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OGH 05.11.2002, 5Ob223/02h

OGH 05.11.2002, 5Ob223/02h

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragsteller Klaus D*****, und Margarethe H*****, beide vertreten durch Schmid & Horn, Rechtsanwälte, 8010 Graz, Kalchberggasse 8, gegen die Antragsgegner

1.) Ilse E*****, 2.) Friedrich E*****, beide vertreten durch Mag. Günter Weber und Mag. Barbara Sirk, Mieterschutzverband Österreichs, 8010 Graz, Sparbersbachgasse 61, und 3.) Erika H*****, wegen § 37 Abs 1 Z 5 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , GZ 3 R 70/02i-9, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Judikatur, wonach auch eine den wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten entsprechende Erneuerung (Verbesserung) schadhaft gewordener Teile des Hauses als Erhaltungsarbeit iSd § 3 Abs 2 MRG qualifiziert werden kann ("dynamischer Erhaltungsbegriff"), hatte immer die Schaffung eines adäquaten Ersatzes (den substanzerhaltenden Austausch) zum Gegenstand. Dass der Vermieter die ihm obliegende Erhaltung eines schadhaften (gefährlichen) Kamins durch einen Fernwärmeanschluss des Hauses (der Wohnung des betroffenen Mieters) abwenden will, fällt nicht darunter. Insoweit liegt daher keine vom Mieter iSd § 8 Abs 2 Z 1 MRG zu duldende Erhaltungs- bzw Verbesserungsarbeit vor. Die darauf aufbauende rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes, der Fernwärmeanschluss bedürfe gemäß § 4 Abs 4 MRG der Zustimmung der Mieter, wird ohnehin nicht in Frage gestellt.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2002:0050OB00223.02H.1105.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAD-56605

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