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OGH vom 20.12.2006, 7Ob289/06k

OGH vom 20.12.2006, 7Ob289/06k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Tamer Y*****, vertreten durch Dr. Rainer Welte, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagte Partei R***** AG, *****, vertreten durch Liebscher Hübel & Lang Rechtsanwälte in Salzburg, wegen EUR 26.380,69 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 163/06m-15, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach Lehre und Rechtsprechung sind an die vom Versicherungsnehmer bei Erfüllung seiner vorvertraglichen Anzeigepflicht anzuwendende Sorgfalt insbesondere dann, wenn die gestellten Fragen - wie hier - Individualtatsachen betreffen, ganz erhebliche Anforderungen zu stellen (7 Ob 174/01s, VersR 2001, 530 mwN; 7 Ob 266/02x; RIS-Justiz RS0080641). Für eine schuldhafte Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht genügt bereits leichte Fahrlässigkeit (RIS-Justiz RS0080572; zuletzt etwa 7 Ob 57/05s). Ist der Vorschrift des § 16 Abs 1 VersVG zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben, so kann der Versicherer nach § 16 Abs 2 VersVG vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist nach dem Abs 3 leg cit dann ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand kannte (bloßes Kennenmüssen genügt - mangels Erkundigungspflicht des Versicherers - nicht [7 Ob 23/86; RIS-Justiz RS0080719]), oder wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist, wobei die Beweislast für mangelndes Verschulden dem Versicherungsnehmer obliegt (7 Ob 168/99b; 7 Ob 69/00y; 7 Ob 174/01s; 7 Ob 266/02x; RIS-Justiz RS0080809; zu allem jüngst: 7 Ob 120/05f).

Es besteht daher - entgegen den Ausführungen der Zulassungsbeschwerde - auch zu § 16 Abs 3 VersVG eine „als herrschend anzusehende" Judikatur.

Wenn der Versicherer - wie hier - erst nach einem Versicherungsfall von einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht erfährt, hätte im Übrigen selbst die Unterlassung eines Rücktrittes innerhalb der (Monats-)Frist des § 20 VersVG (der dem § 8 Punkt 3 Abs 2 der Versicherungsbedingungen entspricht) nicht zur Folge, dass die durch die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht eingetretene Leistungsfreiheit nachträglich behoben wäre, sondern nur, dass der Versicherer für weitere Versicherungsfälle, die erst nach Ablauf eines Monats ab seiner Kenntnis von der Verletzung eintreten, leistungspflichtig bleibt; wenn aber - wie hier - der Versicherer die Rücktrittsfrist ohnedies gewahrt hat, kann auch ein zeitlich davorliegender Versicherungsfall nicht zur Leistungspflicht führen. Die Leistungsfreiheit beruht vielmehr (primär) auf der Obliegenheitsverletzung, weil sie ihrerseits (hier auch fristgerecht und damit rechtswirksam) zum Anlass des Rücktrittes vom Versicherungsvertrag führte (7 Ob 168/99b = RIS-Justiz RS0112356). Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, die Rücktrittserklärung des beklagten Versicherers vom sei rechtzeitig und wirksam, weil der (auch) hiefür beweispflichtige Kläger nicht nachgewiesen habe, dass die Beklagte früher als einen Monat zuvor „sichere Kenntnis" (7 Ob 18/91; RIS-Justiz RS0080817) von der bereits bei Abschluss des Versicherungsvertrages bestehenden, vom Kläger jedoch verschwiegenen Asthmaerkrankung gehabt hätte, entspricht diesen Grundsätzen.