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OGH vom 31.08.1999, 5Ob221/99g

OGH vom 31.08.1999, 5Ob221/99g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Ing. Günther T*****, vertreten durch Dr. Barbara-Cecil Prasthofer-Wagner, Rechtsanwältin, Marburger Kai 47, 8010 Graz, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Dorothea N*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , GZ 2 R 188/99b-46, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 20 P 88/98m-41, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der als außerordentlicher Revisionsrekurs der einstweiligen Sachwalterin aufzufassende "Einspruch" vom wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Gegen die ihr am zugestellte Entscheidung des Rekursgerichtes, mit der die Enthebung der Dorothea N***** vom Amt der Sachwalterin und die Neubestellung der Dr. Barbara-Cecil Prasthofer-Wagner als Sachwalterin bestätigt wurde, erhob die bisherige Sachwalterin am einen unmittelbar an den Obersten Gerichtshof gerichteten "Einspruch", mit dem sie sich gegen die Rekursentscheidung der zweiten Instanz wendet. Wenn auch dieser "Einspruch" als Rekurs zu werten ist, ist dennoch die 14tägige Rekursfrist verstrichen. Das Rechtsmittel ist verspätet.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung kann bei Sachwalterbestellungen sowie bei Umbestellung des bereits bestellten Sachwalters keine Bedachtnahme auf verspätete Rekurse im Sinn des § 11 Abs 2 AußStrG erfolgen (SZ 60/103; 10 Ob 2133/96s; 10 Ob 185/97x; 9 Ob 83/99t). Im übrigen könnte das in § 11 Abs 2 AußStrG eingeräumte Ermessen, ein verspätetes Rechtsmittel zuzulassen, nur dann ausgeübt werden, wenn es auch sachlich gerechtfertigt wäre (4 Ob 548/95; 1 Ob 1403/96f; 9 Ob 83/99t). Diese Voraussetzung trifft angesichts des Umstandes, daß die Rüge der Rechtsmittelwerberin ausschließlich den Tatsachenbereich betrifft, nicht zu.

Ihr Rechtsmittel war daher als verspätet zurückzuweisen.

Fundstelle(n):
BAAAD-56447