OGH vom 22.06.1995, 6Ob2/95
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Firmenbuchsache A.***** Gesellschaft mbH, mit dem Sitz in Braunau, vertreten durch Haslinger, Nagele & Partner, Rechtsanwälte in Linz, infolge Revisionsrekurses des Gesellschafters Johann Jürgen S*****, vertreten durch Dr.Rudolf Schuh, Rechtsanwalt in Linz gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom , AZ 6 R 245/94(ON 8), womit der Rekurs des Gesellschafters gegen den Beschluß des Landes- als Handelsgerichtes Ried im Innkreis vom , FN 114695w-5, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Stellungnahme der Gesellschaft zum Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Im Firmenbuch war zu FN 114695w die A.***** Innviertel Gesellschaft mbH mit dem Sitz in B***** eingetragen. An der Gesellschaft mit einem Stammkapital von S 10,000.000,- waren die A.***** Aichkirchen/Bachmanning Gesellschaft mbH mit einer Stammeinlage von S 9,000.000,- sowie der Rechtsmittelwerber mit einer Stammeinlage von S 1,000.000, als Gesellschafter beteiligt. Diesem stand ein Vorzugsrecht auf 25 % des Gewinnes zu.
Am beantragte der Geschäftsführer der A.***** Innviertel Gesellschaft mbH unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Protokolles über die Generalversammlung dieser Gesellschaft vom der Umwandlungsbilanz, eines Abfindungsanbotes, einer beglaubigten Abschrift des Protokolles über die Generalversammlung der A.***** Oberösterreich Gesellschaft mbH vom , welcher der Übertragungsvertrag vom angeschlossen war, sowie einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern die Umwandlung der Gesellschaft durch Übertragung auf den Hauptgesellschafter, die A.***** Oberösterreich Gesellschaft mbH nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes und unter Inanspruchnahme der umgründungssteuerrechtlichen Begünstigungen des Artikel II UmgrStG sowie unter Zugrundelegung des Umgründungsplanes vom in das Firmenbuch einzutragen und die Verlautbarungen zu veranlassen.
Nach den vorgelegten Generalversammlungsprotokoll vom beschloß die Mehrheitsgesellschafterin gegen die Stimme des Rechtsmittelwerbers, der Einberufungs-, Tagesordnungsmängel und gravierende Mängel bei der Errechnung einer angemessenen Abfertigung geltend machte und Widerspruch erhob, die Umwandlung der Gesellschaft durch die Übertragung des Unternehmens auf die A.***** Oberösterreich Gesellschaft mbH als Nachfolgeunternehmen nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes auf Grund der Bilanz zum und unter Inanspruchnahme der umgründungssteuerrechtlichen Begünstigungen des Artikel II UmgrStG sowie unter Zugrundelegung des Umgründungsplanes vom und über den Anspruch des Minderheitsgesellschafters auf angemessene Abfindung gegenüber dem Nachfolgeunternehmen und ermächtigte weiters den Geschäftsführer den hiemit genehmigten Übertragungsvertrag mit dem Nachfolgeunternehmen abzuschließen.
Mit Beschluß vom verfügte das Erstgericht folgende Eintragung im Firmenbuch:
"Firma gelöscht
A.***** Innviertel Gesellschaft mbH Sitz in politischer Gemeinde B*****
Generalversammlungsbeschluß vom
Umwandlung gemäß §§ 2 ff UmwG durch Übertragung des Unternehmens auf den Gesellschafter A***** Oberösterreich Gesellschaft mbH (FN *****)
Die Gesellschaft ist aufgelöst und gelöscht."
Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Minderheitsgesellschafters zurück.
Der Rechtsmittelwerber mache in seinem Rekurs geltend, daß die
Abfindung seines Geschäftsanteiles unzulänglich, die Grundlage in
Form des Rechnungsabschlusses mangelhaft und auch das Thema der
Generalversammlung vom nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben
worden sei. Der gefaßte Gesellschafterbeschluß, der mit dem
angefochtenen Beschluß eingetragen worden sei, komme einem Ausschluß
des Minderheitsgesellschafters gleich. Während für den
Spaltungsbeschluß nach § 33 UmgrStG Stimmeneinhelligkeit
erforderlich sei, könne § 2 UmwG nicht dahin interpretiert werden,
daß dem einzelnen Gesellschafter ein Rekursrecht eingeräumt werden
könne. Die vom Rekurswerber aufgezeigten Argumente seien vielmehr im
Anfechtungsprozeß nach § 41 GmbHG, welcher ohnehin schon anhängig
gemacht worden sei, vorzubringen. Dem Gesellschafter im
Firmenbuchrekursverfahren Parteistellung einzuräumen, würde, wie der
vorliegende Fall zeige, auf eine Überspannung der beschränkten
Neuerungserlaubnis des § 10 AußStrG hinauslaufen.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil die Befassung des Obersten Gerichtshofes der Rechtsfortentwicklung dienen könne.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes nicht zulässig.
Es enstpricht der ständigen und langjährigen Rechtsprechung des
Obersten Gerichtshofes zu § 9 AußStrG, an welcher auch das FBG
nichts geändert hat, daß ein Rekursrecht gegen Verfügungen des
Register (Firmenbuch-)Gerichtes, so auch gegen Eintragungsbeschlüsse,
nur bei Verletzung subjektiver Rechte zusteht (RdW 1993, 243 =
ecolex 1993, 448 mwN). Einem Gesellschafter einer Gesellschaft mbH
steht gegen die Gesellschaft betreffende Beschlüsse nur dann eine
Rechtsmittelbefugnis zu, wenn seine Rechtssphäre - so etwa wenn es
im Sinne des § 5 Z 6 FBG um seine Eintragung oder Nichteintragung
geht - nicht aber bloß wirtschaftliche Interessen berührt werden
(zuletzt 6 Ob 19/95). Die Eintragung von Gesellschafterbeschlüssen
kann der Gesellschafter einer Gesellschaft mbH auch seit der Geltung
des FBG nur mittels Klage nach § 41 GmbHG nicht aber mit Rekurs im
Firmenbuchverfahren anfechten (GesRZ 1992, 290).
Der Revisionsrekurs des Gesellschafters war daher ebenso zurückzuweisen wie die hiezu erstattete "Stellungnahme", welche im vorliegenden Außerstreitverfahren einer gesetzlichen Grundlage entbehrt.