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OGH vom 20.09.2013, 5Nc15/13w

OGH vom 20.09.2013, 5Nc15/13w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Wels zu AZ 9 C 515/13b anhängigen Rechtssache der klagenden Partei C***** GmbH Co KG, *****, vertreten durch Mag. Harald Papesch, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei E***** S*****, geboren am *****, wegen 153,95 EUR sA, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien wird die Erledigung des Rechtshilfeersuchens des Bezirksgerichts Wels vom , GZ 9 C 515/13b 5, aufgetragen.

Text

Begründung:

Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien lehnte das auf die Erteilung von Rechtsbelehrung der (unvertretenen) Beklagten („hinsichtl. Zuständigkeit, Einspruchsgründe etc“ und die Überprüfung von Anzeichen iSd § 6a ZPO gerichtete Rechtshilfeersuchen des Bezirksgerichts Wels mit der Begründung ab, es bestehe die Möglichkeit, die Einvernahme der Beklagten im Wege der Videokonferenz durchzuführen.

Das Bezirksgericht Wels legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Rechtshilfe mit dem Bemerken vor, dass eine Bearbeitung im Sinne des § 6a ZPO mittels Videokonferenz sehr schwer möglich ist.“

Rechtliche Beurteilung

Die Ablehnung der Rechtshilfe durch das Bezirksgericht Innere Stadt Wien ist nicht berechtigt, wobei der Oberste Gerichtshof hierüber im Fünfersenat nach § 6 OGHG zu entscheiden hat (RIS Justiz RS0126085).

Für Streitigkeiten zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Gericht über die Verweigerung der Rechtshilfe ist ein gerichtliches Verfahren nicht ausdrücklich vorgesehen. Da es sich aber bei der Gewährung von Rechtshilfe um einen Akt der Gerichtsbarkeit handelt, ist zur Entscheidung über derartige Streitigkeiten in analoger Anwendung des § 47 Abs 1 JN das beiden Gerichten zunächst übergeordnete Gericht berufen (4 Nd 511/89, 4 Nd 517/97, 9 Nd 501/02 mwN; 2 Nc 8/13v; RIS Justiz RS0046197).

Das Rechtshilfegericht darf ein Rechtshilfeersuchen gemäß § 37 Abs 3 JN nur ablehnen, wenn es dazu örtlich unzuständig ist. Darüber hinaus ist der Rechtshilferichter nach der Rechtsprechung auch berechtigt, die Unzulässigkeit des Rechtswegs für die begehrte Rechtshilfehandlung sowie deren Unerlaubtheit und deren Unbestimmtheit zu beachten; die Prüfung der Zweckmäßigkeit oder der prozessualen Richtigkeit des Rechtshilfeersuchens ist dem ersuchten Gericht jedoch verwehrt (9 Nd 514/00 mwN). Auch dann, wenn für die Zweckmäßigkeit der Rechtshilfe die Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung eine Rolle spielt und strittig ist, ob der gesetzliche Tatbestand im konkreten Fall erfüllt ist, kann der ersuchte Richter das Ersuchen nicht ablehnen (SZ 30/35; RIS Justiz RS0040587).

Im vorliegenden Fall steht das ersuchende Gericht offensichtlich auf dem Standpunkt, dass die Zureise der in Wien wohnhaften Beklagten nach Wels zur Einvernahme dieser unverhältnismäßige Kosten verursachen würde und die Klärung eines Vorgehens iSd § 6a ZPO im Wege einer Videokonferenz kaum möglich wäre (Vorlagebericht ON 10). Mag auch die Gegenposition vertretbar sein wobei der vom ersuchten Gericht in seiner Ablehnung (ON 9) zitierte § 277 ZPO hier schon deshalb nicht schlagend werden kann, weil es ja nach dem Inhalt des Ersuchens auch nicht um eine „unmittelbare Beweisaufnahme“ im Rahmen des erstinstanzlichen Beweisverfahrens (§§ 266 ff ZPO) geht , so hält sich doch die Entscheidung des ersuchenden Gerichts über die Einvernahme im Rechtshilfeweg jedenfalls innerhalb seines Ermessensspielraums im Rahmen der Verfahrensleitung. Das ersuchte Gericht kann dem schon aus Gründen der Raschheit des Verfahrens und der Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten in Rechtshilfesachen keine alternative Art der Einvernahme entgegensetzen (2 Nc 8/13v).

Das für die Vornahme der Rechtshilfe örtlich zuständige Bezirksgericht Innere Stadt Wien hat daher dem Rechtshilfeersuchen zu entsprechen.