OGH vom 06.08.2015, 2Ob27/15g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach Mag. G***** L*****, verstorben am *****, zuletzt wohnhaft *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der E***** L*****, vertreten durch Dr. Elisabeth Scheuba, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom , GZ 23 R 422/14b 32, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
§ 182 Abs 3 AußStrG normiert, dass eine Amtsbestätigung nach dieser Gesetzesstelle nur mit Zustimmung aller Erben ausgestellt werden kann. Dies entspricht auch der Rechtsprechung (RIS Justiz RS0125697, RS0006607 [T7 und T 8]). Eine solche erforderliche Zustimmung liegt hier nicht vor.
Soweit die Revisionsrekurswerberin auf 2 Ob 588/95 = SZ 70/102 verweist, wonach der als Nachlegatar Berufene so zu behandeln sei, als ob er das Vermächtnis bereits mit dem Erbfall erworben hätte, ist zu erwidern, dass sich aus dem weiteren Zusammenhang dieser Entscheidung klar ergibt, dass damit der Vermächtnis anspruch, also die Forderung an sich, und nicht die Sache , die Gegenstand des Vermächtnisses ist, gemeint war.
Da im Rechtsmittel auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage angesprochen wird, ist dieses ohne weitergehende Begründung (§ 71 Abs 3 AußStrG) zurückzuweisen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00027.15G.0806.000
Fundstelle(n):
RAAAD-56608