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OGH vom 07.10.1996, 3Ob2360/96x

OGH vom 07.10.1996, 3Ob2360/96x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden, durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst, Dr. Graf, Dr. Pimmer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden Partei Richard L*****, ***** ***** vertreten durch Dr. Roswitha Ortner, Rechtsanwältin in Villach, wider den Antragsgegner Land Kärnten, Arnulfplatz, 9020 Klagenfurt, wegen Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 13 KrntNPG und § 49 KrntNSchG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der antragstellenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom , GZ 3 R 305/95-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau vom , GZ 3 Nc 7/95-2, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung an das Rekursgericht zurückverwiesen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller ist Eigentümer mehrerer Grundstücke, die sich im Gebiet des Nationalparks "Nockberge" befinden. Die Kärntner Landesregierung wies seinen Antrag, ihm eine Entschädigung zuzuerkennen, weil seine Grundstücke in den angeführten Nationalpark einbezogen und zum Naturschutzgebiet erklärt wurden, ab. Dieser Bescheid, der dem Antragsteller nach seinem Vorbringen am zugestellt wurde, enthielt die Rechtsmittelbelehrung, daß dagegen ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr zulässig sei, und den Hinweis, daß dagegen innerhalb von sechs Wochen die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit dem Erkenntnis vom die vom Antragsteller gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung erhobene Beschwerde im wesentlichen mit der Begründung zurück, daß auch im Fall der gänzlichen Abweisung des Entschädigungsbegehrens dem Grunde nach die sukzessive Zuständigkeit der Gerichte mit der Folge der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in derselben Angelegenheit bestehe.

Der Antragsteller beantragte hierauf innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung des Erkenntnisses beim Erstgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Antragstellung auf Festsetzung der Entschädigung nach § 13 Kärntner Nationalparkgesetz LGBl 1983/55 idF LGBl 1992/53 (in der Folge KrntNPG) und § 49 des Kärntner Naturschutzgesetzes LGBl 1986/54 idF LGBl 1993/104 (in der Folge KrntNschG und beantragte zugleich die Festsetzung einer Entschädigung von S 19,140.972. Den Wiedereinsetzungsantrag begründete er damit, daß er die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Vertrauen auf die Richtigkeit des im Bescheid der Kärntner Landesregierung enthaltenen Hinweises erhoben habe. Dieser unrichtige Hinweis habe für ihn ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dargestellt, das ihn an der rechtzeitigen Stellung des Antrags auf Festsetzung der Entschädigung durch das Erstgericht gehindert habe. Es treffe ihn und auch seine Vertreterin kein Verschulden am Versäumnis der hiefür vorgesehenen Frist.

Das Erstgericht wies den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Der Antragsteller habe sich im Verwaltungsverfahren eines rechtskundigen Vertreters bedient. Dieser hätte schon aus Gründen anwaltlicher Vorsicht auch einen Antrag bei Gericht einbringen müssen. Das Unterlassen der Antragstellung bilde keinen minderen Grad des Versehens mehr.

Das Rekursgericht bestätigte infolge Rekurses des Antragstellers diesen Beschluß des Erstgerichtes mit der Maßgabe, daß es den Wiedereinsetzungsantrag nicht ab-, sondern zurückwies. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Bei den hier maßgebenden Fristen des § 13 Abs 5 KrntNPG und § 49 Abs 5 KrntNSchG handle es sich im Sinn der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu vergleichbaren Bestimmungen, wie § 20 Abs 3 BStG, § 18 Abs 2 Satz 1 MLG und § 117 Abs 4 WRG, um materiellrechtliche Ausschlußfristen, bei denen die Versäumung durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht behoben werden könne. Der Wiedereinsetzungsantrag sei daher unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Antragsteller gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig. Da gegen die vom Rekursgericht bezogene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor allem auch in jüngerer Zeit im Schrifttum ausführliche Bedenken geäußert wurden, ist zur Wahrung der Rechtssicherheit und zur Rechtsentwicklung eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes notwendig. Es sind daher die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO, der nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ÖAV 1992, 159; EF 58.496; SZ 19/126 uva) gemäß dem sinngemäß anzuwendenden § 17 AußStrG (vgl EvBl 1995/48 mwN zum vergleichbaren § 117 Abs 4 und 6 WRG) für die Zulässigkeit maßgebend ist, erfüllt. § 528 Abs 2 Z 2 ZPO kommt nicht zum Tragen, weil nicht eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes vorliegt (allgemein SZ 62/120 mwN; zum Fall der Ab- und Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags EvBl 1971/182; 10 Ob 1505/94; 6 Ob 1525/92 ua). Da auch die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG erfüllt sind, muß zu der zuerst angeführten Rechtsprechung, die in den in der Entscheidung SZ 19/126 zitierten Belegstellen (Rintelen, Grundriß des Verfahrens außer Streitsachen 46; Sander, Das zivilgerichtliche Verfahren außer Streitsachen 109 f) und auch sonst im Schrifttum (vgl Edlbacher, Verfahren außer Streitsachen2 Anm 1 zu § 17; Dolinar, Außerstreitverfahren 99; Köhler, Das Verfahren außer Streitsachen3 Anm 1 zu § 17) keine Stütze findet, nicht Stellung genommen werden.

Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.

Im verstärkten Senat wurde die vorerst zu beantwortende Frage erörtert, ob eine vom zuständigen (§ 148 Abs 1 ZPO) Gericht bewilligte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist jedenfalls gegen Art 94 B-VG oder gegen die Unwiderrufbarkeit und Unabänderlichkeit (die materielle Rechtskraft) des Bescheides der Verwaltungsbehörde verstößt. Beide Ansichten sind abzulehnen.

Bereits Art 14 des Staatsgrundgesetzes über die richterliche Gewalt RGBl 1867/144 normierte, daß die Rechtspflege von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt sei. In allen Fällen, wo eine Verwaltungsbehörde aber nach den bestehenden oder künftig zu erlassenden Gesetzen über einander widerstreitende Ansprüche von Privatpersonen zu entscheiden hatte, stand es dem durch diese Entscheidung in seinem Privatrecht Benachteiligten frei, Abhilfe gegen die andere Partei im ordentlichen Rechtsweg zu suchen (Art 15 Abs 1 des Staatsgrundgesetzes über die richterliche Gewalt). Diese Regelung wurde wörtlich in die §§ 17 und 18 des Grundgesetzes vom über die richterliche Gewalt übernommen (StGBl 1918/38), sie fand sich auch - wenn auch zum Teil sprachlich angepaßt - in Art 94 Abs 1 und 2 der Urfassung des Bundesverfassungsgesetzes (StGBl 1919/140). Die einzige inhaltliche Änderung war die Aufnahme eines Gesetzesvorbehaltes in Art 94 Abs 2 B-VG: Durch einfaches Gesetz könne auch in Fällen, in denen eine Verwaltungsbehörde über Privatrechtsansprüche zu entscheiden hatte, der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen werden. Schon Kelsen/Froehlich/Merkel, Die Bundesverfassung vom , 194 vertraten die Meinung, wegen der argen Unklarheit des Unterschiedes zwischen privatem und öffentlichem Recht führe die Anwendung des Art 94 Abs 2 B-VG zu großen Zweifeln. Schließlich wurde durch die B-VG-Novelle 1929 BGBl 1930/1 die Bestimmung des Art 94 Abs 2 B-VG ersatzlos gestrichen. Gemäß dem Protokoll der 3.Sitzung des Verfassungsunterausschusses vom (Berchtold, Die Verfassungsreform von 1929 II 150) führte der Berichterstatter aus, nach den Mitteilungen des Bundesministeriums für Justiz habe sich herausgestellt, daß diese Bestimmung selbstverständlich sei und nur zu irgendwelchen Interpretationen Anlaß geben könne. Ministerialrat Mannlicher betonte, daß bereits die analogen Bestimmungen der 67-Verfassung in der Literatur auf heftigen Widerspruch gestoßen seien und daß die berühmtesten Anwendungsfälle, nämlich die Dienstpostenstreitigkeiten, heute infolge der Neuregelung der Kompetenzen in Dienstrechtsstreitigkeiten überhaupt gegenstandslos geworden seien. Ministerialrat Froehlich verwies darauf, daß der Begriff des Privatrechts, der nur an dieser Stelle in der Bundesverfassung vorkomme, theoretisch sehr umstritten sei. Ministerialrat Coreth hob die praktische Bedeutungslosigkeit der geltenden Bestimmmungen hervor, da der Rechtszug an das Gericht schon durch ein einfaches Landes- und Bundesgesetz ausgeschlossen werden könne. Streiche man diese Bestimmung, so stünde es jedem Bundes- und Landesgesetz frei, die Anrufung des Gerichtes zu normieren. Durch die Notwendigkeit, zu dieser Frage Stellung zu nehmen, würden Bundes- und Landesgesetzgeber aber auch veranlaßt, die jetzt vielfach vermißten Bestimmungen über den näheren Vorgang für das Anrufen der Gerichte zu regeln (Berchtold aaO).

Aus der historischen Entwicklung folgt, daß Art 94 B-VG in erster Linie formell - organisatorisch (Öhlinger, Verfassungsrecht2 208; Funk, Einführung in das österreichische Bundesverfassungsrecht4 Rz 290; Fasching, ZPR2 Rz 85; H. Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 40 mwN in FN 1; Kerschner in JBl 1994, 787) zu verstehen ist. Jede Vollzugsbehörde muß entweder als Gericht oder als Verwaltungsbehörde organisiert sein (VfSlg 12.929 mwN; Walter/Mayer, Grundriß des österr.Bundesverfassungsrechts8 Rz 556; Funk aaO; Walter, Österr.Verfassungsrecht 388 f; Adamovich/Funk Österr.Verfassungsrecht3 238; Öhlinger aaO; Fink aaO), ein Instanzenzug der Verwaltungsbehörde an ein Gericht oder umgekehrt ist verfassungsrechtlich unzulässig (VfSlg 3121, 4359, 10.452 ua, Walter/Mayer aaO; Walter aaO 389; Adamovich/Funk aaO; H. Fink aaO 40 ff). Es darf kein Weisungsverhältnis zwischen den Organen der Gerichtsbarkeit und jenen der Verwaltung bestehen (VfSlg 6278, 7882; Walter/Mayer aaO; Walter aaO; Adamovich/Funk aaO 239; H. Fink aaO 45), alle Aufgaben der Vollziehung müssen vom einfachen Gesetzgeber unter Wahrung verfassungsrechtlicher Schranken entweder den Gerichten oder den Verwaltungsbehörden zur Entscheidung übertragen werden (VfSlg 2909, 8349, 12.929 mwN; Walter/Mayer aaO; Walter aaO ders in FS Wagner 347). Während für den Fall der Wiedereinsetzung die Einhaltung der zuerst genannten Kriterien der Trennung von Justiz und Verwaltung auf der Hand liegen und daher nicht näher begründet werden müssen, ist auch das letzte Erfordernis verfassungskonform geregelt. Nach § 148 Abs 1 ZPO (in Verbindung mit § 17 AußStrG) ist der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung bei Gericht einzubringen, weil dort die versäumte Prozeßhandlung (Antragstellung oder Klage innerhalb bestimmter Frist) vorzunehmen war. Der einfache Gesetzgeber hat damit die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ausdrücklich den Gerichten (und nicht wahlweise auch den Verwaltungsbehörden) eingeräumt. Gegen verfassungsrechtliche Bedenken der Lehre (vgl Gesamtreform der Justiz herausgegeben vom BM für Justiz 52 FN 22; Adamovich/Funk Österr.Verfassungsrecht3 238 f; Fink aaO 42 FN 13) hielt der Verfassungsgerichtshof eine sukzessive Kompetenz von Verwaltungsbehörden auf Gerichte dann für zulässig, wenn mit der Anrufung des Gerichtes durch eine Partei die Entscheidung der Verwaltungsbehörde außer Kraft tritt (VfSlg 3236). Ist der Verwaltungsbescheid aber außer Kraft getreten, kann er nicht Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit sein (VfSlg 3424), die ordentlichen Gerichte sind daher mit Verwaltungsbehörden nicht in einen Instanzenzug (VfSlg 4359; Krejci in VersR 1965, 226) verbunden. Das Außerkrafttreten des (rechtskräftigen) Verwaltungsbescheides tritt ex lege ein (Walter/Mayer aaO Rz 558). Verspätete Klagen sind daher, weil nicht zur Aufhebung des verwaltungsbehördlichen Bescheides führend, schon aus den Gründen des Art 94 B-VG wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen (SSV-NF 4/54; Fasching/Klicka in Tomandl, System des österr.Sozialversicherungsrechts 6.4.2.2.1.1.; Walter in SozSi 1962, 321; vgl § 73 ASGG, Kuderna ASGG2 Anm 1 zu § 73). Wird eine verspätete Klage (ein verspäteter Antrag) irrtümlich als rechtzeitig eingebracht behandelt und steht dem keine bindende Entscheidung entgegen, so ist auch im Verfahren außer Streitsachen (SZ 61/77; SZ 38/194 ua) selbst nach rechtskräftigem Abschluß des gerichtlichen Verfahrens der Oberste Gerichtshof nach § 42 Abs 2 JN über keiner Frist unterliegendem Antrag der obersten Administrativbehörde verpflichtet, die Nichtigkeit des durchgeführten gerichtlichen Verfahrens auszusprechen (Walter aaO). Da der Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur durch die rechtzeitige Anbringung der Klage (des Antrages) außer Kraft tritt, bleibt er aufrecht, wenn verspätet Klage erhoben oder ein Antrag gestellt wird. In diesem Fall läge bei der Sukzessivzuständigkeit nach dem ASVG eine rechtskräftige Entscheidung einer Verwaltungsbehörde über den Leistungsanspruch vor. Entscheidet das Schiedsgericht dennoch meritorisch, so urteilte es über einen Leistungsanspruch, über den bereits eine Verwaltungsbehörde rechtskräftig entschieden hat. Darin liege keine zulässige Form sukzessiver Kompetenz (Walter in SozSi 1962, 321).

Das Wesen der gerichtlichen Wiedereinsetzung bei Versäumung einer Frist liegt aber gerade darin, daß gemäß § 150 Abs 1 ZPO das Verfahren durch Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Eintritt der Versäumung befunden hat. Die Versäumungsfolgen fallen grundsätzlich ex lege weg (Fasching LB2 Rz 582). Mit dem erfolgreichen Wiedereinsetzungsantrag erlangt die Partei somit jene Prozeßstellung wieder, die sie durch ihre Säumnis verloren hatte (B. Fink, Wiedereinsetzung 176). Bei einem solchen Verständnis der Wirkung eines erfolgreichen Wiedereinsetzungsantrages folgt daraus nicht nur, daß die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Klagsfrist einhellig als zulässig angesehen wird (H. Fink, Sukzessive Zuständigkeit 295 mwN in FN 218; Walter aaO 322); auch von seiten der Verfassungsrechtslehre wurden gegen die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung im Falle der sukzessiven Kompetenz niemals Bedenken geäußert. Die im verstärkten Senat gegen die Verfassungsmäßigkeit jeglicher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Versäumnis der Antrags-(Klags-)Frist sukzessiver Zuständigkeit geäußerten Bedenken bestanden darin, daß im Fall einer bewilligten Wiedereinsetzung das Gericht bereits unanfechtbar und unabänderlich gewordene Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde außer Kraft setzt und damit gegen die Grundsätze des Art 94 B-VG verstoßen würde. Diese Bedenken teilte aber der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , B 1874/88 = VfSlg 12.073 betreffend die Vorschrift des § 26 Abs 3 JWG 1954 zweiter Satz nicht. Der Verfassungsgerichtshof führte dazu aus: "Widerruft der Erziehungsberechtigte seine Zustimmung zu einer Maßnahme der (freiwilligen) Erziehungshilfe, so obliegt es (nach dieser Änderung des Sachverhaltes) dem Gericht zu verfügen, ob diese Maßnahme fortgesetzt werden soll oder nicht. Allerdings verliert der die Maßnahme seinerzeit gewährende Bescheid seine Wirksamkeit erst mit der Entscheidung durch das Gericht. Der Bescheid scheidet aber unmittelbar kraft Gesetzes aus der Rechtsordnung aus, mithin nicht etwa dadurch, daß dies ein Gerichtsbeschluß anordnet. Die Regelung dient nur dem lückenlosen Anschluß der Gerichte an die verwaltungsbehördliche Maßnahme und bewirkt keine verfassungsrechtlich unzulässige Verknüpfung zwischen Gericht und Verwaltungsbehörde."

Eben diese Argumente haben für den erfolgreichen Wiedereinsetzungsantrag nach Versäumung der Antrags-(Klags-)frist zu gelten: Nicht das Gericht hebt in einem unzulässigen Instanzenzug die rechtskräftige Entscheidung einer Verwaltungsbehörde auf, der Bescheid scheidet vielmehr unmittelbar ex lege durch den Wiedereinsetzungsbeschluß aus der Rechtsordnung aus.

Der verstärkte Senat hegt demnach keine verfassungsrechtlichen Bedenken dahin, daß eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Antrags-(Klags-)frist schon aus dem Grund des Art 94 B-VG unabhängig vom formellen oder materiellen Charakter der Frist unzulässig wäre.

Der Antragsteller macht einen Sachverhalt geltend, der § 13 KrntNPG und § 49 KrntNSchG zu unterstellen ist. In diesen Bestimmungen ist die Festsetzung einer Entschädigung durch die Landesregierung bei Erklärung eines Gebietes zum Nationalpark oder zum Naturschutzgebiet vorgesehen. Hierauf findet, sofern in den betreffenden Gesetzen nichts anderes bestimmt ist, das EisbEG sinngemäß Anwendung (§ 13 Abs 4 KrntNPG und § 49 Abs 4 KrntNSchG). Ferner heißt es im § 13 Abs 5 KrntNPG und § 49 Abs 5 KrntNSchG jeweils:

"(5) Der Entschädigungswerber kann binnen zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides, mit dem die Entschädigung festgelegt wird, die Neufestsetzung der Entschädigung bei dem nach der Lage des betreffenden Grundstückes zuständigen Bezirksgericht beantragen. Mit dem Einlangen des Antrages beim Bezirksgericht tritt der Bescheid der Landesregierung außer Kraft. Zieht der Entschädigungswerber den an das Bezirksgericht gerichteten Antrag wieder zurück, so gilt der im Entschädigungsbescheid festgesetzte Betrag endgültig (im § 49 Abs 5 KrntNSchG: als vereinbart). Auf das Verfahren vor dem Bezirksgericht finden die entsprechenden Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes (im § 49 Abs 5 KrntNSchG: 1954, BGBl Nr 71) sinngemäß Anwendung."

Eine mit den angeführten Bestimmungen vergleichbare Bestimmung, zu der eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorhanden ist, war § 15 Abs 3 BStG 1948/59 und ist nunmehr § 20 Abs 3 BStG 1971 und, sofern es um Entschädigungen und nicht um Ersätze geht, § 117 Abs 4 WRG. Zu § 15 Abs 3 BStG BGBl 1948/59 wurde und zu § 20 Abs 3 BStG 1971 wird in ständiger Rechtsprechung die Meinung vertreten, daß es sich bei der für die Anrufung des Gerichtes vorgesehenen Frist um eine materiellrechtliche Ausschlußfrist handle (EvBl 1965/348; 3 Ob 339/52; 2 Ob 491/50; 2 Ob 490/50; 2 Ob 489/50; 7 Ob 588/88; 1 Ob 546/85). Diese Auffassung wurde allerdings nicht näher begründet.

Mit § 117 Abs 4 WRG hatte sich der Oberste Gerichtshof in einer jüngeren Entscheidung zu befassen, in der er dieselbe Ansicht wie zu § 20 Abs 3 BStG 1971 vertrat (EvBl 1995/48 = JBl 1995, 533). Die Partei, die innerhalb der Frist einen Antrag auf Entscheidung des Gerichtes nicht gestellt hat, könne die Unwirksamkeit der Entscheidung der Wasserrechtsbehörde nicht mehr herbeiführen, was bedeute, daß sie sich eines allfälligen Rechts verschwiegen habe. Ihr allenfalls bestandenes materielles Recht sei verlorengegangen. Ob eine bestimmte Frist dem Verfahrens- oder dem materiellen Recht zuzurechnen sei, hänge nicht etwa davon ab, in welcher Rechtsvorschrift sie angeordnet ist, sondern ob an ihre Einhaltung verfahrens- oder materiellrechtliche Folgen geknüpft sind. Demgemäß seien insbesondere Fristen, deren Beachtung Erfolgsvoraussetzung von Rechtsschutzanträgen im Verfahren außer Streitsachen ist, dem materiellen Recht zuzurechnen (vgl 1 Ob 665/90 und 7 Ob 653/78 zu den durchaus vergleichbaren Fällen des § 10 LPG bzw § 9 Abs 1 VermögensabwicklungsG).

Im Schrifttum hat sich, soweit dies überblickt werden kann, nur Brunner (Enteignung für Bundesstraßen 90) der Meinung des Obersten Gerichtshofes angeschlossen, wobei er sich aber mit dem Hinweis auf die vorhandene Rechtsprechung begnügte. Zur Frist des § 117 Abs 4 WRG wurde hingegen einheitlich die Auffassung vertreten, daß es sich hiebei um eine Frist des Verfahrensrechts handle und daher gegen die Versäumung dieser Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig sei (Aichlreiter, AnwBl 1989, 600 f; B. Fink, Wiedereinsetzung 60, dieser im selben Sinn auch zu § 20 Abs 3 BStG; ohne eigene Stellungnahme noch Raschauer, Wasserrecht Rz 9 zu § 117). Die Entscheidung EvBl 1995/48 = JBl 1995, 533 wurde sodann sowohl von Aichlreiter (AnwBl 1995, 865) als auch von H Fink (JBl 1995, 535) mit eingehender Begründung abgelehnt.

Im Hinblick auf diese im Schrifttum gegen die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes geäußerten Bedenken hat der mit der Rechtssache befaßte einfache Senat mit Beschluß vom , 3 Ob 1631/95, ausgesprochen, daß die im § 8 Abs 1 Z 1 OGHG für die Verstärkung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Der verstärkte Senat hat zu dieser Frage erwogen:

Nicht strittig ist, daß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den §§ 146 ff ZPO, die gemäß § 17 AußStrG auch im Verfahren außer Streitsachen vorgesehen ist, nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist bewilligt werden darf, während sie im Bereich des materiellen Rechts schon gemäß § 1450 ABGB ausgeschlossen ist (EvBl 1995/48 = JBl 1995, 533 mwN). Entscheidend ist also, ob es sich bei den hier maßgeblichen Fristen des § 13 Abs 5 KrntNPG und § 49 Abs 5 KrntNSchG um verfahrensrechtliche Fristen handelt.

H. Fink (JBl 1995, 536) ist darin beizupflichten, daß von ausschlaggebender Bedeutung die Wirkung der materiellen Rechtskraft der Entscheidung der Verwaltungsbehörde ist. Nach der herrschenden prozessualen Rechtskrafttheorie wird durch eine Entscheidung der Anspruch nur deklarativ festgestellt, es wird hiedurch aber nicht in die materielle Rechtslage eingegriffen (Fasching, Komm III 695 und ZPR2 Rz 1504 f; Holzhammer, ZPR2 295; Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 26 vor § 390; Rechberger/Simotta, ZPR4 Rz 695; zum Verwaltungsverfahren Schrammel, ZAS 1990, 74 f; Walter, SozSi 1962, 321). Eine rechtskräftige Entscheidung, mit der der Anspruch (teilweise) verneint wird, bedeutet daher nicht, daß dieser Anspruch nicht mehr besteht, sondern nur, daß er nicht mehr bei der Behörde geltend gemacht werden kann. Daraus folgt aber auch, daß das in der Entscheidung EvBl 1995/48 = JBl 1995, 533 verwendete Argument, die Partei habe sich bei Versäumung der Frist eines allfälligen Rechtes verschwiegen, ihr allfälliges materielles Recht sei verlorengegangen, nicht trägt. Verlorengegangen ist nur das Recht, den Anspruch vor Gericht geltend zu machen. Dabei handelt es sich aber eindeutig um ein Verfahrensrecht und nicht um ein in der materiellen Rechtsordnung begründetes Recht. Das bedeutet aber, daß auch die Frist, innerhalb welcher der Anspruch im Rahmen einer im Gesetz vorgesehenen sukzessiven Kompetenz vor Gericht geltend gemacht werden muß, eine verfahrensrechtliche und keine materiellrechtliche Frist ist. Sie hat nämlich nur auf die verfahrensrechtliche Stellung des Anspruchswerbers in dem Sinne Einfluß, daß dieser nach Ablauf der Frist nicht mehr berechtigt ist, das Gericht anzurufen, es wird damit aber noch nichts darüber gesagt, ob sein Anspruch besteht oder nicht (ähnlich zu allem auch Aichlreiter, AnwBl 1995, 866 f).

Der hier zu prüfende Fall liegt nicht anders, wie wenn eine Partei die Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen eine behördliche Entscheidung versäumt hat. Auch in diesem Fall ist die Entscheidung formell und materiell rechtskräftig, die Partei hat aber die Möglichkeit, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erreichen, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Ähnlich sind nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Fristen, an welche § 534 ZPO die Wiederaufnahmsklage bindet, prozessualer und nicht materiellrechtlicher Natur, weil die Versäumung nicht den Verlust eines Anspruchs materiellrechtlicher Natur, sondern lediglich den Ausschluß von der Geltendmachung eines Rechtsbehelfs bewirkt (EvBl 1995/176; SZ 23/217), und es gilt dasselbe auch für die Fristen, die gemäß Art XXIII Abs 2 EGZPO für die Nichtigkeitsbeschwerde und gemäß Art XXV Abs 2 EGZPO sowie § 596 Abs 2 ZPO für die Klage gegen Schiedssprüche vorgesehen sind (SZ 41/90).

Schließlich ist zu bedenken, daß in den Fällen, in denen Bescheide einer Verwaltungsbehörde mit einer Beschwerde vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden können, im Gesetz die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der für die Beschwerde offenstehenden Frist eingeräumt wird (§ 33 VfGG; § 46 VwGG). Daraus ergibt sich aber, daß der Gesetzgeber diese Frist als verfahrensrechtliche Frist ansieht. Der Unterschied zu den Fällen der sukzessiven Kompetenz liegt in erster Linie darin, daß dort durch die Anrufung des Gerichtes der Bescheid der Verwaltungsbehörde außer Kraft tritt, wobei dies der im Art 94 B-VG festgelegte Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung erfordert (VfSlg 10.452/1985). Es läßt sich kein Grund dafür finden, warum dieser Unterschied zur Folge haben könnte, daß in den Fällen der sukzessiven Kompetenz die für die Anrufung des Gerichtes offenstehende Frist als materiellrechtliche Frist beurteilt werden müßte. Aichlreiter (AnwBl 1995, 868) weist zutreffend darauf hin, daß eine solche Beurteilung auch mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Widerspruch stünde, wonach eine durch ein Verfahren ausgelöste Frist eine verfahrensrechtliche Frist ist (VfSlg 9565/1982 mwN).

In all den angeführten Fällen führt die Versäumung der für die Einbringung des Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs zur Verfügung stehenden Frist nicht zum Verlust des Rechts, sondern nur zum Verlust der Möglichkeit, das Rechtsmittel oder den Rechtsbehelf einzubringen, und es handelt sich bei diesen Fristen um verfahrensrechtliche Fristen, gegen deren Versäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden kann. Es ist nicht zu erkennen, warum gerade in den Fällen der sukzessiven Kompetenz etwas anderes gelten müßte. Es ist allein Sache des Gerichtes, das Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen zu beurteilen. Dazu gehört aber die Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges. Da diese davon abhängt, ob die Klage fristgerecht erhoben wurde, obliegt die Prüfung dieser Frage allein dem Gericht, das gegebenenfalls auch darüber zu entscheiden hat, ob Zustellungsmängel vorliegen.

H. Fink (JBl 1995, 535) hat ferner mit Recht darauf hingewiesen, daß in anderen Fällen der sukzessiven Kompetenz die Frist zur Anrufung des Gerichtes als verfahrensrechtliche Frist angesehen wird. Dies gilt sowohl für die Frist des § 40 Abs 1 Satz 4 MRG (B. Fink, Wiedereinsetzung 58; Würth/Zingher, Wohnrecht19 Rz 3 zu § 40 MRG; vgl auch Miet 40.579) als auch für jene des § 67 Abs 2 Satz 1 ASGG (SZ 66/51 = SV-NF 7/40; Fasching, ZPR2 Rz 2298 und in Tomandl, SV-System

7. ErgLfg 736; Feitzinger/Tades, ASGG2 Anm 5 zu § 67; B. Fink, Wiedereinsetzung 59; H Fink, Die sukzessive Kompetenz im Verfahren in Sozialrechtssachen 287 f; Kuderna, ASGG2 Anm 11 zu § 67; Wresounig, ASGG 153), wobei zu dieser Frist hervorzuheben ist, daß nach den Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage dieses Gesetzes (7 BlgNR 16.GP 54 zu § 59) durch den Satz 2 des § 67 Abs 2 die formelle Natur der Klagsfrist (sowie die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung) klargestellt werden sollte. Der Oberste Gerichtshof hat daher gegen die Versäumung der Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits als zulässig angesehen (SZ 66/51 = SSV-NF 7/40). Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang noch, daß schon das Oberlandesgericht Wien als damaliges Höchstgericht in Leistungsstreitsachen in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Kuderna, RdA 1969, 264; Walter, SozSi 1962, 318 ff und Entscheidungsbesprechung in JBl 1963, 280 f) zu dem bis zum Inkrafttreten des § 67 Abs 2 ASGG geltenden § 383 Abs 2 ASVG nach ursprünglicher gegenteiliger Auffassung (SVSlg 10.910, 9640, 5527 ua) zuletzt die Meinung vertreten hat, daß die Frist, die im § 383 Abs 2 ASVG für die Einbringung der Klage beim Schiedsgericht der Sozialversicherung vorgesehen war, eine verfahrensrechtliche Frist sei (SSV 19/43; 12/99; 3/102 ua).

H. Fink (JBl 1995, 536) ist schließlich auch darin zu folgen, daß aus den in der Entscheidung EvBl 1995/48 = JBl 1995, 533 zitierten Bestimmungen des § 10 LPG und § 9 Abs 1 VermögensabwicklungsG für die in dieser Entscheidung vertretene Meinung nichts zu gewinnen ist. Beide Bestimmungen sehen nicht die sukzessive Kompetenz von Verwaltungsbehörden und Gerichten vor. Im § 10 LPG geht es um den erstmaligen Antrag auf Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages und damit nicht darum, daß ein Anspruch, über den eine Behörde bereits entschieden hat, bei einer anderen Behörde geltend gemacht wird. § 9 Abs 1 VermögensabwicklungsG BGBl 1976/713 regelt die Frist zur (erstmaligen) Anmeldung von Ansprüchen auf bestimmte Vermögenswerte. Daß diese Frist eine materiellrechtliche Frist ist, ergibt sich im übrigen schon aus § 11 Abs 1 dieses Gesetzes, weil dort die Anmeldung der Ansprüche "bei sonstigem Verlust" angeordnet wird. Eine solche Anordnung fehlt aber bei den hier zu beurteilenden Fristen.

Ebenfalls keinen Fall der sukzessiven Kompetenz betraf schließlich der vom Rekursgericht noch ins Treffen geführte § 18 Abs 2 des - durch das MLG BGBl 1995/736 außer Kraft gesetzten - MLG BGBl 1967/197, weil der dort vorgesehenen Festsetzung einer Entschädigung durch das Gericht nicht der Bescheid einer Verwaltungsbehörde vorauszugehen hatte. Aus den Entscheidungen, die zu den angeführten Bestimmungen ergingen (1 Ob 665/90 = WoBl 1991/79 = Miet 42.423 zu § 10 LPG; 7 Ob 653/78 zu § 9 Abs 1 VermögensabwicklungsG; 4 Ob 535/91 zu § 18 Abs 2 MLG), ist daher für den hier zu beurteilenden Fall einer sukzessiven Kompetenz ebensowenig zu gewinnen wie durch den vor allem in der Entscheidung WoBl 1991/79 = Miet 42.423 enthaltenen Hinweis auf die Fristen für die Einbringung einer Anfechtungsklage oder Besitzstörungsklage oder des Antrags auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Ob es sich bei diesen Fristen um materiellrechtliche oder verfahrensrechtliche Fristen handelt, ist hier nicht zu entscheiden. Sie können den Fristen, die für die sukzessive Kompetenz von Verwaltungsbehörden und Gerichten vorgesehen sind, wegen der dargelegten Besonderheiten nicht einfach gleichgesetzt werden.

Ist es also anerkannt, daß in anderen Fällen der sukzessiven Kompetenz die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs bei Gericht eine verfahrensrechtliche, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daher zulassende Frist ist und gilt dasselbe für Rechtsmittelfristen, für die Fristen zur Einbringung der Wiederaufnahmsklage, der Nichtigkeitsklage und der Klage zur Aufhebung eines Schiedsspruchs sowie für die Fristen zur Einbringung der Beschwerde an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof, so kann es nicht sachgerecht sein, die Fristen, die in verschiedenen Gesetzen zur Festsetzung des Entschädigungsanspruches durch das Gericht vorgesehen sind, anders zu behandeln, zumal die Anrufung des Gerichtes in diesen Fällen zumindest in funktioneller Betrachtungsweise Ähnlichkeit mit einem Rechtsmittel aufweist (B Fink, Wiedereinsetzung 57 ff; H Fink, JBl 1995, 536; ähnlich Novak, ZfV 1976, 53, der von "Quasi-Instanzenzügen" spricht, und Aichlreiter, AnwBl 1989, 601 und AnwBl 1995, 867). Der verstärkte Senat formuliert daher gemäß § 65 Abs 7 OGH-Geo folgenden Rechtssatz:

"Ist in einem Gesetz für die Entscheidung über einen Anspruch die sukzessive Kompetenz von Verwaltungsbehörden und Gerichten vorgesehen, so ist die für die Anrufung des Gerichtes bestimmte Frist - sofern sich aus diesem Gesetz nichts Gegenteiliges ergibt - eine verfahrensrechtliche Frist. Gegen deren Versäumung kann daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden."

Weist das Rekursgericht einen vom Erstgericht in der Sache erledigten Antrag als unzulässig zurück, so ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, hierüber in der Sache zu entscheiden, weil sonst der im § 3 Abs 1 JN angeordnete Instanzenzug nicht gewahrt wäre. Die Entscheidung des Rekursgerichtes mußte daher aufgehoben werden. Dieses wird bei der zu treffenden neuen Entscheidung die Berechtigung des Wiedereinsetzungsantrages zu prüfen haben.