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OGH 22.08.2019, 4Ob37/19y

OGH 22.08.2019, 4Ob37/19y

Rechtssatz


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Normen
MSchG §68c
VO EU/1151/2012 Art3 Abs2
RS0132772
Anträge auf Änderung der Produktspezifikationen können nur von einer Vereinigung gestellt werden, die daran ein berechtigtes Interesse hat. Der Vereinigung dürfen nach der VO EU/1151/2012 auch andere Mitglieder als Erzeuger oder Verarbeiter angehören, doch muss jedem Erzeuger oder Verarbeiter des geschützten Produkts die Aufnahme grundsätzlich offen stehen. Von einem berechtigten Interesse kann ausgegangen werden, wenn die Vereinigung in der Nutzung der geschützten geografischen Angabe unmittelbar betroffen ist.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

 Vogel als Vorsitzenden und
die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter im Verfahren der Eintragung einer Spezifikationsänderung der geografischen Angabe „Steirisches Kürbiskernöl ggA“, Antragsteller 1. Gemeinschaft ***** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, 2. Landesinnung *****, beide vertreten durch Dr. Isabella Hödl, Rechtsanwältin in Graz, Antragsgegnerin G***** S*****, vertreten durch Lirk Spielbüchler Hirtzberger Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen Änderung der Spezifikation zur eingetragenen Bezeichnung „Steirisches Kürbiskernöl – g.g.A.“, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 133 R 63/18i-3, mit dem der Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom , GZ HA 1/2006-66, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen haben die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Europäische Kommission nahm mit Verordnung (EG) Nr 1263/96 vom (Celex 31996R1263) „Steirisches Kürbiskernöl” in die Liste der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen auf; dies geschah durch Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr 1107/96 (Celex 31996R1107). Der Antrag stammte von der „Gemeinschaft ***** Gen. m.b.H., mit der Berufsgruppe Ölpresser – Landesinnung *****” (ident mit der nunmehr antragstellenden Gemeinschaft). Damalige Rechtsgrundlage war die Verordnung (EWG) Nr 2081/1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Celex 31992R2081).

Die Verordnung (EWG) Nr 2081/1992 wurde abgelöst durch die Verordnung (EG) Nr 510/2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Celex 32006R0510). Diese wiederum wurde abgelöst durch die – aktuell geltende – Verordnung (EU) Nr 1151/2012 („VO 1151/2012”) über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Celex 32012R1151).

Die für eine geschützte geografische Angabe erforderlichen Produktspezifikationen sind in Art 7 dieser Verordnung genannt. Nach Art 53 der Verordnung kann eine Vereinigung, die ein berechtigtes Interesse hat, die Änderung der Produktspezifikation beantragen, wofür das Verfahren nach Art 49 ff VO 1151/2012 anzuwenden ist.

Nach Art 49 Abs 3 VO 1151/2012 eröffnet der Mitgliedstaat bei der Prüfung die Möglichkeit eines nationalen Einspruchsverfahrens, das eine angemessene Veröffentlichung des Antrags gewährleistet und eine ausreichende Frist setzt, in der jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse Einspruch gegen den Antrag einlegen kann.

Die zuständige Behörde ist in Österreich das Patentamt. Die unionsrechtlichen Normen dazu wurden in §§ 68 ff MSchG umgesetzt.

Am langte beim Patentamt der Antrag der Antragsteller auf Spezifikationsänderung ein. Nach etlichen Modifikationen veröffentlichte das Patentamt den Antrag am im Internet, wodurch die viermonatige Einspruchsfrist in Gang gesetzt wurde.

Neben zwei anderen Parteien erhob die Antragsgegnerin, die eine Ölmühle betreibt, einen solchen Einspruch. Sie trug vor, eine Unionsmarke zu besitzen, deren Warenverzeichnis auf die geschützte geografische Angabe verweise. Eine Änderung derselben berühre daher ihre Eigentumsrechte.

Die Rechtsabteilung des Patentamts wies den Einspruch der Antragsgegnerin ab und sprach aus, dass der Änderungsantrag der Antragsteller den Anforderungen der VO 1151/2012 entspreche.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin mit dem Antrag die Änderung der Spezifikation abzuweisen sowie ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten. Inhaltlich macht die Antragsgegnerin in ihrem Revisionsrekurs ausschließlich die fehlende Antragslegitimation der Antragsteller geltend.

Die Antragstellerinnen beantragen in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs zurückzuweisen bzw ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist in Ermangelung von höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Aktivlegitimation gemäß § 68 MSchG zulässig, er ist aber nicht berechtigt.

1. Unionsrechtliche Vorgabe

1.1. Zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrags am galt die Verordnung EG/510/2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.

1.2. Nach Art 9 Abs 1 VO EG/510/2006 konnte ein Antrag auf Änderung der Spezifikationen nur von einer Vereinigung gestellt werden, die den Bedingungen von Art 5 Abs 1 und 2 entspricht und ein berechtigtes Interesse hat. Als Vereinigung galt, soweit hier von Bedeutung, ungeachtet der Rechtsform oder Zusammensetzung jede Art des Zusammenschlusses von Erzeugern oder Verarbeitern des gleichen Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels. Andere Beteiligte konnten sich der Vereinigung anschließen (Art 5 Abs 1). Zudem konnte eine Vereinigung nur für die von ihr erzeugten oder gewonnenen Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel einen Antrag stellen (Art 5 Abs 2).

1.3. Daraus folgt, dass ein Antrag auf Änderung der Spezifikationen nur von einer Vereinigung gestellt werden konnte, die auch einen Antrag auf Eintragung der Herkunftsbezeichnung hätte stellen können. Es musste sich jedoch nicht um dieselbe Vereinigung handeln. Voraussetzung war nur, dass die Mitglieder der Vereinigung selbst das Agrarerzeugnis anbauen oder das Lebensmittel verarbeiten (Omsels, Geografische Herkunftsangaben, Rz 99; Fezer, Markenrecht4, § 132 MarkenG Rz 3). Weitergehende Anforderungen stellte die VO EG/510/2006 nicht auf. Weder musste die Vereinigung rechtsfähig sein, noch war eine bestimmte Binnenstruktur oder eine Einschränkung des Vereinigungszwecks auf das geschützte Erzeugnis erforderlich (Ingerl/Rohnke, MarkenG³, § 130 MarkenG Rz 2). Die Mitgliedstaaten selbst waren und sind allerdings nicht antragsberechtigt (Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, EU-Qualitätsregelungen-VO Art 53 Rz 4), wenngleich sie am Verfahren mitwirken können (Ramirez, Der Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel nach der Verordnung [EG] Nr 510/2006, 213 f).

1.4. Mit der Verordnung EU/1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, die am in Kraft getreten ist, wurde die Verordnung VO EG/510/2006 während des anhängigen Verfahrens allerdings aufgehoben und ersetzt (Art 58 Abs 1 SubAbs 1 VO). Übergangsvorschriften für das nationale Verfahren fehlen. Die Anwendbarkeit des neuen Rechts ergibt sich jedoch aus Art 58 Abs 1 SubAbs 2, der für vor In-Kraft-Treten der VO EU/1151/2012 bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingehende Anträge eingeschränkt die Weitergeltung nur von Art 13 VO EG/510/2006 anordnet. Im Umkehrschluss sind daher auf anhängige Verfahren mit Ausnahme dieser Bestimmung die neuen Regelungen anzuwenden (vgl BPAtG 30 W [pat] 9/10, Obazda = GRUR-RR 2012, 150; BPAtG 30 W [pat] 47/11, Zoigl = LMRR 2013, 104; offenlassend EuGH C-367/17, Schwarzwälder Schinken [Rn 19]).

1.5. Nach Art 53 Abs 1 VO EU/1151/2012 kann (nunmehr) eine Vereinigung, die ein berechtigtes Interesse hat, die Genehmigung einer Änderung einer Produktspezifikation beantragen. Als Vereinigung definiert Art 3 Z 2 VO EU/1151/2012 jede Art von Zusammenschluss, ungeachtet ihrer Rechtsform, insbesondere zusammengesetzt aus Erzeugern oder Verarbeitern des gleichen Erzeugnisses.

1.6. Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ ist zu schließen, dass der Vereinigung nicht nur Erzeuger und Verarbeiter angehören müssen und auch andere Personen zugelassen sind (Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, EU-Qualitätsregelungen-VO, Art 3 Rz 4). Damit trat aber keine Änderung der Rechtslage ein, weil schon nach Art 5 Abs 1 VO EG/510/2006 andere Beteiligte sich der Vereinigung anschließen konnten. Im Übrigen bestehen auch nach dieser Norm keine inhaltlichen Vorgaben an eine Vereinigung. Jedenfalls müssen sich nicht zwingend alle Erzeuger oder Verarbeiter in der Vereinigung zusammengeschlossen haben; andernfalls käme dies einem Vetorecht des einzelnen Erzeugers oder Verarbeiters gleich (Schulteis in BeckOK, Markenrecht16, § 130 MarkenG Rz 37). Jedoch muss wohl jedem Erzeuger oder Verarbeiter die Aufnahme in die Vereinigung grundsätzlich offen stehen (Schulteis aaO, Rz 37; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz12, § 130 MarkenG Rz 64; BPAtG 30 W [pat] 47/11, Zoigl = LMRR 2013, 104).

1.7. Damit war daher keine substantielle Änderung der Antragslegitimation verbunden. Im Ergebnis kommt es folglich nicht darauf an, ob sich diese noch nach der VO EG/510/2006 oder schon nach der VO EU/1151/2012 richtet.

1.8. Die Vereinigung muss darüber hinaus ein berechtigtes Interesse an der Änderung der Spezifikationen haben. Damit wird zunächst klargestellt, dass auch eine andere Vereinigung als die ursprüngliche den Antrag auf Änderung einer Spezifikation stellen kann, sofern sie das antragsgegenständliche Agrarerzeugnis oder Lebensmittel selbst anbaut oder erzeugt (Schulteis in BeckOK, Markenrecht16, § 132 MarkenG Rz 2). Von einem berechtigten Interesse kann ausgegangen werden, wenn die Vereinigung in der Nutzung der geschützten geografischen Angabe unmittelbar betroffen ist (Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, EU-Qualitätsregelungen-VO, Art 53 Rz 5). Ob darüber hinaus die Behauptung eines sachlichen Grundes, der etwa in der Berücksichtigung eines wissenschaftlichen oder technischen Fortschritts, eine Änderung der Grenzen des Anbaugebiets oder eine Ergänzung der Zutaten liegen könnte, erforderlich ist (so Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, EU-Qualitätsregelungen-VO, Art 53 Rz 6 ff; vgl auch Fezer, Markenrecht4, § 132 MarkenG Rz 3), oder ob dies nur materielle Erfolgsvoraussetzung des Antrags ist (vgl EuGH C-367/17, Schwarzwälder Schinken), ist für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung.

2. Nationale Umsetzung

2.1. Die VO EU/1151/2012 ist zwar in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anzuwenden. Der nationale Gesetzgeber hat jedoch zusätzlich Ausführungsbestimmungen erlassen.

2.2. § 68c Abs 2 MSchG idF BGBl I Nr 130/2015 bestimmt, dass Anträge auf Änderung der Produktspezifikation nur von der in der Spezifikation genannten antragstellenden Vereinigung oder deren Rechtsnachfolgerin gestellt werden können, sofern sie die Anforderungen gemäß § 15 des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz (EU-QuaDG) erfüllt. Andernfalls können Anträge auch von anderen Vereinigungen im Sinne von Art 3 Abs 2 VO EU/1151/2012 gestellt werden.

2.3. § 15 EU-QuaDG normiert drei Voraussetzungen an die Vereinigung: Die Mitgliedschaft in der Trägervereinigung steht allen Erzeugern oder Verarbeitern des geschützten Produkts offen (Z 1), die Erzeuger oder Verarbeiter des geschützten Produkts verfügen zusammen über mindestens die Hälfte der Stimmen (Z 2) und die Beschlussfassung erfolgt nach dem Mehrheitsprinzip und alle Mitglieder, die Erzeuger oder Verarbeiter des geschützten Produkts sind, haben die Möglichkeit, an der Beschlussfassung mitzuwirken (Z 3). Die ErläutRV 777 BlgNR 25. GP 17 f führen dazu aus, es sei im Hinblick auf das erfolgreiche Modell in Frankreich und Italien eine Konkretisierung der Verordnungsbestimmungen geboten, zumal die bisherige Erfahrung gezeigt habe, dass die Mitwirkung von mehr als einer Vereinigung die Kontrolle der Rückverfolgbarkeit erschwert und zudem aufwändig ist. Um die rechtlichen Interessen der Erzeuger sicherzustellen, seien jedoch inhaltliche Vorgaben erforderlich. So müssten die Statuten der Vereinigung klare Regelungen über den Beitritt und den Ausschluss vorsehen und der Beitritt dürfe nur aus sachlichen Gründen verweigert werden. Zudem sei sicherzustellen, dass die Erzeuger und Verarbeiter des geschützten Produkts die Mehrheit behielten und nicht etwa Rohstoffhersteller im Fall eines verarbeiteten Produkts bestimmenden Einfluss ausübten.

Die Mitgliederstruktur ist im Verfahren nachzuweisen (vgl Schmitz in Kucsko/Schumacher, marken.schutz², § 68 MSchG Rz 41).

2.4. Diese Änderung trat gemäß § 81a Abs 7 MSchG mit in Kraft. Eine Übergangsregelung für bereits anhängige Verfahren wurde nicht getroffen.

2.5. Verfahrensgesetze sind zwar grundsätzlich nach dem letzten Stand anzuwenden (RIS-Justiz RS0008733). Bei Fehlen von Übergangsvorschriften ist daher ein laufendes Verfahren vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen neuen Vorschriften nach diesen fortzusetzen und zu beenden (RS0008733 [T3]). Ob dies auch im vorliegenden Fall, in dem ein (nachträglicher) Wegfall der Antragslegitimation ohne ausdrückliches Rückwirkungsgebot zu einer Vernichtung und Frustrierung erheblichen Verfahrensaufwands führen würde (vgl 9 Ob 50/14i; 2 Ob 216/14z; aA 4 Ob 103/14x) gilt, kann aber dahinstehen, denn die nunmehr antragstellende Vereinigung ist dieselbe, die den ursprünglichen Antrag auf Eintragung stellte. Könnte ihre Antragslegitimation daher zufolge allfälligen Fehlens der Voraussetzungen nach § 15 EU-QuaDG nicht auf § 68c Abs 2 S 1 MSchG gestützt werden, kommen nach § 68c Abs 2 S 2 MSchG ohnehin die Regelungen der VO EU/1151/2012 (bzw der VO EG/510/2006) unmittelbar zur Anwendung, die – wie gezeigt – derartige Anforderungen nicht aufstellen.

3. Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt

3.1. Die Erstantragstellerin „Arbeitsgemeinschaft steirischer Kürbisbauern“ ist eine reg. GenmbH. Nach ihrer laut offenem Firmenbuch hinterlegten Satzung umfasst ihr Unternehmsgegenstand unter anderem die „bestmögliche Erfassung, Verarbeitung und Vermarktung pflanzlicher Erzeugnisse, insbesondere der Kürbiskerne“ (§ 2 lit a). Die Mitgliedschaft steht allen Landwirten des Anbaugebiets offen (§ 3 Z 1).

Die Zweitantragstellerin ist die Landesinnung *****. Die beiden Antragstellerinnen bilden zusammen dieselbe Vereinigung, die bereits den ursprünglichen Antrag auf Eintragung gestellt hat. Die Antragslegitimation wurde damals von der Europäischen Kommission bejaht. Davon abzugehen besteht auch nach heutiger Rechtslage kein Anlass:

3.2. Entgegen den Ausführungen des Revisionsrekurses hat das Patentamt ausdrücklich und unbekämpft festgestellt, dass die Vereinigung Hersteller (mithin Erzeuger) des „betreffenden Erzeugnisses“ (also Kürbiskernöl) umfasst. Indem die Revisionsrekurswerberin diese Feststellung übergeht und behauptet, der Vereinigung gehörten nur Erzeuger von Kürbissen bzw Kürbiskernen an, führt sie die Rechtsrüge nicht dem Gesetz entsprechend aus (vgl RS0069246 [T6]). Dass der Vereinigung auch Hersteller des Rohstoffs angehören, schadet nach oben Gesagtem nicht.

3.3. Daher versagt auch der weitere Einwand, die Zweitantragstellerin sei als gesetzliche Interessensvertretung ihrer „(Zwangs-)Mitglieder“ nicht antragslegitimiert. Ob sie alleine als einem Mitgliedstaat zurechenbare staatliche Institution den Antrag stellen könnte, ist hier nicht entscheidend. Einer Teilnahme und Mitwirkung an der Vereinigung stehen die europäischen Regelungen jedenfalls nicht entgegen (vgl Ramirez, Ursprungsbezeichnungen 213 f).

3.4. Letztlich trifft es auch nicht zu, dass die Vereinigung kein berechtigtes Interesse an der Änderung der Spezifikationen nachgewiesen habe. Die Revisionsrekurswerberin begründet diese Behauptung nur damit, aus der materiellen Berechtigung des Antrags könne nicht auf das Vorliegen eines berechtigten Interesses geschlossen werden. Das ist nur insoweit richtig, als der Erfolg des Antrags keine Voraussetzung für die Antragslegitimation ist und diese die unmittelbare Betroffenheit der antragsstellenden Vereinigung erfordert. Da der Vereinigung Erzeuger des geschützten Produkts angehören und es sich um dieselbe Vereinigung handelt, die den ursprünglichen Antrag gestellt hat, ist ihr berechtigtes Interesse jedenfalls zu bejahen (vgl BPatG 30 W [pat] 51/08, Nürnberger Bratwürste = LMRR 2010, 156). Im Übrigen hat die Vereinigung auch Gründe für die beantragte Spezifikationsänderung vorgetragen (vgl ON 23). Weshalb diese nicht ausreichen sollten, lässt das Rechtsmittel offen.

4. Zusammenfassend ist die Aktivlegitimation der Antragsteller zu bejahen, weshalb dem Revisionsrekurs der Antragsgegnerin nicht Folge zu geben ist. Die richtige Auslegung der oben angesprochenen Normen des Unionsrechts ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, weshalb die Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens beim EuGH entbehrlich ist (vgl RS0082949) und der darauf abzielende Antrag der Antragsgegnerin zurückzuweisen ist.

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 68a Abs 4 MSchG, wonach die Parteien die Kosten des Einspruchsverfahrens selbst zu tragen haben.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
Schlagworte
Steirisches Kürbiskernöl V,
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2019:0040OB00037.19Y.0822.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAD-56478

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