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OGH 22.09.1993, 6Ob578/93

OGH 22.09.1993, 6Ob578/93

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** AG, ***** vertreten durch Dr.Walter Prüfling, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Constanze G*****, vertreten durch Dr.Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom , GZ 41 R 96/93-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom , GZ 48 C 273/91p-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 7.526,08 (darin S 1.247,68 Umsatzsteuer und S 40,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit S 18.789,60 (darin S 1.131,60 Umsatzsteuer und S 12.000,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei ist Eigentümerin der Liegenschaft *****. Mieter des Geschäftslokales top.IIIa waren zunächst Karoline und Paul G*****. Seit 1953 betrieben sie in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft einen Schuhhandel sowie den Verkauf von Damenlederoberbekleidung und Handtaschen. 1974 trat die Beklagte als Kommanditistin in das Unternehmen ein, wurde 1979 persönlich haftende Gesellschafterin und nach dem Tod ihrer Mutter 1980 Alleininhaberin des im Bestandobjekt betriebenen Unternehmens, das sie ohne Angestellte mit Umsätzen, die den Lebensunterhalt sicherten, weiterführte. Mit Monika P***** und deren Ehemann, die ***** einen Kinderschuh- und Kindermodenhandel betrieben, fanden Verhandlungen über eine Unternehmenspacht statt. Da der bestehende Mietvertrag eine Verpachtung nicht gestattete und auf den Betrieb eines Schuhhandels beschränkt war, ersuchte die Beklagte den Hausverwalter der klagenden Partei um Zustimmung zur Erweiterung des Geschäftsbetriebes auf den Handel mit Kindermoden und um Gestattung der Verpachtung. Am wurde ein neuer Mietvertrag geschlossen, in welchem festgehalten wurde, daß der Bestandgegenstand zum Betrieb eines Verkaufsgeschäftes für Schuhe und Kinderoberbekleidung verwendet werden darf und der im vorgedruckten Formular vorgesehene Passus des Verbotes der Untervermietung oder sonstigen Überlassung, enthaltend auch ein Verbot der Verpachtung, vor Unterfertigung gestrichen wurde. Der Mietzins wurde auf S 4.200,-- erhöht. Danach schloß die Beklagte mit Monika P***** eine als Pachtvertrag überschriebene Vereinbarung, nach welcher das Unternehmen ab auf die Dauer von 10 Jahren um einen wertgesicherten Pachtschilling von 16.000,-- S monatlich ohne Umsatzsteuer, in dem die Miete des Geschäftslokales inkludiert war, verpachtet und Betriebspflicht vereinbart wurde.

Bis zur Übergabe des Bestandobjektes führte die Beklagte den Geschäftsbetrieb weiter. Eine Übernahme des Warenlagers war nicht vereinbart. Dieses wurde von der Beklagten selbst allmählich abverkauft; die Restbestände übernahm Monika P*****, die eine eigene Gewerbeberechtigung hatte und ihre eigenen Waren mitbrachte. Das Geschäftslokal war zum Zeitpunkt der Übergabe gebrauchsfähig eingerichtet, wurde aber einige Zeit nach Übernahme zur zeitgemäßen Ausgestaltung renoviert. Einen Kundenstock konnte Monika P***** von der Beklagten, die bis zuletzt Damenschuhe verkauft hatte, nicht übernehmen, weil jene im Bestandobjekt Kinderschuhe und Kinderkleidung vertrieb.

1983 trat mit Zustimmung der Beklagten die Monika P***** GesmbH in den Pachtvertrag ein. In der Folge reduzierte sich der Anteil des Schuhhandels am Gesamtumsatz des Kindermodengeschäftes auf etwa 20 %. Anfang des Jahres 1990 schloß die Monika P***** GesmbH mit einem französischen Unternehmen einen Franchisevertrag als Franchisenehmerin ab. Seither wird keine Kindermode, sondern durchgehend nur noch "junge Mode", nämlich Bekleidung für ein Zielpublikum von 15- bis 25jährigen Frauen, und zwar weitgehend, aber nicht ausschließlich Ware des Franchisepartners, vertrieben. Schuhe werden nur noch in ganz geringem Umfang sporadisch verkauft.

Eine von der klagenden Partei auf § 30 Abs 2 Z 4 MRG gestützte Aufkündigung des Bestandobjektes zum (48 C 343/88 des Erstgerichtes) wurde rechtskräftig aufgehoben. Der erkennende Senat beurteilte in seiner Entscheidung 6 Ob 502/90 den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt damals trotz Fehlens einiger typischer Merkmale der Überlassung eines Unternehmens (keine Übernahme des Warenlagers und eines festen Kundenstockes und weitgehende Änderung des Warensortiments) aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung der vereinbarten Betriebspflicht, die schon vor der Verpachtung mit der Hausverwaltung vereinbarte Erweiterung des Unternehmensgegenstandes und der durch die bekannte Adresse für den Schuhhandel als Element des "good will" doch gegebenen Kontinuität des Geschäftsbetriebes als ausreichend, eine Unternehmenspacht und nicht eine Geschäftsraummiete anzunehmen.

Auch eine zu 48 C 630/89k des Erstgerichtes von der klagenden Partei angestrengte Klage, die Beklagte zu verpflichten, die Überlassung des Gebrauches des Geschäftslokales an die Monika P***** GesmbH zu unterlassen sowie Maßnahmen für die Unterlassung des Gebrauches des Geschäftslokales durch diese Gesellschaft zu ergreifen und diese aus dem Lokal zu entfernen sowie in den gemieteten Geschäftsräumlichkeiten den Verkauf von Waren, die nicht im Rahmen eines Verkaufsgeschäftes für Schuhe und Kinderoberbekleidung geführt werden, insbesondere den Betrieb einer Kleiderboutique für Erwachsenenoberbekleidung mit der Bezeichnung Z-***** zu unterlassen, blieb erfolglos. In diesem Verfahren, in welchem als Vorfrage das Vorliegen eines Pachtvertrages bejaht und festgestellt wurde, daß die Pächterin ihr Warenangebot durch Auflösung des Handels mit Kinderschuhen und durch den Wechsel von Kinder- zu Teenageroberbekleidung geändert hatte, führte der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 1 Ob 620/91 aus, die Art der Verwendung habe sich am vertraglich festgelegten Verwendungszweck zu orientieren. Die Einhaltung der Verwendungsabrede könne zwar durch Unterlassungsklage erzwungen werden; unwesentliche Veränderungen, mit denen eine intensivere Nutzung des Mietobjektes verbunden sei, namentlich auch eine unwesentliche Änderung oder Erweiterung des Warenangebotes, müsse der Bestandgeber hinnehmen, soweit der Bestandnehmer damit lediglich auf die wirtschaftliche Entwicklung in seinem Geschäftszweig reagiere, um seine Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten. Dies sei hier der Fall.

Mit der vorliegenden, wiederum auf § 30 Abs 2 Z 4 MRG gestützten Aufkündigung zum begehrt die klagende Partei die Räumung des Bestandobjektes mit dem Vorbringen, die Beklagte habe das Bestandobjekt zur Gänze weitergegeben und benötige es offenbar in naher Zeit nicht für sich oder allenfalls eintrittsberechtigte Personen. Die Beklagte habe das Bestandobjekt zum Betrieb eines Schuhgeschäftes gemietet und später das Recht erhalten, Kinderoberbekleidung zu führen. Die Weitergabe sei im Rahmen eines Untermietvertrages erfolgt. Derzeit würden im Bestandobjekt ausschließlich Textilien für Erwachsene vertrieben und Franchisegeschäfte gemacht. Im Jahr 1990 sei der Verwendungszweck ausschließlich auf Franchisehandel mit Textilien für Erwachsene geändert worden.

Die Beklagte wandte ein, die klagende Partei habe den geltend gemachten Kündigungsgrund bereits im Verfahren 48 C 343/88 des Erstgerichtes vergeblich geltend gemacht; die neuerliche Aufkündigung sei mutwillig. Ein Kündigungsgrund liege nicht vor.

Das Erstgericht hob die Aufkündigung auf und wies das Räumungsbegehren ab. In seiner rechtlichen Beurteilung, daß im Jahr 1980 eine Unternehmenspacht und kein Untermietvertrag abgeschlossen worden sei, stützte es sich auf die Rechtsausführungen in der Entscheidung 6 Ob 502/90. Daß die Pächterin in der Folge (1990) den Unternehmensgegenstand geändert habe, sei auf die Bewertung des Vertrages als Pachtvertrag nicht mehr von Einfluß.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge, erkannte die Aufkündigung für rechtswirksam und verurteilte die Beklagte zur Räumung des Geschäftslokales.

Der Rechtsansicht des Erstgerichtes über die Irrelevanz der Veränderungen am einst verpachteten Unternehmen sei nicht beizupflichten: Das heute im Lokal betriebene Geschäft habe mit dem von der Beklagten seinerzeit betriebenen nichts mehr gemeinsam, außer daß es sich um ein Verkaufsgeschäft handle. Zu 80 bis 85 % stamme die angebotene Ware vom Franchisegeber. Die genauere Ausgestaltung des Franchisevertrages zwischen der Pächterin und dem französischen Franchisegeber sei mangels der vom Berufungsgericht aufgetragenen Vorlage des Vertrages durch die Beklagte nicht feststellbar. Im Sinne der Schaffung eines "Ladenschutzes" sei, um dem Mieter die Verwertung seines Unternehmens durch Verkauf oder Inbestandgabe trotz des Kündigungstatbestandes des § 30 Abs 2 Z 4 MRG zu ermöglichen, dieser teleologisch reduziert. Der tragende Zweck der teleologischen Reduktion falle aber dann weg, wenn die Weiterführung des vom Mieter aufgebauten Unternehmens im Bestandobjekt aufhöre. Von der als schutzwürdig angesehenen Verwertung des Unternehmens des Mieters könne bei Aufbau eines anderen durch den Benützer der Geschäftsräumlichkeiten nicht mehr gesprochen werden. Die Beweislast für das Weiterbestehen seines Unternehmens treffe den Mieter.

Der Franchisevertrag sei üblicherweise eine sogenannte vertikale Vertriebskooperation zwar rechtlich, durch die eingegangene Bindung des Franchisenehmers aber wirtschaftlich nicht selbständig bleibender Unternehmer. Der Franchisegeber habe den Einfluß über Sortimentgestaltung und Absatzorganisation sowie weitgehend Weisungs- und Kontrollrechte. Der Franchisenehmer sei an Verkaufsstrategie und Waren des Franchisegebers gebunden. Diese wirtschaftliche Unselbständigkeit des Franchisenehmers habe in der Judikatur bereits zur Verneinung der Unternehmereigenschaft geführt. Mangels gegenteiliger Beweisführung der Beklagten über einen vom Regelfall abweichenden Inhalt des Franchisevertrages könne davon ausgegangen werden, daß seit 1990 nicht mehr das Unternehmen der Beklagten fortgeführt werde. Die Einstellung des im vorliegenden Fall geradezu rudimentär bei der Verpachtung vorhandenen Unternehmens sei der Beklagten zuzurechnen. Es dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, daß im vorangegangenen Kündigungsverfahren von einer Unternehmensverpachtung nur deshalb ausgegangen worden sei, weil sich die Beklagte vor Überlassung des Unternehmens und damit zwingend auch der Räumlichkeiten um die Erweiterung des vereinbarten Verwendungszweckes auf Verkauf von Schuhen und Kinderoberbekleidung bemüht habe. Nur deshalb sei die im Vertrag bedungene Betriebspflicht ernst genommen worden. Eineinhalb Jahre vor der nunmehrigen Aufkündigung sei aber nun das letzte Rudiment des Unternehmens der Beklagten, nämlich der auch von ihr gewünschte Handel mit Kinderoberbekleidung, geändert. Für das Fehlen der Unternehmensidentität sei zum einen der Franchisevertrag, zum anderen die Aufgabe des Verkaufes der Kindermoden, möge diese auch keinen mit Unterlassungsklage zu verhindernden Vertragsverstoß gebildet haben, entscheidend.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Annahme der verpönten gänzlichen Weitergabe des Mietobjektes bei Wegfall der Unternehmensidentität des verpachteten Unternehmens eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und berechtigt.

Auf die Frage, ob im Jahr 1980 eine Unternehmenspacht vorgelegen ist, muß nicht neuerlich eingegangen werden; hiezu hat der erkennende Senat - der Sachverhalt ist gleich geblieben - bereits in seiner Entscheidung 6 Ob 502/90 Stellung genommen.

Durch die entwickelte Judikatur zum gespaltenen Mietverhältnis, die eine teleologische Reduktion des Kündigungstatbestandes des § 19 Abs 2 Z 10 MG (nunmehr § 30 Abs 2 Z 4 MRG) darstellt, sollte dem Mieter die Verwertung seines Unternehmens ermöglicht werden, wenn dessen Erwerber oder Pächter im Geschäftslokal das Unternehmen des Mieters weiterbetreibt. Der Schutzzweck fällt dann weg, wenn der Unternehmenserwerber mit der Unternehmensfortführung im Bestandobjekt aufhört, denn ab diesem Zeitpunkt benützt der Mieter das Bestandobjekt nicht mehr vertragsgemäß (MietSlg 39.434 mwN). Es entspricht aber der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß der Bestandgeber zwar nicht zur Duldung wesentlicher Veränderungen der Bestandsache genötigt ist, die durch eine vertragswidrige Widmungsänderung erforderlich werden, unwesentliche Veränderungen aber hinnehmen muß. Insbesondere dann, wenn das Mietverhältnis schon sehr lange besteht und dem Mieter kein Konkurrenzverbot auferlegt ist, das zur strengen Einhaltung dieses Verbotes zwingen würde, ist auch der wirtschaftlichen Entwicklung in der Branche des Mieters Rechnung zu tragen. Reagiert dieser lediglich auf die wirtschaftliche Entwicklung in seinem Geschäftszweig, vor allem um seine Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und zu sichern und ist mit der Änderung des Sortiments auch keine intensivere Benützung des Bestandgegenstandes verbunden, so stellt dies eine unwesentliche Änderung dar, die der Vermieter hinnehmen muß (MietSlg 18.177; 1 Ob 620/91; 6 Ob 569/92 ua). Das vorliegende Pachtverhältnis besteht seit nunmehr 13 Jahren. In dieser Zeit erfolgte eine allmähliche Änderung des Warenangebotes innerhalb der Bekleidungsbranche. Durch den Wechsel von Kinderkleidung zu Kleidung für Teenager und junge Frauen hat die Unternehmensidentität nicht aufgehört. Aus Kindern werden Teenager, sodaß auch im Kundenstock eine Kontinuität möglich ist. Gerade in der krisenanfälligen, sich rasch ändernden Textilbranche muß es einem Unternehmer gestattet sein, seine Produktpalette zu ändern und den neuen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Modetrends anzupassen. Daran vermag auch der festgestellte Franchisevertrag nichts zu ändern, wenn damit nicht - und dies ist keineswegs festgestellt - eine wesentliche Veränderung und intensivere Nutzung der Bestandsache verbunden ist. Es kann für den Vermieter nicht von Bedeutung sein, auf welche Weise und aufgrund welcher vertraglicher Bindungen der Mieter seine Waren bezieht, die er unter seinem Unternehmerrisiko anbietet; dem Vermieter steht kein Einfluß auf die unternehmerische Gestaltung zu. Für ihn ergibt sich keinerlei Unterschied in der Nutzung des Bestandobjektes, je nachdem ob die im Mietobjekt vertriebenen Waren von einem einzigen Erzeuger oder Großhändler stammen oder von mehreren Lieferanten eingekauft werden. Durch den Abschluß eines Franchisevertrages (nach den Feststellungen werden nicht einmal ausschließlich, sondern nur überwiegend Waren des Franchisegebers angeboten), hat die Fortführung des Unternehmens daher nicht aufgehört, sodaß der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 MRG nicht vorliegt. Das Ersturteil war daher wiederherzustellen.

Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** AG, ***** vertreten durch Dr.Walter Prüfling, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Constanze G***** vertreten durch Dr.Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge des Berichtigungsantrages der klagenden Partei folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Kostenentscheidung des Urteiles des Obersten Gerichtshofes vom , 6 Ob 578/93, wird gemäß § 419 ZPO dahin berichtigt, daß sie zu lauten hat:

"Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 7.526,08 (darin S 1.247,68 Umsatzsteuer und S 40,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit S 8.589,60 (darin S 1.131,60 Umsatzsteuer und S 1.800,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen".

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 224,70 (darin S 37,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrages binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Durch ein offenkundiges Versehen wurde in der Kostenentscheidung die Pauschalgebühr für das Revisionsverfahren mit S 12.000,-- anstatt richtig mit dem - der beklagten Partei auch tatsächlich vorgeschriebenen - Betrag von S 1.800,-- eingesetzt. Diese offenbare Unrichtigkeit war gemäß § 419 ZPO zu berichtigen.

Die Kosten des Berichtigungsantrages der klagenden Partei wurden unter sinngemäßer Anwendung des § 11 RATG nach TP 1 bestimmt.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1993:0060OB00578.93.0922.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAD-56600