OGH vom 21.12.2017, 5Ob223/17f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Stadt W*****, vertreten durch Mag. DI Markus Petrowsky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Mag. M***** M***** M*****, vertreten durch Dr. Olaf Borodajkewycz, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 6 iVm § 9 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 38 R 64/17v-40, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig, zumal es der Antragsgegnerin nicht gelingt, in ihrem Rechtsmittel erhebliche Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen. Dies ist, wie folgt, kurz (§ 71 Abs 3 AußStrG) zu begründen:
Unwesentlich und daher nicht zustimmungsbedürftig bzw sogar ohne Befassung des Vermieters erlaubte Maßnahmen sind nur solche Veränderungen des Bestandgegenstands, die so geringfügig, unerheblich und leicht zu beseitigen sind, dass schutzwürdige Interessen des Vermieters nicht berührt werden (RIS-Justiz RS0069659).
Die Antragsgegnerin bezweifelt im Revisionsrekursverfahren, dass die von ihr vorgenommene Errichtung eines Holzzauns samt Fundament und die daran angrenzende Betonbefestigung der Rasenkantensteine im Garten überhaupt eine wesentliche Veränderung darstellen und daher § 9 MRG zu unterstellen ist. Ob eine Veränderung iSd § 9 MRG wesentlich oder unwesentlich ist, konkretisiert die Verkehrsauffassung (RIS-Justiz RS0069659 [T1]). Gegenstand der Prüfung einer Duldungspflicht des Vermieters ist dabei immer die im konkreten Einzelfall beabsichtigte Änderung in ihrer geplanten Ausgestaltung (RIS-Justiz RS0113606 [T1]; RS0069695 [T6]). Das gilt insbesondere auch für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Änderung. Ob eine Maßnahme zustimmungsbedürftig bzw ohne Befassung des Vermieters erlaubt ist, stellt daher (weil von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig) in der Regel keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 62 Abs 1 ZPO dar. Eine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung des Rekursgerichts dieser Frage zeigt die Revisionsrekurswerberin nicht auf.
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0050OB00223.17F.1221.000 |
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.