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OGH vom 14.12.1999, 7Ob296/99a

OGH vom 14.12.1999, 7Ob296/99a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Dr. Georg Gorton und Dr. Birgit Gorton, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Walter R*****, vertreten durch Dr. Rudolf Pototschnig und Dr. Hans Winkler, Rechtsanwälte in Villach, wegen S 1,000.000 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 117/99i-15, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die an das Erstgericht gerichtete, dem Obersten Gerichtshof am vorgelegte Erklärung der beklagten Partei auf Zurücknahme ihrer außerordentlichen Revision vom ist wirkungslos.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In der gegenständlichen Rechtssache hat der Oberste Gerichtshof über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Berufungsgerichtes vom bereits mit Beschluss vom im Sinne einer Zurückweisung derselben entschieden. Da die Zurücknahme eines Rechtsmittels beim Rechtsmittelgericht noch vor dem Zeitpunkt eintreffen muss, in welchem der Rechtsmittelsenat seine Entscheidung über das Rechtsmittel der Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben hat (§ 416 Abs 2 ZPO), also das Gericht an seine Entscheidung gebunden ist (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1707), vermag die vorliegendenfalls erst nach diesem Zeitpunkt beim Revisionsgericht eingelangte (und auch nach der Aktenlage erst nach diesem Datum verfasste und zur Post gegebene) Rechtsmittelrücknahme keine prozessualen Wirkungen mehr zu entfalten (EvBl 1991/112 = RZ 1991/78).

Fundstelle(n):
FAAAD-56625