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OGH vom 25.02.2016, 2Ob26/16m

OGH vom 25.02.2016, 2Ob26/16m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith, Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** H***** Privatstiftung, *****, vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei A***** W*****, vertreten durch Dr. Roland Kassowitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die „außerordentliche Revision“ der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom , GZ 39 R 189/15f 43, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom , GZ 45 C 527/13d 39, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die „außerordentliche Revision“ wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem bekämpften Beschuss gab das Berufungsgericht der Berufung der klagenden Partei Folge und hob das angefochtene Urteil auf. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ließ es nicht zu.

Damit ist das hiegegen erhobene und als „außerordentliche Revision“ bezeichnete Rechtsmittel der Klägerin unzulässig:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Die Zulässigkeit des Rekurses ist daher an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz gebunden. Fehlt wie hier ein solcher Ausspruch, ist auch ein außerordentlicher Rekurs (oder wie hier eine „außerordentliche Revision “ als Rechtsmittel nur gegen ein Berufungs urteil : §§ 505, 506 ZPO) ausgeschlossen (RIS Justiz RS0043880; zuletzt 2 Ob 225/15z ).

Die insoweit als Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu behandelnde „außerordentliche Revision“ die Falschbezeichnung des Rechtsmittels wäre unerheblich (§ 84 Abs 2 ZPO) ist daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen (RIS Justiz RS0109580; RS0044098; 2 Ob 225/15z ).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0020OB00026.16M.0225.000

Fundstelle(n):
VAAAD-56462