Gesellschaft Klage erhebe, sofern ein solches Erfordernis für seine eigenen Staatsangehörigen, die im Inland weder Vermögen noch Wohnsitz haben, nicht gilt. Daraufhin hat der erkennende Senat mit Beschluß vom , GZ 1 Ob 332/97y-59, dem Revisionsrekurs der beklagten Partei nicht Folge gegeben. Nach der auf §§ 40 und 50 ZPO gestützten Kostenentscheidung hat die beklagte Partei die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen;

b) mit Beschluß vom , GZ 1 Ob 63/97i-54 (veröffentlicht in ZfRV 1997, 167), in Ansehung der zweitklagenden Partei die Auferlegung einer aktorischen Kaution durch die Vorinstanzen gebilligt. Insoweit wurde der EuGH nicht befaßt.

Der EuGH hat in seiner Entscheidung unter Punkt 31. festgehalten, daß für die Parteien des Ausgangsverfahrens das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung sei daher Sache dieses Gerichts. Noch vor der Fällung des Beschlusses vom , GZ 1 Ob 332/97y-59, hatte der Klagevertreter am einen an das Erstgericht gerichteten und von diesem vorerst nicht an den Obersten Gerichtshof weitergeleiteten "Kostenbestimmungsantrag" gestellt, der nach Abfertigung des Beschlusses vom , GZ 1 Ob 332/97y-59, dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde und der nun nach aufgetragener zweimaliger Verbesserung durch Anschluß der erforderlichen Urkunden zur Bescheinigung der erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Barauslagen Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist.

Rechtliche Beurteilung

Zufolge § 430 ZPO sind ua die Vorschriften der §§ 423 f ZPO auch auf Beschlüsse anzuwenden (SZ 16/174; EvBl 1975/263; RIS-Justiz RS0039435). Nach stRspr (RdW 1986, 308 mwN ua; RIS-Justiz RS0036076) sind zwar grundsätzlich nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens gestellte Kostenergänzungsanträge gemäß § 54 Abs 2 ZPO auch dann vom Gericht erster Instanz zu erledigen, wenn sie bloß Kosten höherer Instanzen betreffen. Da indes im vorliegenden Fall das Kostenverzeichnis noch vor der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom , GZ 1 Ob 332/97y-59, - wenngleich an das Erstgericht - in der Sache selbst gelegt wurde, hat der Oberste Gerichtshof über diesen Antrag, der inhaltlich (auch) die Kosten des Revisionsrekursverfahrens betrifft, ungeachtet seiner fehlerhaften Bezeichnung wie über einen Ergänzungsantrag zu entscheiden. Über einen solchen Ergänzungsantrag hat der Oberste Gerichtshof in einem Revisionsverfahren über die in einem Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH aufgelaufenen Kosten ohne Ergänzung der - gegebenenfalls stattgefundenen - mündlichen Revisionsverhandlung zu entscheiden (1 Ob 190/97s). In einem Revisionsrekursverfahren erfolgt die Ergänzung der Kostenentscheidung durch das Revisionsrekursgericht in einem einseitigen Verfahren, weil auch sonst das Gericht im Zivilprozeß die von beiden Parteien gelegten Kostennoten selbständig ohne Befassung der Gegenpartei von Amts wegen auf ihre Richtigkeit prüft. Es besteht daher in einem solchen Fall auch unter dem Gesichtspunkt des Art 6 EMRK kein Anlaß, das Verfahren vor Fassung eines (Kosten)Ergänzungsbeschlusses durch Zustellung des Antrags an den Prozeßgegner zweiseitig zu gestalten.

Für nachgenannte anwaltliche Leistungen wurden nachstehende Kostenbeträge (in öS, ATS) laut folgender Aufstellung verzeichnet, davon sind folgende mit nachgenannten Ansätzen berechtigt:

Anwaltliche Leistung verzeichnet berechtigt

nach Antrag

Äußerung vom ,

TP 3A 8.412,-- 0

100 % Einheitssatz 8.412,-- 0

Rekurs vom ,

TP 3B 10.518,-- 0

100 % Einheitssatz 10.518,-- 0

Revisionsrekursbeantwortung

vom , TP 3C 12.625,-- 0

100 % Einheitssatz 12.625,-- 0

Schriftliche Erklärung an den

EuGH, TP 3C 12.625,-- 11.875,--

100 % Einheitssatz 12.625,-- 5.937,50

Verhandlung vor dem EuGH

vom , 4/2, TP 3C

18.937,50 11.875,--

100 % Einheitssatz 18.937,50 5.937,--

Zwischensumme 126.235,-- 35.625,--

10 % Streitgenossenzuschlag

12.623,50 0

20 % Umsatzsteuer 27.771,70 7.125,--

Barauslagen Reisekosten nach

Luxenburg (Flug, Hotel)

11.362,-- 11.362,--

Gesamtsumme 177.992,20 54.112,--.

Die Äußerung vom ON 13 ist eine Replik auf den Kautionsantrag der beklagten Partei in Ansehung des Erstbeklagten, aber weder Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens noch des Zwischenverfahrens vor dem EuGH. Gleiches gilt für den von beiden klagenden Parteien - somit auch für die im Revisionsrekursverfahren erfolglose zweitklagende Partei - erhobenen Rekurs vom ON 23. Ein Zuspruch dieser Kosten kommt daher ebensowenig in Frage wie der Zuspruch eines Streitgenossenzuschlags, ist doch die zweitklagende Partei mit ihrem Rechtsmittel nicht durchgedrungen; sie war auch nicht Gegenstand der Vorabentscheidung durch den EuGH. Die Revisionsrekursbeantwortung vom ON 40 ist die Rechtsmittelgegenschrift zum Revisionsrekurs der beklagten Partei ON 34 gegen den den Erstkläger betreffenden abändernden Teil des zweitinstanzlichen Beschlusses vom ON 30. Da das Revisionsrekursverfahren über die Auferlegung einer aktorischen Kaution mangels Aufzählung in § 521a ZPO einseitig ist, kann der Zuspruch von Kosten der Revisionsrekursbeantwortung nicht in Frage kommen. Die beklagte Partei verzeichnete die Kosten für ihren Schriftsatz vor dem EuGH und die Teilnahme an der Verhandlung vor dem nach den Ansätzen der Tarifpost 3 C RATG. Das Verfahren vor dem EuGH gemäß Art 177 EG-V ist als Zwischenstreit des Revisionsrekursverfahrens anzusehen, so daß deren Bestimmung dem vorliegenden nationalen Gericht vorbehalten ist (Punkt 31 des ; Borchardt in Lenz, EG-Kommentar [1994], Art 177 Rz 56). Mangels abweichender Bestimmung sind daher die Kosten der Beteiligung der erstklagenden Partei am Verfahren vor dem EuGH nach TP 3 C RATG zu bestimmen. Kostenbemessungsgrundlage im Zwischenstreit darüber, ob dem Erstkläger eine aktorische Kaution aufzuerlegen sei, ist freilich dessen Höhe von 500.000 S und nicht der Streitwert im Hauptverfahren von 1 Mio S. Weiters kommt sowohl für den Schriftsatz an den EuGH als auch die Verhandlung vor diesem - die im übrigen nach dem Inhalt des Sitzungsprotokolls der VI.Kammer des von 11.21 Uhr bis 12.11 Uhr, somit nur eine Stunde und nicht wie verzeichnet "4/2" Stunden dauerte - hier nur der Zuspruch eines 50%igen Einheitssatzes in Frage, weil für den Schriftsatz die Voraussetzungen des § 23 Abs 5 RATG nicht vorliegen und für die Teilnahme an der Verhandlung vor dem EuGH Barauslagen nach TP 9 RATG verzeichnet wurden. Dem Klagevertreter sind daher die höheren Barauslagen und nicht die Differenz zwischen einem 50%igen und einem 100%igen Einheitssatz zuzusprechen.

Über Kosten einer der beiden Parteien, die dadurch auflaufen, daß anläßlich eines auch einseitigen Revisionsrekursverfahrens der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften über ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art 177 Abs 3 EG-V des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden hat, hat der Oberste Gerichtshof mit Ergänzungsbeschluß nach §§ 423, 430 ZPO zu entscheiden. In einem Revisionsrekursverfahren erfolgt die Ergänzung der Kostenentscheidung in Ansehung der vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aufgelaufenen Kosten durch das Revisionsrekursgericht in einem einseitigen Verfahren. Auch in einem einseitigen Revisionsrekursverfahren hat der Gegner des Rechtsmittelwerbers ungeachtet der Bestimmung des § 521a ZPO Anspruch auf Ersatz seiner Kosten vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Erwägungen führen zum Zuspruch in der aus dem Spruch ersichtlichen Höhe. Kosten für den als Ergänzungsantrag zu wertenden Kostenbestimmungsantrag der klagenden Parteien wurden nicht verzeichnet.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1997:0010OB00332.97Y.1028.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAD-56786