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OGH vom 04.05.2017, 5Nc11/17p

OGH vom 04.05.2017, 5Nc11/17p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und den Hofrat Mag. Wurzer als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Mag. H*****, vertreten durch den Verfahrenshelfer Dr. Stefan Riegler, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in Wien, infolge Vorlage des Akts AZ 75 P 4/17y durch das Bezirksgericht Graz-West zur Genehmigung der Übertragung gemäß § 111 Abs 2 JN an das Bezirksgericht Hollabrunn den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Graz-West zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Bezirksgericht GrazWest übertrug mit Beschluss vom (ON 916) die Zuständigkeit zur Führung der Sachwalterschaftssache an das Bezirksgericht Hollabrunn. Dieses verweigerte die Übernahme der Zuständigkeit.

Das übertragende Gericht legte aufgrund dieser Weigerung den Akt dem Obersten Gerichtshof als gemeinsam übergeordnetem Gericht zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorlage ist verfrüht.

Nach nunmehr herrschender Rechtsprechung setzt eine Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses voraus (RIS-Justiz RS0047067 [T7]; RS0128772). Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenen Gericht nicht identisch ist (5 Nc 22/16d mwN).

Der Betroffene hat gegen den Übertragungsbeschluss einen Rekurs erhoben (ON 925), über den noch nicht entschieden wurde. Das Rekursgericht entscheidet im Fall der Aufhebung des Übertragungsbeschlusses endgültig über die Unzulässigkeit der Übertragung. Wird hingegen der Übertragungsbeschluss rechtskräftig bestätigt, bedarf es der Genehmigung des übergeordneten Gerichts (7 Nc 27/13z mwN).

Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zur (neuerlichen) Vorlage des offenen Rekurses an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zurückzustellen. Nur wenn der Übertragungsbeschluss nach Bestätigung im Instanzenzug in Rechtskraft erwachsen ist, wird der Akt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0050NC00011.17P.0504.000

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Fundstelle(n):
EAAAD-56459