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OGH vom 04.07.2013, 6Ob2/13g

OGH vom 04.07.2013, 6Ob2/13g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** K*****, vertreten durch Dr. Erwin Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei A***** R*****, vertreten durch Dr. Andreas König und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 35.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 232/12g 17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger pachtete von der Beklagten einen Landgasthof vom bis . Mit Schreiben vom erklärte er die vorzeitige Auflösung des Vertrags zum . Er führt nunmehr ein anderes Gasthaus.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung von 35.000 EUR sA. Im Herbst 2010 sei hervorgekommen, dass eine Betriebsanlagengenehmigung, die notwendige Bewilligung für eine gewerbsmäßige Zimmervermietung im Ober- und im Dachgeschoss und die baubehördliche Bewilligung für die Zimmer im Dachgeschoss fehlten. Hätte ihm die Beklagte pflichtgemäß den Mangel des Pachtobjekts offengelegt, hätte er den Pachtvertrag nicht geschlossen. Nachdem sich die Beklagte geweigert hätte, die zur nachträglichen Erwirkung der behördlichen Genehmigungen notwendigen Umbauten und Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, habe er das Pachtverhältnis vorzeitig aufgelöst. Hätte er gewusst, dass das Pachtverhältnis ohne sein Verschulden vorzeitig enden werde, hätte er an seiner gesicherten unselbständigen Tätigkeit als Restaurantleiter festgehalten. Stelle man das Nettoeinkommen aus dieser Tätigkeit dem Nettoverdienst gegenüber, den er in den ersten zweiundeinhalb Pachtjahren erzielt habe, ergebe sich ein Schaden von 25.000 EUR an Verdienstentgang. Im Vertrauen auf den zumindest fünfjährigen Bestand habe er ein Auto geleast und hiefür 5.000 EUR angezahlt. Die monatliche Leasingrate betrage 543,73 EUR. Es ergäben sich Gesamtkosten von 30.000 EUR, die er mangels betrieblichen Erfordernisses nicht auf sich genommen hätte. Er habe Tischwäsche, Leintücher, Gartenmöbel, einen Tischcutter, eine Nudelmaschine, verschiedene Gegenstände für Service und Küche, einen Rasenmäher und einen Wäschetrockner im Gesamtbetrag von 9.524 EUR erworben. Die Gegenstände seien für ihn nunmehr wertlos. Er mache diese Schadenspositionen mit dem Teilbetrag von 35.000 EUR geltend.

Das Erstgericht wies die Klage ab.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Soweit der Kläger seinen Schadenersatzanspruch auf Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten stütze, sei ihm zu erwidern, dass es sich im Fall eines bei vorzeitiger Vertragsauflösung verlangten Schadenersatzes um den Ersatz des Schadens aus der nicht gehörigen Erfüllung des wirksam geschlossenen Vertrags und nicht um den Ersatz eines Vertrauensschadens handle. Im Rahmen des Nichterfüllungsschadens könne jedoch Ersatz für Beträge gebühren, der den sogenannten frustrierten Aufwendungen entspreche (3 Ob 526/91). Auch wenn der vom Kläger geltend gemachte Anspruch als Nichterfüllungsschaden angesehen werde, sei nach dem festgestellten Sachverhalt eine Grundlage für eine Klagsstattgebung nicht ersichtlich. Trotz Fehlens behördlicher Bewilligungen habe er das Pachtobjekt uneingeschränkt und wie vereinbart bis zum nutzen können. Stelle man auf den vom Kläger erzielten Vorteil ab, könne von einem dem Kläger aufgrund des Mangels erforderlicher Genehmigungen erwachsenen Schaden bis zum Hervorkommen des Rechtsmangels nicht gesprochen werden. Die erklärte vorzeitige Vertragsauflösung sei nicht gerechtfertigt gewesen, habe er doch der Beklagten keine angemessene Nachfrist gesetzt. Nach dem festgestellten Sachverhalt sei davon auszugehen, dass die Beklagte eine Behebung der bestandenen Rechtsmängel bei Zugrundelegung eines angemessenen Zeitraums fristgerecht und verbindlich zugesagt und die entsprechenden Maßnahmen veranlasst habe. Die Gefahr einer behördlichen Schließung des Betriebs sei nicht gegeben gewesen; ein Hindernis für einen Weiterbetrieb in der gleichen Weise wie vorher sei nicht ersichtlich. Es sei nicht erkennbar, dass der Rechtsmangel des Pachtobjekts die geltend gemachten Vermögensschäden bewirkt haben solle, zumal der Kläger, der nunmehr ein anderes Gasthaus führe, bei der Räumung des Pachtobjekts seine Geräte bis auf den Wäschetrockner mitgenommen habe und das geleaste Auto weiter verwende.

Der Kläger begründet die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision damit, dass das Berufungsgericht die Rechtslage insoweit grob verkannt habe, als er seinen Schadenersatzanspruch auf die schuldhafte Verletzung vorvertraglicher Aufklärungs , Informations und Warnpflichten stütze. Wäre er pflichtgemäß aufgeklärt worden, hätte er den Pachtvertrag nicht geschlossen, sondern wäre in seiner Anstellung als Restaurantleiter geblieben.

Rechtliche Beurteilung

Eine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage wird vom Kläger nicht dargetan:

Er hat das Begehren auf Ersatz des Verdienstentgangs nicht darauf gestützt, dass er bei pflichtgemäßer Aufklärung seine Anstellung als Restaurantleiter nicht aufgegeben hätte, sondern behauptet, er hätte die Stellung nicht aufgegeben, hätte er gewusst, dass der Pachtvertrag ohne sein Verschulden vorzeitig enden werde. Der Abschluss des Vertrags wegen unterlassener Aufklärung über Rechtsmängel des Bestandobjekts ist demnach behauptetermaßen nicht ursächlich für den behaupteten Schaden. Zudem hat der Kläger das Vorbringen der Beklagten, der Kläger hätte ein anderes Objekt gepachtet, hätte er ihren Gasthof nicht bekommen (ON 10 S 5 = AS 65), nicht konkret bestritten. Das Erstgericht stellte fest, dass der Kläger mit einem Bekannten überlegte, ein Objekt zu pachten, „woraufhin sie von der Pachtmöglichkeit des [Gasthofs] der Beklagten in [...] erfuhren“.

Worin ein Vermögensnachteil des Klägers liegt, dass er einen Leasingvertrag abschloss und das Leasingobjekt weiter nutzt sowie dass er Sachen kaufte, im Pachtobjekt nutzte und in seinem Eigentum hat, wird in der Revision nicht ausgeführt.

Fundstelle(n):
JAAAD-56427