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OGH vom 06.12.2000, 7Ob290/00y

OGH vom 06.12.2000, 7Ob290/00y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Elena Friederike Stella G*****, vertreten durch die Mutter Gerda G*****, vertreten durch Kaan, Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. Georgios S 2. Stella S*****, und 3. Christiana S*****, und vertreten durch Dr. Zoe van der Let-Vangelatou, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterhalt (Streitwert S 412.000,- Revisionsinteresse S 358.000,-), über die Revision und den darin enthaltenen Rekurs der beklagten Parteien gegen das Teilurteil und den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 114/00i-44, womit über Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Irdning vom , GZ C 152/98b-37, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Revision wird Folge gegeben.

Das Teilurteil des Berufungsgerichtes (das hinsichtlich seines klageabweislichen Teils unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist) wird in seinem stattgebenden Teil ebenso wie das hiedurch bestätigte Urteil des Erstgerichtes aufgehoben.

Die Rechtssache wird (auch) insoweit zur ergänzenden Verhandlung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

2. Der Rekurs der beklagten Parteien gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Irdning vom wurde der am verstorbene Stefanos S***** als Vater der nachgeborenen mj. Klägerin, die im Haushalt ihrer Mutter in I***** lebt, rechtskräftig festgestellt. Der Verstorbene war griechischer Staatsbürger und wohnte zuletzt in Griechenland. Die Beklagten sind (nach griechischem Recht) seine gesetzlichen Erben; die Erst- und Zweitbeklagten sind seine Eltern, die Drittbeklagte seine Schwester.

Gestützt auf § 142 ABGB begehrt die Klägerin von den Beklagten zur ungeteilten Hand rückständigen Unterhalt von S 196.000 und ab monatliche Unterhaltszahlungen von S 6.000. Ihr Vater habe zuletzt als Hotelbesitzer und Touristikunternehmer ein auch für österreichische Verhältnisse weit über dem Durchschnitt liegendes Einkommen erzielt und wäre zu angemessenen Unterhaltsleistungen verpflichtet gewesen. Dementsprechend seien seine Erben gemäß § 142 ABGB gehalten, sie ihrem Alter entsprechend zu alimentieren und ihr daher monatliche Unterhaltszahlungen von März 1995 bis Oktober 1996 von S 5.000 und ab November 1996 von S 6.000 zu zahlen, zumal der Wert der Verlassenschaft hiefür hinreiche.

Die Beklagten beantragten die Klage abzuweisen. Die Feststellung der Vaterschaft ihres Sohnes bzw Bruders zur Klägerin sei nach griechischem Recht nicht anerkannt bzw das betreffende Urteil des Bezirksgerichts Irdning nicht für vollstreckbar erklärt worden; daher genieße die Klägerin nicht den Status eines leiblichen Kindes des Verstorbenen. Im Übrigen gebe es nach griechischem Recht keine Unterhaltspflicht nach dem Tod des verstorbenen Vaters. Aber auch wenn man die Vaterschaft annehmen und die Ansprüche der Klägerin auf § 142 ABGB stützen wollte, bestünde das Klagebegehren nicht zu Recht, da der Verstorbene nichts hinterlassen habe.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte noch fest, dass Stefanos S***** (im Folgenden kurz Erblasser oder Vater genannt) Geschäftsführer und zu 50 % Gesellschafter der "S***** KG" war, die sich mit der Errichtung von Wohnbauprojekten, dem Verkauf oder der Vermietung von Immobilien sowie dem Kauf von Grundstücken zum Zweck der Errichtung von Hotelanlagen und der Vermietung und Verpachtung dieser Hotelanlagen beschäftigte und deren Gesellschaftskapital 22,000.000 Drachmen betrug. Mit einer Vereinbarung vom übertrug der Erblasser seinen 50 %igen Anteil an dieser Gesellschaft durch einen bevollmächtigten Vertreter zu 15 % an den Erstbeklagten und zu 35 % an die Drittbeklagte. Dafür erhielt er 11,000.000 Drachmen, ds ca S 450.000. 11 Tage nach Abschluss dieses Vertrages verstarb der Erblasser an einem Gehirntumor. Er stammte aus einer wohlhabenden Familie. Der Erst- und die Zweitbeklagte verfügen über mehrere Häuser und Wohnungen und auch über ein Busunternehmen. Als sich der Erblasser wegen seiner Beziehung zur Mutter der Klägerin in Österreich aufhielt, gründete er in G***** ein Transportunternehmen, das er 1991 oder 1992 verkaufte. Der Erblasser war Eigentümer eines PKW Aston Martin, wobei es sich um ein "echtes Liebhaberfahrzeug" handelte, das sich zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch in Österreich befand und Anfang September 1993 vom Ehemann der Drittbeklagten abgeholt wurde. Der Erblasser fungierte im Reisebürobetrieb des Erstbeklagten als "Managing Director" und bezog dafür ein Gehalt in nicht bekannter Höhe. Das Unternehmen führte ua ein Hotel in V*****/Griechenland, das etwa 40 Zimmer und etwa 8 bis 12 Appartements hat. Der Erblasser hatte konkrete Pläne, sich auch in Österreich "finanziell ein Standbein zu schaffen". Es gab Gespräche mit einem Immobilienbüro in W***** und der Erblasser überlegte auch den Erwerb eines Hotels in I*****. Er wollte auch ein Restaurant eröffnen. Die Klägerin hat bisher aus der Verlassenschaft nach ihrem verstorbenen Vater nichts bekommen.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, da die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich habe, sei im vorliegenden Fall österreichisches Recht anzuwenden. Gemäß § 142 ABGB seien die Beklagten als gesetzliche Erben des Vaters der Klägerin verpflichtet, dieser bis zur Höhe des Wertes der Verlassenschaft Unterhalt zu leisten. Maßgebend für die Höhe der Unterhaltsansprüche seien die letzten Lebensverhältnisse des verstorbenen Vaters, nicht die der Erben. Der Vater habe 11 Tage vor seinem Tod aus der Übertragung seiner Gesellschaftsanteile einen Betrag von ca S 450.000 erhalten. Es bestehe keinerlei Hinweis darauf, dass er diesen Betrag vor seinem Tode noch ausgegeben hätte. Weiters stehe aufgrund der Lebensverhältnisse des Verstorbenen und seiner Familie fest, dass er tatsächlich ein weit höheres Vermögen hinterlassen habe. Eine Beweisführung über die genaue Höhe der Hinterlassenschaft sei der Klägerin nicht möglich. Die von ihr begehrten Unterhaltsleistungen seien bei ihrem derzeitigen Alter zweifellos sehr hoch angesetzt, doch sei nach den festgestellten Lebensumständen des Erblassers anzunehmen, dass der Wert der Verlassenschaft ausreiche, der Klägerin die begehrten Unterhaltsbeträge bis zum voraussichtlichen Eintritt ihres Selbsterhaltungsfähigkeit zu gewährleisten.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil insoweit, als es die Beklagten mit Teilurteil zur ungeteilten Hand schuldig erkannte, der Klägerin für den Zeitraum bis einen rückständigen Unterhalt von S 161.000 und für den Zeitraum vom bis einschließlich weiteren Unterhalt von insgesamt S 113.000 zu bezahlen; die Mehrbegehren gerichtet auf Zuspruch weiteren rückständigen Unterhalts von S 35.000 für den Zeitraum bis und von S 19.000 für den Zeitraum bis wurden abgewiesen. Im Übrigen, also hinsichtlich der Zuerkennung eines laufenden monatlichen Unterhalts von S 6.000 ab hob das Berufungsgericht die angefochtene Entscheidung auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und Fällung einer neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.

Das Berufungsgericht, das (allein) aussprach, dass die ordentliche Revision (gegen sein Teilurteil) zugelassen werde, teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass für das vorliegende Verfahren ein österreichisches Gericht zuständig und österreichisches Recht anzuwenden sei, da die minderjährige Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich habe. Die Frage, wer Erbe nach dem verstorbenen Vater der Klägerin sei, müsse jedoch nach griechischem Recht gelöst werden. Art 1813 des griechischen Zivilgesetzbuches komme nicht zum Tragen, weil - auch nach dem Vorbringen der Beklagten selbst - die Feststellung der Vaterschaft des Erblassers in Griechenland nicht für vollstreckbar erklärt worden sei. Art 1814 des griechischen Zivilgesetzbuches normiere, dass in der zweiten Ordnung gemeinschaftlich die Eltern des Erblassers und dessen Geschwister (zu Erben) berufen seien. Dies seien im konkreten Fall die Beklagten, deren Passivlegitimation daher gegeben sei. Im Hinblick auf die Tätigkeit des Erblassers als Managing Director in Unternehmungen seines Vaters und seine Beteiligungen an einem größeren Busunternehmen und einer Gesellschaft, von der er sich erst kurz vor seinem Tod getrennt habe, sei seine Leistungsfähigkeit auf der Grundlage eines Wertes des Nachlasses im Ausmaß von jedenfalls 11,000.000 Drachmen als erwiesen anzunehmen. Damit lasse sich bereits derzeit der Unterhaltsanspruch der Klägerin im Rahmen eines Teilurteiles bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz im Dezember 1999 endgültig fixieren. Der Höhe nach sei eine Reduktion gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung insoferne vorzunehmen, als bei Kleinkindern etwa der zweifache Regelbedarf die Obergrenze des Alimentationszuspruchs bilde. Der Klägerin stehe daher von März 1995 bis September 1996 ein monatlicher Unterhalt von S 4.000 und von Oktober 1996 bis September 1999 von S 5.000 zu. Ab dem 6. Geburtstag der Klägerin im Oktober 1999 erscheine (bis ) ihr Unterhaltsbegehren von S 6.000 pro Monat nicht unangemessen.

Hinsichtlich des weiteren Unterhaltsbegehrens sei aus folgenden Überlegungen eine Verfahrensergänzung notwendig: Nach Lehre und Rechtsprechung sei für den Unterhaltsanspruch nach § 142 ABGB der Wert der Verlassenschaft im Zeitpunkt der Einantwortung maßgeblich. Im konkreten Fall sei der Wert des vom Vater der Klägerin hinterlassenen Vermögens nicht zur Gänze bekannt, weil in Griechenland die Durchführung eines dem österreichischen Verlassenschaftsverfahren vergleichbaren Verfahrens, in dem der Wert der Verlassenschaft festgestellt werde, nicht erfolgt sei. Ferner genieße die Klägerin in Griechenland nicht den Status eines leiblichen Kindes. Daher werde das Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren zu erheben haben, wie hoch das Vermögen des Verstorbenen gewesen sei. Bisher sei nur der Wert des Verkaufes der Gesellschaftsanteile mit 11,000.000 Drachmen (= rund S 450.000) bekannt. Als weiteres Vermögen des Erblassers seien der PKW Aston Martin sowie seine Beteiligung an einem Busunternehmen zu 50 % aktenkundig. Der Geldeswert dieses Besitzes sei unbekannt. Selbstverständlich seien allenfalls noch im Zuge des Ergänzungsverfahrens bekannt werdende weitere Vermögenswerte einzubeziehen. Das Erstgericht werde im fortzusetzenden Verfahren nur das Vermögen des verstorbenen Vaters festzustellen haben, da sich die weiteren Einwände der Beklagten als nicht berechtigt erwiesen hätten; insbesondere könnten die Beklagten nicht mehr Verlassschulden geltend machen.

Seinen Zulassungsausspruch begründete das Berufungsgericht damit, der Oberste Gerichtshof sei in letzter Zeit nie mit der Frage beschäftigt gewesen, wie der Wert der Verlassenschaft bestimmt werde, wenn für die Unterhaltsbemessung nach § 142 ABGB notwendige Grundlagen über den Wert der Verlassenschaft nicht vorhanden seien.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten, die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machen und beantragen, das Berufungsurteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde; soweit sich die Revisionswerber damit gegen den berufungsgerichtlichen Auftrag zu weiteren Erhebungen wenden, bekämpfen sie damit den Aufhebungsbeschluss der zweiten Instanz und erheben insoweit Rekurs. Hilfsweise wird von den Beklagten (als Revisionswerber) auch noch der Antrag gestellt, die Rechtssache im Umfang der Bestätigung des Ersturteils zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die Revision ist - wie die folgenden Erwägungen zeigen werden - zulässig und im Sinne des eventualiter gestellten Aufhebungsantrags berechtigt. Der Rekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

1. Zur Revision:

Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanzen im Hinblick darauf, dass die Klägerin in Österreich lebt, die Rechtssache zutreffend nach österreichischem Recht beurteilt haben: Ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in Österreich, so sind gemäß Art 1 Abs 1 des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (BGBl 1961/293) sowohl der Unterhaltsanspruch des Kindes als solcher, als auch die Unterhaltshöhe ausschließlich nach materiellem österreichischen Recht zu beurteilen (RIS-Justiz RS0048513; RS0106532, zuletzt etwa 6 Ob 24/98t). Da das Übereinkommen stets anzuwenden ist, wenn das maßgebliche Recht das eines Vertragsstaates ist (wie hier das österreichische Recht), spielt es keine Rolle, dass Griechenland dem Übereinkommen nicht angehört (vgl die Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz vom ON 35; vgl auch 5 Ob 700/81; 1 Ob 98/97m). Allein die Fragen, wer Erbe nach dem Vater der Klägerin ist und was in die Verlassenschaft fällt, müssen selbstredend nach griechischem Recht beantwortet werden.

Gemäß § 142 ABGB geht beim Tod eines Elternteiles dessen gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern "bis zum Wert der Verlassenschaft" auf seine Erben über. Das Kind muss sich in seinen Anspruch allerdings alles einrechnen lassen, was es von Todes wegen aus der Verlassenschaft oder von Dritten bekommt. Reicht die Verlassenschaft für die Unterhaltsleistung bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes nicht aus, mindert sich der Unterhaltsanspruch "entsprechend". Die Unterhaltsverbindlichkeit geht zunächst auf den Nachlass und nach der Einantwortung auf den oder die Erben des unterhaltspflichtigen Elternteiles über (Schwimann, Unterhaltsrecht2 104) und ist im Streitweg durchzusetzen (SZ 10/170; SZ 22/43; Stabentheiner in Rummel ABGB3 Rz 9 zu § 142; Schwimann aaO 106 mwN). Haftungsobergrenze ist der "Wert der Verlassenschaft". Diese Haftungsbeschränkung greift bei unbedingter Erbserklärung ebenso wie bei bedingter ein, sodass der Erbe dem Unterhaltsberechtigten immer nur wie ein Vorbehaltserbe haftet (SZ 4/143, SZ 16/238; SZ 54/107 = EvBl 1982/49 = NZ 1983, 140 = EFSlg 38.217; JBl 1988, 237; Schwimann aaO 104). Kann die Verlassenschaft nicht alle übergegangenen Unterhaltspflichten decken, so sind sie verhältnismäßig zu kürzen (SZ 54/107). Unter dem "Wert der Verlassenschaft" wird nach hM der Wert des Reinnachlasses verstanden (SZ 6/124; SZ 54/107; Stabentheiner aaO Rz 2 zu § 142), also jene Vermögensposition im Sinne der §§ 784 und 786 ABGB bzw § 105 Abs 3 AußStrG, die sich durch Abzug der Nachlassverbindlichkeiten (Erblasserschulden und Erbfallsschulden) ergibt, wobei auch die Ertragsfähigkeit des Nachlasses zu berücksichtigen ist (Schwimann aaO 104 f). Bei überschuldetem Nachlass kann es deshalb zu keinem Übergang der Unterhaltsverpflichtung auf die Erben kommen (SZ 30/50; EvBl 1965/143; SZ 54/107 ua). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist nach zuletzt hM nicht der Zeitpunkt der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs (so SZ 16/238 und SZ 30/50) oder der Urteilsfällung (so SZ 5/233), sondern der Zeitpunkt der Einantwortung (Stabentheiner aaO Rz 2 zu § 142; Schwimann aaO 105, jeweils mwN).

Die Unterhaltsschuld nach § 142 ABGB ist keine Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 105 AußStrG, dh keine Erblasserschuld, sondern eine Erbgangsschuld (SZ 54/107; Ostheim, Zur Unterhaltsschuld des Erben NZ 1979, 49 f; Zemen, Unterhaltsschuld des Erben und Pflichtteilsanspruch JBl 1984, 337 [343]; Schwimann aaO 105 mwN; aM Kostner, Die Unterhaltsschuld des Erben NZ 1978, 171; Zdesar,

Die Vererblichkeit des Unterhalts der Kinder und ihre Behandlung im Verlassenschaftsverfahren NZ 1979, 23), die also in Wahrheit nicht als familienrechtliche Verpflichtung übergeht, sondern als Erbenschuld neu entsteht (Stabentheiner aaO Rz 3 zu § 142; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung 46; Schwimann aaO 105). Folglich ist die Unterhaltsschuld als Bestandteil der Verlassenschaft im reinen Nachlass enthalten (Schwimann aaO 105). Im Verhältnis zu den übrigen Erbgangsschulden kommt der Unterhaltsschuld Vorrang gegenüber den Vermächtnissen (außer solchen des gesetzlichen Unterhalts in dem nach § 142 gegebenen Ausmaß; vgl EvBl 1983/158), nicht aber gegenüber Pflichtteilsansprüchen zu (RIS-Justiz RS0047842; SZ 54/107; Zemen aaO 343 ff, Stabentheiner aaO Rz 4 zu § 142; Welser in Rummel ABGB3 Rz 10 zu § 796; Schwimann aaO 105). Der Einrechnung gemäß § 142 Satz 2 ABGB unterliegen erbrechtliche, vertragliche aber auch öffentlich-rechtliche Zuwendungen nach dem Erblasser, zB Pflichtteil, Leistungen aufgrund einer Lebensversicherung oder eine Waisenpension (Schwimann aaO, 105).

Maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Höhe der auf den Erben übergegangenen Unterhaltspflicht, insbesondere für die "Angemessenheit" der Kindesbedürfnisse und die Leistungsfähigkeit des verpflichteten Elternteiles sind die zuletzt gegebenen Lebensverhältnisse des verstorbenen Elternteiles, nicht die der Erben (SZ 4/143; Stabentheiner aaO Rz 6 zu § 142; Purtscheller/Salzmann aaO 46; Schwimann aaO 106). Eine Veränderung gegenüber dem im Verlassenschaftsverfahren aufgrund einer schätzungsweisen Kapitalisierung errechneten Unterhaltsbetrag kann sich dadurch ergeben, dass sich die Bedürfnisse des Kindes im Laufe der Zeit ändern (Schwimann aaO 106).

Satz 3 des § 142 ABGB schließlich will verhindern, dass der Unterhalt absehbar vor Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit aufgezehrt wird und ordnet deshalb bei augenscheinlich nicht ausreichendem Unterhaltsfonds eine entsprechende Kürzung des Unterhalts an. Es soll dabei getrachtet werden, dass dem Kind möglichst lange eine ins Gewicht fallende Unterhaltsleistung gewährt werden kann (Schwimann aaO 106).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall zu untersuchen, ob die Beklagten (die alleinigen) Erben des Vaters der Klägerin sind und welcher Anteil ihnen jeweils am allfälligen Reinnachlass zukommt.

Die Beklagten haben ausdrücklich eingewendet, dass die mit Urteil des Bezirksgerichtes Irdning erfolgte Feststellung der Vaterschaft ihres Sohnes bzw Bruders zur Klägerin in Griechenland keine Geltung habe; übereinstimmend damit geht auch die Klägerin selbst davon aus, dass sie als Erbin ihres Vaters nicht in Betracht kommt. Mangels anderer Abkömmlinge des Erblassers sind nach Art 1814 des griechischen Zivilgesetzbuches ua - soweit hier in Betracht kommend - die Eltern und Geschwister des Erblassers "gemeinschaftlich" erbberechtigt; hier also die drei Beklagten zu je einem Drittel. Da, wie bereits ausgeführt, gemäß § 142 ABGB unterhaltspflichtige Erben immer wie Vorbehaltserben haften, haben sie gemäß § 821 ABGB für den Kindesunterhalt als teilbare Nachlassverbindlichkeit anteilig bis zur Höhe der jeweiligen Erbquote (vgl Eccher in Schwimann III2 Rz 1 und 2 zu § 821 ABGB) einzustehen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kommt daher eine Solidarhaftung der Beklagten hier nicht in Betracht.

Nicht geteilt werden kann auch die dem Teilurteil des Berufungsgerichtes zugrunde gelegte Meinung, es genüge, dass der festgestellte Mindestnachlass von 11,000.000 Drachmen = ca S 450.000 die betreffenden Unterhaltsansprüche decke, um Unterhalt für die Zeit vom bis zusprechen zu können. Dabei wird übersehen, dass der 3. Satz des § 142 ABGB den Anspruch unter das Maß nach § 140 ABGB einschränkt, wenn der Nachlass andernfalls absehbar aufgezehrt würde und das Kind dann gar nichts mehr hätte (Zemen aaO 1984, 343; Stabentheiner aaO Rz 8 zu § 142), weshalb bei augenscheinlich nicht ausreichendem Unterhaltsfonds eine entsprechende Kürzung des Unterhalts geboten ist (Schwimann aaO 106).

Unter Bedachtnahme auf diese Gesetzesbestimmung erscheint es vor Festsetzung des Unterhalts auch für die Vergangenheit daher unumgänglich, die Gesamthöhe des auf die einzelnen Erben entfallenden Reinnachlasses zu kennen. Die vom Berufungsgericht hinsichtlich der Forderung nach zukünftigem Unterhalt für erforderlich erachtete und dem Erstgericht aufgetragene Klärung erweist sich demnach auch betreffend den Unterhaltsanspruch für den durch das Teilurteil abgedeckten Zeitraum bis als notwendig.

Betreffend die vom Berufungsgericht als iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblich angesehene Frage der Bestimmung des Werts der Verlassenschaft "bei Fehlen der notwendigen Grundlagen" ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen hat (RIS-Justiz RS0037797). Die Behauptungs- und Beweislast trifft also denjenigen, der aus dem betreffenden Tatumstand für seinen Standpunkt etwas abzuleiten gedenkt (Fasching, Lehrbuch2 Rz 878 ff; 6 Ob 1505/85 ua). Es wird daher Sache der Klägerin sein, zu beweisen, warum trotz behaupteten Vermögens des Erblassers tatsächlich kein Verlassenschaftsverfahren in Griechenland durchgeführt wurde. Da einerseits die Beklagten das Vorhandensein jedweden Nachlasses in Abrede stellen (wobei dies allerdings durch die Feststellung eines "Mindestnachlasses" von 11,000.000 Drachmen durch die Vorinstanzen bereits bindend widerlegt ist), andererseits die Klägerin bislang im Wesentlichen nur Indizien für das Vorhandensein einer Verlassenschaft nennen konnte, werden die betreffenden Umstände bzw deren Beweisbarkeit mit den Streitteilen im Einzelnen zu erörtern sein (§ 182 ZPO). Auch eine nach § 182 ZPO vorzunehmende Erörterung der einschlägigen griechischen Rechtsvorschriften und der sich daraus insbesondere auch für die Behauptungs- und Beweispflicht ergebenden Konsequenzen erscheint unumgänglich.

In diesem Sinne wird das Erstgericht dem Auftrag des Berufungsgerichtes zur Verbreiterung der Tatsachengrundlage nachzukommen haben, um, wie dargelegt, auch den für den Zeitraum bis geltend gemachten Unterhaltsanspruch der Klägerin mit ausreichender Sicherheit beurteilen zu können. Da sich die Revision demnach im Sinne ihres Aufhebungsantrags als berechtigt erweist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

2. Zum (in der Revision enthaltenen) Rekurs der Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes:

Soweit die Beklagten die Abänderung der bekämpften Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung begehren und sich ihre Revision erkennbar gegen den berufungsgerichtlichen Auftrag zu weiteren Erhebungen wendet, bekämpfen sie den Aufhebungsbeschluss des Gerichtes zweiter Instanz und erheben insoweit auch Rekurs (vgl 1 Ob 208/97p). Sie übersehen dabei aber, dass der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts absolut unanfechtbar ist: Nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nämlich nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Durch diese Formulierung wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Zulässigkeit des Rekurses gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz gebunden ist (stRsp: RIS-Justiz RS0043880, zuletzt etwa 4 Ob 69/99x). Fehlt - wie im vorliegenden Fall - ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes, dann ist nach stRsp auch ein außerordentlicher Rekurs ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0043898, zuletzt etwa 7 Ob 236/00g; Kodek in Rechberger2 Rz 4 zu § 519 ZPO).

Der Rekurs der Beklagten ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Zu bemerken ist allerdings, dass die zur Revision angestellten Erwägungen ohnehin in gleicher Weise auch hinsichtlich des Anspruchs der Klägerin auf künftigen Unterhalt Geltung haben.