OGH vom 18.09.2019, 5Nc22/19h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und den Hofrat Mag. Wurzer als weitere Richter in der Ordinationssache der Antragsteller 1. M*****, 2. V*****, beide *****, vertreten durch die Skribe Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen die Antragsgegnerin A*****, wegen 800 EUR sA, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Ordinationsantrag wird stattgegeben.
Zur Verhandlung und Entscheidung über die beabsichtigte Klage wird das Bezirksgericht Schwechat als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Der Antrag der Antragsteller auf Kostenzuspruch wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Antragsteller streben – gestützt auf die Verordnung (EG) Nr 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr 295/91 (in der Folge kurz „Fluggastrechte-Verordnung“) – die Verpflichtung des beklagten Luftfahrtunternehmens zur Zahlung von jeweils 400 EUR an. Teil eines von den Klägern abgeschlossenen Pauschalreisevertrags sei die Beförderung durch die Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen gewesen. Der von der Beklagten in Erfüllung eines von den Klägern abgeschlossenen Pauschalreisevertrags durchgeführte Flug von Wien nach Marsa Alam habe eine um mehr als drei Stunden verspätete Ankunft gehabt.
Das zunächst angerufene Bezirksgericht wies die Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurück. Die Kläger könnten sich zur Begründung eines Gerichtsstands weder auf § 88 JN noch auf Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012 stützen. Einem von den Klägern dagegen erhobenen Rekurs gab das übergeordnete Landesgericht nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Das Gericht erster Instanz legte den Akt zur Entscheidung über den von den Klägern im Rekurs hilfsweise gestellten Ordinationsantrag nach § 28 JNvor.
Rechtliche Beurteilung
Bereits in der Entscheidung 5 Nc 20/19i hat der erkennende Senat in einem denselben Flug betreffenden Fall die
Ordination bewilligt und das Bezirksgericht Schwechat als zuständiges Gericht bestimmt. Auf die Begründung dieser Entscheidung kann auch für die vorliegende Konstellation sinngemäß verwiesen werden. Die rechtskräftig erfolgte Zurückweisung der Klage steht dem Ordinationsantrag nicht entgegen. Im Fall seiner Stattgebung ist die Klage neu beim ordinierten Gericht einzubringen (8 Nc 16/19y mwN; jüngst 5 Nc 13/19k).
Im einseitigen Ordinationsverfahren findet kein Kostenersatz statt (RS0114932).
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2019:0050NC00022.19H.0918.000 |
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
FAAAD-56784