OGH vom 28.03.2017, 2Ob25/17s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** M*****, vertreten durch Univ.-Doz. Dr. Herbert Fink, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. C***** W*****, 2. W***** W*****, 3. G***** A*****, alle vertreten durch Dr. Rolf Philipp und Dr. Frank Philipp, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen (ausgedehnt) 92.096,79 EUR sA, über die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei (Revisionsinteresse 41.110 EUR) und der beklagten Parteien (Revisionsinteresse 49.310,10 EUR), gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 126/15m-49, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1.
1.1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, das in § 166 StGB vorgesehene Angehörigenprivileg sei bei der Anwendung von § 540 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 zu berücksichtigen, ist durch die Rechtsprechung gedeckt (6 Ob 91/68 [zu § 463 StG]; 8 Ob 549/84 [zu § 166 StGB]; Peer-Likar in Klang3 § 540 Rz 14 mwN). Dem Vorbringen, § 166 Abs 1 letzter Satz StGB – wonach ein Vormund, Kurator oder Sachwalter, der zum Nachteil desjenigen handelt, für den er bestellt worden ist, nicht begünstigt wird – sei analog auf Fälle rechtsgeschäftlicher Vollmacht anzuwenden, ist mit dem strafrechtlichen Analogieverbot nicht vereinbar (vgl RISJustiz RS0048967: keine analoge Anwendung der seinerzeit auf Vormünder beschränkten Regelung auf Sachwalter und Kuratoren). Die behauptete Tat wurde auch wirtschaftlich zu Lasten der Erblasserin begangen, die Wirkungen im Vermögen der Erben sind bloß mittelbare Folgen.
1.2. Aufgrund dieser Rechtslage fehlt den behaupteten Mängeln des Berufungsverfahrens die Relevanz. Dazu ist daher nicht näher Stellung zu nehmen (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
2.
2.1. Das Berufungsgericht hat seine aufgrund einer Beweiswiederholung getroffenen Feststellungen ausführlich begründet. Diese Beweiswürdigung ist nicht revisibel (RIS-Justiz RS0043371); mit der Behauptung von Begründungsmängeln zeigt die Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf. Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, da die beanstandete Formulierung auf einer vertretbaren Interpretation der Aussage der Klägerin beruht. Das Vorbringen zur Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens setzt eine Beweisergänzung voraus, die aber nicht stattgefunden hat.
2.2. Bei ihrer in der Rechtsrüge angestellten Berechnung übergeht die Klägerin die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten außergerichtlich mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung der nach den Ergebnissen der Beweiswiederholung dem Vater der Klägerin geschenkten Sparbuchguthaben aufgerechnet. Damit sind aber auch im Berechnungsmodell der Klägerin die Guthaben der beiden B*****-Sparbücher von der in der Revision so bezeichneten „Restforderung“ abzuziehen. Das ergibt genau jenen Betrag, mit dem das Berufungsgericht die Klageforderung als zu Recht bestehend festgestellt hat. Das Bestehen der Gegenforderung ergibt sich wiederum aus den Ergebnissen der Beweiswiederholung.
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00025.17S.0328.000 |
Schlagworte: | Erb- und Verlassenschaftssachen |
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.