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OGH vom 16.04.2013, 3Ob27/13m

OGH vom 16.04.2013, 3Ob27/13m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. G*****, und 2. M*****, beide vertreten durch Dr. Karlheinz de Cillia, Mag. Michael Kalmann, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Martin Paar, Mag. Hermann Zwanzger, Rechtsanwälte in Wien, wegen 7.917,78 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom , GZ 18 R 158/12g 22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Neunkirchen vom , GZ 3 C 1276/11x 18, aufgehoben wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben, der Beschluss des Berufungsgerichts wird aufgehoben und in der Sache selbst zu Recht erkannt, dass das Urteil zu lauten hat:

„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, den klagenden Parteien 7.917,78 EUR samt 4 % Zinsen seit zu bezahlen, wird abgewiesen.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 4.292,06 EUR bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin enthalten 715,35 EUR an USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die klagenden Parteien sind weiters schuldig, der beklagten Partei die mit 2.335,14 EUR bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten 199,26 EUR an USt und 1.139,60 EUR an Barauslagen) sowie die mit 2.246,42 EUR bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin enthalten 136,80 EUR an USt und 1.425,60 EUR an Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Im Jahr 2005 schlossen die Kläger nach Beratung durch L***** (in Hinkunft: Berater) einen Schweizer Franken-Kredit (CHF-Kredit) bei einer Bank ab. Im Oktober 2009 beriet der Berater die Kläger neuerlich, wobei er mit Kenntnis der Beklagten für die Beklagte auftrat. Er riet den Klägern zu einem Wechsel des Tilgungsträgers für den CHF-Kredit. Die faktische Durchführung und Anzeige bei der Bank sollte vom Berater vorgenommen werden. Dieser nahm den Wechsel des Tilgungsträgers aber ohne Information und Zustimmung der Bank vor. Die Kläger besparten ab Herbst 2009 nur den neuen, nicht jedoch den nach wie vor gegenüber der Bank aufscheinenden Tilgungsträger, was dazu führte, dass die Bank den Klägern die Fälligstellung des CHF Kredits androhte. Diese wandten sich daraufhin an den Berater, der ihnen zusagte, die Angelegenheit mit der Bank zu regeln. Im Jänner 2010 nahm er Gespräche mit der Bank auf, die sowohl den Tilgungsträgerwechsel als auch eine allfällige Umstellung des CHF-Kredits auf einen EUR-Kredit zum Gegenstand hatten. Die Kläger mussten vorerst beide Tilgungsträger besparen. Der neue, vom Berater empfohlene Tilgungsträger wurde letztlich von der Bank abgelehnt.

Den Klägern gegenüber ließ der Berater durchblicken, dass er es wegen der Probleme mit dem Tilgungsträger langfristig für besser erachte, wenn die Kläger von der Bank zu einer bestimmten Bausparkasse wechselten. Weiters riet er den Klägern zur vorzeitigen Kündigung des CHF-Kredits, „wissend, dass die Kläger durch diesen vorzeitigen Finanzierungsausstieg einen nicht unerheblichen Kursverlust sowie Kosten, insgesamt sohin erhebliche finanzielle Nachteile realisieren würden“. Auf diesen Rat vertrauend, kündigten die Kläger im März 2010 den CHF Kredit und stimmten auch dem Wechsel von der Bank zur Bausparkasse zu. Konkret vermittelte der Berater die Kläger an einen Angestellten der Bausparkasse und stellte diesem auch Unterlagen zur finanziellen Situation sowie zum Finanzierungsbedarf der Kläger zur Verfügung. Nachdem sich die Bausparkasse bereit erklärte, die weitere Finanzierung der Kläger zu übernehmen, wurden sämtliche weitere Maßnahmen zur Umschuldung zwischen den Klägern und Angestellten der Bausparkasse ohne Beteiligung des Beraters besprochen. Geplant war eine Umschuldung im Weg eines Bauspardarlehens, das sämtliche Verbindlichkeiten bei der Bank abdecken sollte, wovon auch die Bank im Oktober 2010 informiert wurde. Die Kläger erhielten das Darlehen zugezählt, ein Pfandrecht zugunsten der Bausparkasse wurde im Grundbuch eingetragen. Da die mit der Bausparkasse vereinbarte Darlehenssumme für die Abdeckung des CHF Kredits nicht ausreichte, war die geplante Umschuldung letztlich nicht erfolgreich. Die Kläger hatten folglich sowohl den CHF-Kredit als auch das Bauspardarlehen zu bedienen, was ihnen finanziell nicht möglich war. Über Anraten der Bank traten die Kläger vom Bauspardarlehen zurück, wodurch den Klägern Kosten von 6.795,88 EUR entstanden. Zusätzlich leisteten sie für das Bauspardarlehen insgesamt 858 EUR an Zinsen zwischen September und Dezember 2010, 53 EUR an Grundbuchsgebühren und 104 EUR an Notariatskosten. Unter Einschluss weiterer pauschaler Unkosten von 75 EUR ist den Klägern ein Schaden von insgesamt 7.917,78 EUR entstanden. Die Kläger kehrten schließlich mit Zustimmung der Bank zu ihrem ursprünglichen CHF-Kredit zurück. Die Kläger hätten ohne den missglückten Tilgungsträgerwechsel und ohne diesbezüglichen Rat des Beraters keinen Wechsel von der Bank zur Bausparkasse vorgenommen.

Die Kläger begehren Schadenersatz. Der Berater habe ihnen als Vertreter der Beklagten nahegelegt, im Oktober 2009 auf einen anderen Tilgungsträger für einen bestehenden CHF-Kredit zu wechseln, was die Kläger befolgt hätten. Diesen Wechsel habe er aber vereinbarungswidrig bei der Bank nicht gemeldet, sodass offensichtlich vom neuen Tilgungsträger keine Leistungen an die Bank erbracht worden seien, weshalb die Bank den Kredit im Jänner 2010 fällig gestellt habe. Der Berater habe in weiterer Folge den Klägern geraten, den CHF-Kredit zu kündigen, weil diese Variante trotz des kostenintensiven Umstiegs wesentlich günstiger sei. Diese Kündigung hätten sie mit ausgesprochen. Über Anraten des Beraters hätten die Kläger in weiterer Folge bei der Bausparkasse einen Bausparvertrag abgeschlossen. Dann habe sich herausgestellt, dass das Vertragsverhältnis mit der Bausparkasse überhaupt keinen Sinn gehabt, sondern nur zusätzliche Kosten verursacht habe, und dass die Auflösung des CHF-Kredits äußerst ungünstig gewesen sei und einen Schaden der Kläger von zumindest 20.000 EUR bis 30.000 EUR ergeben hätte. Diesen Schaden hätten die Kläger jedoch abwenden können, indem sie mit der Bank die Fortführung des CHF-Kredits vereinbarten. Das Vertragsverhältnis zur Bausparkasse habe aber gelöst werden müssen, wodurch ihnen ein näher aufgeschlüsselter Schaden von insgesamt 7.842,78 EUR entstanden sei. Wäre vom Berater der Wechsel des Tilgungsträgers der Bank gemeldet worden, so hätte diese den Kredit nicht fällig gestellt und wäre der Vertragsabschluss mit der Bausparkasse nicht notwendig gewesen. Da der Berater die Kläger schuldhaft falsch beraten und die entsprechende Information nicht an die Bank weitergeleitet habe, habe die Beklagte dafür einzustehen (ON 1 und 7). Zuletzt machten die Kläger geltend, der Berater habe sie dahingehend falsch beraten, dass eine Konvertierung des Kredits von CHF auf EUR erfolgen sollte und eine Umschuldung zur Bausparkasse; durch das Eingehen des Vertrags mit der Bausparkasse sei ihnen der eingeklagte Schaden entstanden (ON 17 S 9).

Die Beklagte bestritt und wendete die mangelnde Passivlegitimation und Unschlüssigkeit ein. Die Weiterführung des angeblich zunächst gekündigten CHF Kredits habe zu keinem Schaden geführt. Der Berater habe den Klägern weder geraten, einen Bausparvertrag abzuschließen, noch sei von ihm die (letztlich ohnehin nicht erfolgte) Kündigung des CHF-Kredits empfohlen worden. Er habe nur den Kontakt der Kläger zur Bausparkasse hergestellt. Alle Einzelheiten des Bauspardarlehens seien ohne Einbindung des Beraters besprochen worden; er habe keinen Auftrag gehabt, diese zu prüfen. Auch mit der vorzeitigen Auflösung des Bauspardarlehens habe er nichts zu tun gehabt. Die Kläger verfügten selbst über Kenntnisse im Bereich der Vermögensveranlagung und des Kreditwesens; sie hätten den Schaden daher zur Gänze, zumindest aber im überwiegenden Umfang selbst verschuldet.

Das Erstgericht gab der Klage statt. Es bejahte die Passivlegitimation der Beklagten wegen ihrer Gehilfenhaftung für den Berater. Dieser habe eine Kette von schuldhaften Fehlberatungen und Fehlverhalten (Wechsel des Tilgungsträgers, ohne diesen zuvor mit der Bank abzustimmen; Rat zur vorzeitigen Auflösung des CHF-Kredits trotz der vorhersehbaren, damit verbundenen Einbußen und allgemein zu einem Wechsel des Bankinstituts; er habe sich nicht mehr darum gekümmert, ob die Abwicklung bei der Bausparkasse auch geglückt sei) zu verantworten, die zum Schaden geführt hätten. Die Kläger hätten durch ihren Rücktritt vom Bauspardarlehen zur Minimierung des Schadens beigetragen und ihn nicht selbst verursacht. Sie hätten es letztlich geschafft, jenen Finanzierungszustand wiederherzustellen, welchen ein sorgfältiger Berater bereits nach Ablehnung des Tilgungsträgers durch die Bank versucht hätte wiederherzustellen. Die Kläger könnten verlangen, so gestellt zu werden, wie sie stünden, hätten sie nicht auf die falsche Beratung vertraut bzw wäre die Pflichtverletzung des Beraters nicht gesetzt worden.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und beschloss die Aufhebung des Ersturteils und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erklärte es für zulässig.

Es verwarf die Beweisrügen der Beklagten. Rechtlich ging es von der Passivlegitimation der Beklagten aus. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unterbleiben der Kontaktierung der Bank wegen des neuen Tilgungsträgers und dem geltend gemachten Schaden sei zu verneinen, weil der CHF-Kredit unverändert aufrecht geblieben sei. Es sei daher nur zu prüfen, ob die ebenfalls der Beklagten zuzurechnende Beratung, durch Aufnahme eines Bauspardarlehens umzuschulden, ordnungsgemäß erfolgt sei oder nicht. Dafür reichten aber weder die erstgerichtlichen Feststellungen noch das Vorbringen der Kläger aus: Allein der Umstand, dass durch die Umschuldung Kursverluste realisiert worden und Kosten entstanden seien, sage noch nichts darüber aus, ob die Beratungstätigkeit im Zusammenhang mit der Umschuldung ordnungsgemäß gewesen sei oder nicht. Bei befürchteter negativer Entwicklung der Währungskurse oder der Performance des Tilgungsträgers könne es für den Kreditnehmer zweckmäßig sein, aus dem risikoträchtigeren Finanzierungsmodell auszusteigen und auf eine risikoarme Finanzierung trotz des Entstehens von Kosten oder Kursverlusten umzuschulden. Die Kläger hätten nur vorgebracht, die Auflösung des CHF-Kredits sei äußerst ungünstig gewesen und habe ihnen Schaden in beträchtlicher Höhe verursacht und das Bauspardarlehen habe keinen Sinn gehabt. Dieses Vorbringen sei - worauf die Beklagte in erster Instanz bereits hingewiesen habe - viel zu wenig konkret, um Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich einer allfälligen Fehlberatung bei der Umschuldung treffen zu können.

Den Klägern keine Gelegenheit zur Schlüssigstellung ihres Vorbringens zu geben, würde auch angesichts des bereits erstatteten Vorbringens der Beklagten eine Überraschungsentscheidung darstellen. Dass die Kläger ebenso wie das Erstgericht ihr Vorbringen für ausreichend konkret erachteten und daher durch die gegenteilige Rechtsansicht des Berufungsgerichts trotz des in erster Instanz erstatteten Vorbringens der Beklagten überrascht wären, erscheine nämlich offenkundig. Daher sei das Ersturteil aufzuheben und die Rechtssache an die erste Instanz zurückzuverweisen.

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde zugelassen, weil Divergenzen in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage gegeben seien, ob Einwände des Beklagten zur Unschlüssigkeit der Klage einen Verbesserungsversuch des Gerichts erübrigten.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und in der Sache im Sinn der Klageabweisung zu entscheiden, hilfsweise die Rechtssache an eine Unterinstanz zurückzuverweisen. In der generellen Empfehlung des Beraters, sich an die Bausparkasse zu wenden, liege kein Beratungsfehler. Die Vereinbarung einer weiteren Tätigkeit des Beraters zur Umschuldung sei nie behauptet worden; ebenso wenig sei ihm die zu geringe Dimensionierung des Bauspardarlehens vorgeworfen worden. Das Vorbringen der Kläger liefere daher keinen Anhaltspunkt für ein Fehlverhalten des Beraters; eine Ergänzungsbedürftigkeit liege nicht vor. Abgesehen davon habe die Beklagte in erster Instanz wiederholt auf die Unschlüssigkeit des klägerischen Vorbringens hingewiesen, sodass in der vom Berufungsgericht erblickten Unvollständigkeit keine überraschende Rechtsansicht erblickt werden könne, die eine Zurückverweisung zwecks Verfahrensergänzung rechtfertige.

Dem treten die Kläger in ihrer Rekursbeantwortung entgegen. Die Judikatur zur Erörterungsbedürftigkeit eines Vorbringens, dessen Schwächen bereits der Gegner aufgezeigt habe, sei nicht einheitlich. Allein der Hinweis der Beklagten auf fehlende Behauptungen reiche nicht aus, um die Erörterungspflicht des Gerichts gänzlich entfallen zu lassen. Mangels Erörterung durch das Erstgericht wäre eine Klageabweisung durch das Berufungsgericht wegen Unbestimmtheit für die Kläger überraschend gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig , obwohl sich die vom Berufungsgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage nicht stellt, weil das Klagevorbringen keiner Ergänzung bedarf. Er ist im Sinn der beantragten Klageabweisung auch berechtigt .

1. Das Berufungsgericht hat die Passivlegitimation der Beklagten auf der Basis einer von der Beklagten dem Berater erteilten Anscheinsvollmacht und eines schlüssig zustande gekommenen Auskunftsvertrags zwischen den Klägern und der Beklagten begründet bejaht. Dem tritt die Beklagte in ihrem Rekurs in keiner Weise entgegen. Diese selbständige Rechtsfrage ist daher einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (5 Ob 189/09v mwN).

2. Das Klagevorbringen enthält mehrere, unterschiedlich zu behandelnde Vorwürfe gegen den Berater, und zwar:

2.1. Der von diesem mit der Bank vereinbarungswidrig nicht abgesprochene Wechsel des Tilgungsträgers im Jahr 2009 habe zur Fälligstellung des CHF-Kredits geführt, ohne die der Vertragsabschluss mit der Bausparkasse nicht notwendig gewesen wäre.

Mit dem Berufungsgericht ist dem zu entgegnen, dass ein allenfalls darin zu erblickendes Fehlverhalten des Beraters nicht zum eingeklagten Schaden als Folge des Abschlusses des Bauspardarlehens geführt hat, weil es nach den Feststellungen zwar zur Androhung der Fälligstellung des CHF Kredits kam, nicht aber zu deren Ausspruch, weil die Kläger den ursprünglichen Tilgungsträger wieder besparten. Die behauptete Notwendigkeit zur Aufnahme des Bauspardarlehens ist aus dem Wechsel des Tilgungsträgers somit nicht abzuleiten. Schäden, die aus dem Umstand resultieren, dass es eine gewisse Zeit zu einer Bedienung von zwei Tilgungsträgern kam, werden nicht geltend gemacht.

2.2. Die Anschuldigung, eine Falschberatung liege im Vorschlag zur Konvertierung des Kredits von CHF in EUR, geht zunächst schon deshalb ins Leere, weil es zu einer solchen Änderung nach dem festgestellten Sachverhalt nie kam. Im Übrigen war der Ratschlag zur Konvertierung nicht schon per se ein falscher, handelt es sich dabei doch um die wirtschaftliche Überlegung, von einer risikoreichen Finanzierung auf eine weniger risikoreiche Kreditfinanzierung zu wechseln, also das Währungsrisiko des CHF-Kredits und das damit verbundene Risiko der Entwicklung des Tilgungsträgers zu vermeiden. Es ist notorisch, dass derartige Wechsel von den Banken in der jüngeren Vergangenheit aus guten, nachvollziehbaren Gründen ihren Kreditnehmern empfohlen wurden. Konkrete Gegenargumente haben die Kläger nur in Richtung der Kosten der Umschuldung, also des Preises für die Reduzierung ihres Risikos vorgebracht. Damit allein kann aber eine Fehlberatung nicht begründet werden, weil die Frage der Risikobereitschaft nur von den Kreditnehmern selbst beantwortet werden kann. Auf das erstmals in der Rekursbeantwortung erstattete Vorbringen der Kläger, der vom Berater zum Zweck der Umschuldung empfohlene Abschluss des Bauspardarlehens sei in der damaligen Situation für die Kläger nicht zweckentsprechend gewesen, weil dies ihrem Anforderungsprofil und ihren Möglichkeiten nicht entsprochen habe, ist als unzulässige Neuerung nicht einzugehen.

2.3. Einen Fehler des Beraters erblicken die Kläger auch darin, dass er ihnen vorweg trotz ihrer Zweifel zur Kündigung des CHF-Kredits als wesentlich günstigere Variante gegenüber der Aufrechterhaltung des CHF-Kredits geraten habe, obwohl diese Umschuldung zu Nachteilen der Kläger im Ausmaß von 20.000 EUR bis 30.000 EUR geführt habe; diesen Schaden hätten sie jedoch später durch Vereinbarung der Fortführung des CHF-Kredits abwenden können.

Letztendlich hat der Rat zur vorzeitigen Kündigung des CHF-Kredits somit gar nicht zur Realisierung der behaupteten Nachteile der Kläger geführt. Eine nähere Auseinandersetzung damit, worin exakt diese Nachteile bestanden und welches Ausmaß sie erreichten, erübrigt sich daher. Selbst wenn nämlich der Rat zur vorzeitigen Kündigung des CHF-Kredits aus welchen Gründen immer eine Fehlberatung darstellen sollte, wäre den Klägern dadurch kein Schaden entstanden, weil sie diesen nachträglich beseitigen/vermeiden konnten. Dem entsprechend bildet dieser Schaden auch gar nicht den Gegenstand des Klagebegehrens.

Die vom Berufungsgericht als erforderlich angesehene Konkretisierung der Klagebehauptung in diese Richtung erweist sich deshalb als unnötig, sodass auch die als erheblich angesehene Rechtsfrage zur Gewährung einer Verbesserungsmöglichkeit hier nicht zu beantworten ist.

2.4. Schließlich erheben die Kläger zusammengefasst den Vorwurf, sie seien deshalb fehlerhaft beraten worden, weil der Berater ihnen (nach erfolgter Kündigung des CHF-Kredits) zu einem Vertragsverhältnis mit der Bausparkasse geraten habe, das überhaupt keinen Sinn gehabt, sondern nur zusätzliche Kosten verursacht habe.

Dieses Vorbringen deckt die Feststellung, wonach die mit der Bausparkasse vereinbarte Kreditsumme für die Abdeckung des CHF-Kredits nicht ausreichte, weshalb die geplante Umschuldung letztlich nicht erfolgreich war. Es steht aber auch fest, dass der Berater zwar einen Wechsel von der Bank zur Bausparkasse vorschlug, den Kontakt zu dieser herstellte und dieser Unterlagen zu den Klägern zur Verfügung stellte, dass er aber weder an den Gesprächen zwischen den Klägern und der Bausparkasse sowie der Bank, noch an der zwischen ihnen erzielten Einigung über die Ersatzfinanzierung beteiligt war. Damit gelang den Klägern der Nachweis ihrer Behauptung, der Berater habe ihnen zur Aufnahme des konkreten, also des zu gering dimensionierten Bauspardarlehens geraten, nicht, weil er auf das Ergebnis der Verhandlungen zwischen der Bausparkasse und den Klägern und das dadurch bedingte Scheitern der Umschuldung keinen Einfluss genommen hatte. Es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit der Frage, wie es dazu kommen konnte, dass die Ersatzfinanzierung vereinbart und umgesetzt wurde, obwohl das erklärte Ziel, damit die Schuld der Kläger aus dem CHF-Kredit bei der Bank abdecken zu können, nicht erreicht wurde. Mangels Erörterungsbedarf stellt sich daher auch in diesem Zusammenhang die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage nicht.

In der somit nach dem festgestellten Sachverhalt verbleibenden Empfehlung des Beraters, eine Umschuldung durch Aufnahme eines Bauspardarlehens bei der Bausparkasse anzustreben, und der Herstellung dieses Kontakts kann noch kein rechtswidriges Verhalten des Beraters erblickt werden, sodass schon deshalb ein haftungsbegründendes Fehlverhalten zu verneinen ist.

Wenn die Kläger als Folge der nicht vom Berater zu verantwortenden „Sinnlosigkeit“ der Ersatzfinanzierung vom Bauspardarlehen wieder zurücktraten, besteht daher auch keine Haftung der Beklagten für den damit verbundenen Aufwand, der den Gegenstand der vorliegenden Schadenersatzklage bildet. Vielmehr ist dieser offenkundig Folge einer von anderen zu vertretenden mangelhaft durchgeführten Umschuldung ohne ausreichende Prüfung des gegebenen Finanzierungserfordernisses.

2.5. Für die Kläger ist auch nichts gewonnen, wenn man die beiden Vorwürfe zu den nachteiligen Ratschlägen der Kündigung/Konvertierung des CHF-Kredits und zum Scheitern der Umschuldung verknüpfen würde. Einem Vorwurf, die Kündigung habe die Vereinbarung einer Ersatzfinanzierung notwendig gemacht und der gar nicht vorgetragenen Behauptung, die finanziellen Nachteile aus der vorzeitigen Kündigung seien der Grund dafür gewesen, dass die von der Bausparkasse zugestandene Ersatzfinanzierung nicht ausreichte, um den so erheblich erhöhten Kreditsaldo abzudecken, wäre nämlich entgegenzuhalten, dass die Aufnahme eines zu geringen Bauspardarlehens unterbleiben hätte müssen, weil ihr Zweck damit nicht zu erreichen war. So hätte auch der nunmehr geltend gemachte Aufwand gar nicht entstehen können. Im dennoch erfolgten Abschluss des Bauspardarlehens liegt aber wie bereits erwähnt kein dem Berater/der Beklagten zurechenbares Fehlverhalten.

3. Ein Erfolg der grundsätzlich schlüssig begründeten Schadenersatzklage über eine Fehlberatung zum Finanzbedarf der Umschuldung scheitert daher zusammengefasst daran, dass den Klägern der Nachweis relevanter Tatsachen nicht gelang. Das erfordert aber keine Erörterung mit den Parteien, weshalb die Rechtssache spruchreif ist. Aus diesem Grund ist dem Rekurs der Beklagten Folge zu geben und das Begehren der Kläger abzuweisen.

4. Die Kostenentscheidungen gründen sich auf §§ 41 und 50 ZPO.

Fundstelle(n):
ZAAAD-56640