OGH vom 18.02.2015, 2Ob28/15d

OGH vom 18.02.2015, 2Ob28/15d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Adoptionssache der Erstantragstellerin Heide M***** L*****, des Zweitantragstellers Ing. R***** L*****, und des Drittantragstellers W***** L*****, sämtliche vertreten durch Mag. Dr. Gerhard Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 42 R 67/14k 7, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das unterbrochene Verfahren wird fortgesetzt.

2. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Text

Begründung:

1. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom , 2 Ob 64/14x, das Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über den Antrag des Obersten Gerichtshofs vom , 4 Ob 214/13v, eine Wortfolge in § 193 Abs 2 ABGB idF KindNamRÄG 2013, hilfsweise § 193 Abs 2 ABGB zur Gänze, als verfassungswidrig aufzuheben, unterbrochen. Es sei nicht auszuschließen, dass der Verfassungsgerichtshof im Fall der Aufhebung der angefochtenen Wortfolge die Wirkung der Aufhebung über den Anlassfall hinaus erstreckt (Art 140 Abs 7 B VG).

2. Mit Erkenntnis vom hat der Verfassungsgerichtshof zu G 18/2014 in § 193 Abs 2 ABGB idF BGBl I 15/2013 die Wortfolge „mindestens sechzehn Jahre“ als verfassungswidrig aufgehoben (Kundmachung BGBl I 2015/29). Er sprach ferner aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des in Kraft tritt und dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Begründet wurde dieses Erkenntnis zusammengefasst damit, dass die Bestimmung des § 193 Abs 2 ABGB, die ohne das konkrete Kindeswohl zu berücksichtigen, alleine auf das Erfordernis des Mindestaltersabstands von sechzehn Jahren abzielt, ohne die Möglichkeit einer Unterschreitung in bestimmten Fällen vorzusehen, gegen Art 1 B VG über die Rechte von Kindern verstößt.

Rechtliche Beurteilung

3. Trotz des aufhebenden Erkenntnisses bleibt § 193 Abs 2 ABGB idgF auf den hier vorliegenden Fall einer Erwachsenenadoption, bei der der Altersunterschied zwischen Wahlvater und Wahlkind rund zehn Jahre und sieben Monate beträgt, uneingeschränkt anwendbar (Art 140 Abs 7 letzter Satz B VG).

4. § 193 ABGB idF KindNamRÄG 2013 ist die Nachfolgebestimmung zu § 180 ABGB aF. So wie diese (vgl etwa 2 Ob 279/08f) unterscheidet auch die neue Regelung nicht zwischen eigenberechtigten und nicht eigenberechtigten Wahlkindern. Der darin festgelegte Mindestaltersunterschied gilt daher auch bei der Erwachsenenadoption, worauf der Senat schon in seinem Beschluss 2 Ob 64/14x verwiesen hat. Mit ihrer gegenteiligen Rechtsansicht werfen die Antragsteller keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00028.15D.0218.000