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OGH vom 21.04.2015, 3Ob235/14a

OGH vom 21.04.2015, 3Ob235/14a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. A. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Schuppich, Sporn Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, und die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. P***** GmbH, *****, zuletzt vertreten durch Mag. Markus Stender, Rechtsanwalt in Wien, 2. R***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Dr. Ilse Korenjak, Rechtsanwältin in Wien, wegen 54.316,69 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 5 R 238/13a 299, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger erbrachte im Auftrag der Beklagten Planungsleistungen sowie die örtliche Bauaufsicht im Zusammenhang mit dem Umbau eines Bürogebäudes. Er begehrt von der Beklagten das unter Berücksichtigung der geleisteten Teilzahlungen aus seiner Schlussrechnung vom aushaftende restliche Honorar von 54.316,69 EUR sA.

Die Beklagte bestreitet und wendet insbesondere aufrechnungsweise Gegenforderungen bis zur Höhe der Klageforderung ein.

Im zweiten Rechtsgang sprach das Erstgericht aus, dass die Klageforderung (unter Berücksichtigung eines im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Ausspruchs) insgesamt mit 24.804,73 EUR zu Recht bestehe und dass näher umschriebene Gegenforderungen der Beklagten ebenfalls mit 24.804,73 EUR zu Recht bestünden; im Hinblick darauf wies es das gesamte Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte infolge Berufung beider Parteien mit Teilurteil die Klageabweisung im Umfang von 24.295,56 EUR sA; im Umfang der Abweisung eines Teilbetrags von 30.021,13 EUR sA und des Ausspruchs über den Bestand von Klage und Gegenforderung hob es das Urteil des Erstgerichts auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

Das Berufungsgericht ließ weder die ordentliche Revision gegen das Teilurteil noch den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zu.

Rechtliche Beurteilung

In seiner außerordentlichen Revision zeigt der Kläger keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:

1. Die Revisionsausführungen, wonach das Berufungsgericht dem Erstgericht zu Unrecht ohne entsprechende Feststellungen die Rechtsansicht überbunden habe, dass der Kläger als Träger der örtlichen Bauaufsicht für die Montage von Alu statt Stahlwinkeln hafte, beziehen sich auf den hier nicht angreifbaren aufhebenden Teil der Berufungsentscheidung; dessen Überprüfung ist dem Obersten Gerichtshof mangels Rechtskraftvorbehalts verwehrt.

2. Die gerügte Nichterledigung der Beweisrüge des Klägers, die sich gegen die Feststellung der (für die Bemessung seines Honorars wesentlichen) Netto Gesamtherstellungskosten mit „zumindest“ 571.545 EUR netto richtet, kann schon deshalb keine Mangelhaftigkeit des Berufungsurteils darstellen, weil es sich wie schon das Berufungsgericht zutreffend aufzeigt bei den festgestellten Gesamtkosten ohnehin um jene Summe handelt, die der Kläger seiner Schlussrechnung und auch der Klageforderung zugrunde legte.

Dem Einwand des Klägers, er hätte im Sinne der Erörterungen in der Verhandlung vom noch ergänzendes Vorbringen zur maßgeblichen Bausumme und den Folgen für die Höhe seiner Honorarforderung erstatten können, ist zu entgegnen, dass er dies im darauffolgenden Verfahren in den über dreieinhalb Jahren bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz am nicht getan und in der (vorerst) letzten Verhandlung klargestellt hat, dass keine Beweisanträge zur Höhe der Klageforderung offen sind (S 12 des Protokolls ON 284).

3. Den Nichtzuspruch von Umsatzsteuer hat das Berufungsgericht damit begründet, dass der Kläger diese in seiner Schlussrechnung nicht verzeichnete. Eine darin liegende, vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts zeigt der Kläger in seiner Revision nicht auf: Dazu, dass ihm Umsatzsteuer zusätzlich zum (Netto )Honorar aus seiner Schlussrechnung zustehe, hat er nämlich in erster Instanz weder im ersten noch im zweiten Rechtsgang ein Vorbringen erstattet.

Aus der Entscheidung 3 Ob 562/85 ist für die außerordentliche Revision schon deshalb nichts zu gewinnen, weil der Honoraranspruch des dortigen Klägers nicht auf einem Vertrag beruhte; vielmehr war ihm im Zuge der Rückabwicklung des Vertrags das angemessene Entgelt zuzusprechen. Demgegenüber hat der Kläger im vorliegenden Fall einen vertraglichen Honoraranspruch, wobei er die Vereinbarung der für ihn günstigeren Bedingungen (laut Schreiben Beilage ./C1 und Vertragsentwurf Beilage ./C2) nicht unter Beweis stellen konnte.

4. Hinsichtlich der in der Schlussrechnung enthaltenen Spesenpauschale von 15 % und der italienischen Architekten-Sozialversicherungs-Abgabe („C.N.P.A.I.A.L.P.“) von 2 %, deren Vereinbarung der Revisionswerber nicht nachweisen konnte, hat das Berufungsgericht keine „Rückverrechnung“ vorgenommen, sondern bloß so wie es der Kläger in der Schlussrechnung getan hat sämtliche von der Beklagten aufgrund der Teilrechnungen geleisteten Zahlungen auf den dem Kläger letztlich zustehenden Honoraranspruch angerechnet.

5. Soweit der Kläger geltend macht, dass ihm (entsprechend der Vereinbarung der Parteien) für seine Leistungen Honorar nach den Grundsätzen der Honorarordnung für Architekten zustehe, sodass er auf dieser Grundlage Anspruch auf die verzeichneten Nebenspesen habe, übersieht er, dass er es auch insoweit verabsäumt hat, das ihm seines Erachtens noch „zustehende“ ergänzende Vorbringen spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz am zu erstatten.

6. Der Revisionswerber steht weiters auf dem Standpunkt, der von ihm gewährte Projektrabatt von 10 % erstrecke sich nicht auch auf die von ihm erbrachten Zusatzleistungen. Allerdings hat er in seiner Schlussrechnung diesen Rabatt für alle Leistungen berücksichtigt. Mangels entsprechenden Vorbringens in erster Instanz stellt sich die von ihm formulierte Rechtsfrage nicht, ob er in diesem Umfang eine Nachforderung erheben kann (bzw könnte) oder ob „die Schlussrechnung“ (gemeint: die darin enthaltene umfassende Gewährung des Rabatts) als Verzicht auf den nachgelassenen Honorarteil zu werten ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00235.14A.0421.000

Fundstelle(n):
TAAAD-56266