OGH vom 23.01.2013, 3Ob236/12w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner
als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. G*****, vertreten durch Dr. Gerhard Ebenbichler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei I*****, wegen Exekution gemäß § 350 EO (35.000 EUR sA), über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 46 R 365/12k 7, womit infolge Rekurses der betreibenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom , GZ 17 E 2653/12d 3, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom wurde die verpflichtete Partei schuldig erkannt, eine (inhaltlich einem von der verpflichteten Partei unterfertigten Kaufanbot vom entsprechende) grundbuchsfähige schriftliche Kaufvertragsurkunde über den lastenfreien Erwerb von Anteilen an einer Liegenschaft, mit denen Wohnungseigentum an einer Wohnung verbunden ist, zu unterfertigen.
Im Grundbuch ist bei den Liegenschaftsanteilen unter TZ 3313/2011 aufgrund des Kaufvertrags vom das Eigentumsrecht eines Dritten eingetragen. Unter TZ 3401/2011 ist auf Veranlassung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen wie im Titelverfahren ein einstweiliges Belastungs und Veräußerungsverbot gemäß § 382 Abs 1 Z 6 EO eingetragen.
Am beantragte die betreibende Partei gegen die verpflichtete die Exekution zur Durchsetzung unvertretbarer Handlungen gemäß § 354 EO. Nach einem Verbesserungsauftrag des Gerichts („Angabe eines Exekutionsmittels unter Hinweis auf § 367 Abs 1 EO“) gab die betreibende Partei bekannt, aufgrund des bestehenden Wahlrechts die Exekutionsführung nach § 350 EO zu beantragen.
Das Erstgericht wies den Antrag ab. Bei einer Exekution nach § 350 EO seien die Vorschriften des GBG zu beachten. Da im Grundbuch nicht mehr die verpflichtete Partei, sondern ein Dritter als Eigentümer eingetragen sei, sei eine Exekution nach § 350 EO gegen die verpflichtete Partei nicht möglich.
Das Rekursgericht bestätigte und sprach aus, dass der Revisionsrekurs ím Hinblick auf § 528 Abs 2 Z 2 EO jedenfalls unzulässig sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag, den Beschluss im stattgebenden Sinne abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig.
1. Nach der gemäß § 78 EO grundsätzlich auch in Exekutionsverfahren anwendbaren Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (RIS Justiz RS0012387, RS0044106) ist der Revisionsrekurs unzulässig, wenn der erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist. Seit der WGN 1989 (BGBl 1989/343) ist § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO teleologisch dahin zu reduzieren, dass der Rechtsmittelausschluss auf Exekutionsführungen nach § 350 EO nicht anzuwenden ist; es soll kein Unterschied in der Anfechtbarkeit der in § 350 EO geregelten Eintragungen und Löschungen je nach deren Erlassung entweder im Grundbuchsverfahren oder im Exekutionsverfahren bestehen (3 Ob 134/07p = SZ 2007/128 = RIS Justiz RS0022851 [T2]).
Maßgebend ist daher, ob die Lösung der im Revisionsrekurs angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ist.
2. Die betreibende Partei bringt in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen vor, dass die geschuldete Erklärung, eine grundbuchsfähige, schriftliche Kaufvertragsurkunde zu unterfertigen, auch gegenüber Dritten wirke. Zu berücksichtigten sei auch das gegen die verpflichtete Partei bestehende Belastungs und Veräußerungsverbot.
3. Damit wird keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.
3.1. Auch dann, wenn aufgrund des § 350 EO eine bücherliche Eintragung begehrt wird, sind die Vorschriften des GBG zu beachten (vgl 3 Ob 134/07p; 3 Ob 191/10z = RIS Justiz RS0126965; 3 Ob 245/10s = RS0106595 [T1]). Nach § 21 GBG kann eine Eintragung gegen die im Exekutionstitel als verpflichtete Partei bezeichnete Person nur dann bewilligt werden, wenn diese bei Einlangen des Exekutionsantrags bücherlich berechtigt ist (3 Ob 2102/96f; 3 Ob 185/05k = RIS Justiz RS0118855 [T2]; Höllwerth in Burgstaller/Deixler Hübner , [2. Lfg März 2000] § 350 EO Rz 12).
Im vorliegenden Fall ist der (dann verbesserte) Exekutionsantrag am eingelangt; das Eigentumsrecht des Dritten war aber bereits zu TZ 3313/2011 einverleibt worden. Somit war die verpflichtete Partei zum Zeitpunkt des Einlangens des Exekutionsantrags nicht mehr Eigentümerin der Liegenschaftsanteile.
3.2. Daher geht auch die (auf den zu § 367 EO ergangenen Rechtssatz RIS Justiz RS0004552 gestützte) Argumentation, die geschuldete Erklärung wirke auch gegenüber Dritten, ins Leere. § 367 EO enthält die Fiktion, dass mit Rechtskraft des Titels die Erklärung als vom Schuldner abgegeben gilt. Der Titel hat genau dieselben Wirkungen wie eine freiwillige Erklärung; die Wirkung geht auch nicht weiter ( Heller/Berger/Stix 4 III 2614). In diesem Sinn kann ein Titel auch gegenüber einem Dritten wirksam sein, aber eben nur in dem Ausmaß wie die fingierte Erklärung. Es versteht sich von selbst, dass die „freiwillige“ Annahme des Kaufanbots der betreibenden Partei durch die verpflichtete Partei nicht per se die Einverleibung des Eigentumsrechts zugunsten des Dritten beseitigen würde.
3.3. Bereits das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das einstweilige Belastungs und Veräußerungsverbot zu TZ 3401/2011 erst nach der Einverleibung des Eigentumsrechts des Dritten (zu TZ 3313/2011) eingetragen wurde. Im Übrigen könnte der Titelanspruch auch nicht auf der Grundlage des von der betreibenden Partei erwirkten einstweiligen Belastungs und Veräußerungsverbots gegen den als Eigentümer eingetragenen Dritten exekutiv durchgesetzt werden (vgl RIS Justiz RS0000748).
4. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist der Revisionsrekurs der betreibenden Partei als unzulässig zurückzuweisen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2013:0030OB00236.12W.0123.000
Fundstelle(n):
MAAAD-56413