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OGH vom 20.02.2013, 3Ob235/12y

OGH vom 20.02.2013, 3Ob235/12y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Richard Proksch, Rechtsanwalt, Wien 3, Am Heumarkt 9/1/1, vertreten durch Proksch und Partner Rechtsanwälte OG in Wien, als Insolvenzverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Ing. M*****, AZ ***** des Bezirksgerichts Donaustadt, gegen die beklagte Partei M*****, vertreten durch Dr. Johannes Öhlböck, Rechtsanwalt in Wien, wegen 100.000 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 16 R 211/12k 30, (womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 12 Cg 89/11p 26, bestätigt wurde), den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Der (spätere) Schuldner war Inhaber einer Fahrschulbewilligung. Zugleich mit der Eröffnung einer Fahrschule im Mai 2002 schloss er mit dem Beklagten einen als „Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer bürgerlich rechtlichen Innengesellschaft“ bezeichneten Vertrag. Damit beteiligte sich der Beklagte am Unternehmen des Schuldners mit einer einmalig zu leistenden (Bar und Sach )Einlage von insgesamt 197.045 EUR; dafür wurden dem Beklagten bei einer Beteiligung am Gewinn und Verlust des Unternehmens von 95 % weitreichende Möglichkeiten zur Einflussnahme auf die Geschäftsführung eingeräumt. In der Realität blieb aber dennoch die wirtschaftliche und technische Leitung der Fahrschule beim Schuldner. Nachdem der bis dahin der zuständigen Behörde unbekannte Vertrag im Juli 2006 dieser zur Kenntnis kam, leitete diese eine Prüfung ein, ob die persönlichen Voraussetzungen für den Betrieb einer Fahrschule beim Schuldner gegeben seien. Deshalb lösten der Schuldner und der Beklagte den Gesellschaftsvertrag am mündlich auf und vereinbarten schriftlich, dass die bis dahin noch nicht zurückbezahlte Einlage im Umfang von 66.000 EUR „in ein Darlehen umgewandelt“ wird, das in Raten zurückzuzahlen ist. Dennoch entzog die Behörde dem Schuldner mit Bescheid vom die Fahrschulbewilligung mit der wesentlichen Begründung, er habe sich durch den Vertrag der (alleinigen) Wahrnehmung der wirtschaftlichen Gebarung der Fahrschule begeben, die deshalb nicht mehr unter seiner unmittelbaren persönlichen Leitung iSv §§ 109 Abs 1 lit d und 113 Abs 1 KFG stehe. Eine Berufung des Schuldners führte am zur Bestätigung des angefochtenen Bescheids, wobei die Auflösung des Vertrags und Vereinbarung eines Darlehens als „Kollusion“ angesehen und (aus anderen Gründen) die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Schuldners angenommen wurde. Mit Beschluss vom , Zl 2006/11/0270, lehnte der VwGH die Behandlung einer Beschwerde des Schuldners gegen den Berufungsbescheid ab.

Bis zur deshalb notwendigen Schließung der bis dahin unverändert ohne Verluste weiter betriebenen Fahrschule im Mai 2010 war das Darlehen von 66.000 EUR bereits an den Beklagten zurückbezahlt. Da der Fahrschulbetrieb von einem Tag auf den anderen eingestellt werden musste, konnte der Schuldner nicht alle offenen Verpflichtungen erfüllen, zumal eine Vielzahl von Fahrschülern bereits im Vorhinein bezahlte Kurskosten wegen Abbruchs der Ausbildung zurückforderten. Am kam es zur Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Schuldners und zur Bestellung des Klägers als Insolvenzverwalter, in dem insgesamt 151 Forderungen angemeldet wurden, die mit 334.548,14 EUR festgestellt und mit 36.894,44 EUR bestritten sind.

Beide Vorinstanzen wiesen die Klage über (den Teilbetrag von) 100.000 EUR ab.

In der Revision erblickt der Kläger erhebliche Rechtsfragen wegen des Fehlens von oberstgerichtlicher Rechtsprechung dazu, ob ein Gesellschafter einer bürgerlich rechtlichen Innengesellschaft für jenen Schaden des Unternehmens hafte, der durch den Abschluss von KFG widrigen Vereinbarungen entstanden sei, die zur Entziehung der Fahrschulbewilligung führten; weiters wegen der nötigen Klärung, ob §§ 109 und 113 Abs 1 KFG Schutznormen iSd § 1311 ABGB seien. In der Ausführung der Revision macht er nur Schadenersatz und Bereicherung als Rechtsgrundlagen geltend.

Rechtliche Beurteilung

Es gelingt ihm aber nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen, weshalb die Revision als nicht zulässig zurückzuweisen ist (§ 510 Abs 3 ZPO).

1. Seine Schadenersatzforderung begründet der Kläger damit, mit dem Abschluss des Vertrags habe der Beklagte gegen §§ 109 Abs 1 und 113 Abs 1 KFG verstoßen. Schutzzweck dieser Normen sei es sicherzustellen, dass die Leitung der Fahrschule durch die unmittelbar persönliche Ausübung der Tätigkeit durch den Fahrschulbesitzer (Aufsicht über Lehrtätigkeit und wirtschaftlichen Gebarung) und damit eine sichere und gründliche Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern gewährleistet sei. Die nachträgliche Kenntnis vom bewusst vor der Behörde verheimlichten Vertrag habe zum Entzug der Fahrschulbewilligung und damit zum geltend gemachten Schaden geführt, weil der Schuldner die aus den mit den Fahrschülern abgeschlossenen Verträgen resultierenden Verpflichtungen nicht mehr erfüllen habe können und diesen frustrierte Kosten für die im Voraus bezahlten Kursgebühren entstanden seien. Diese seien im Schuldenregulierungsverfahren angemeldet und anerkannt worden. Damit habe sich jener Schaden verwirklicht, den die genannten Bestimmungen des KFG verhindern sollten, weshalb der Beklagte dafür hafte.

1.1. Soll das Zuwiderhandeln gegen ein Gesetz einen Schadenersatzanspruch auslösen, muss es jene Interessen verletzen, deren Schutz die Rechtsnorm bezweckt (RIS Justiz RS0031143). Aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens ist nur für jene Schäden zu haften, die die übertretene Verhaltensnorm gerade verhindern sollte („Rechtswidrigkeitszusammenhang“; RIS Justiz RS0022933). Entscheidend ist der Normzweck, der durch teleologische Auslegung zu ermitteln ist und für den personalen, gegenständlichen und modalen Schutzbereich bedeutsam ist, wonach sowohl der Geschädigte als auch die Art des Schadens und die Form seiner Entstehung vom Schutzzweck erfasst sein müssen (RIS Justiz RS0027553 [T7 und T 18]); Karner in KBB³ § 1295 ABGB Rz 9; Schacherreiter in Kletečka/Schauer , ABGB ON 1.00 § 1311 Rz 12).

Der Kläger erkennt den Zweck der §§ 109 Abs 1 und 113 Abs 1 KFG, die die Verpflichtung zur unmittelbaren persönlichen Leitung des Betriebs einer Fahrschule vorsehen, zutreffend in der Gewährleistung einer sicheren und gründlichen Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern (vgl auch Zl 91/11/0031; Zl 98/11/0091). Damit steht aber die Verfolgung von Allgemeininteressen (an einem möglichst sicheren Straßenverkehr) im Vordergrund, nicht jedoch der Schutz vermögensrechtlicher Interessen Einzelner (und schon gar nicht desjenigen, der an der Verletzung dieser Vorschriften aktiv mitgewirkt hat). Der vom Kläger ausschließlich wegen Verletzung der genannten Bestimmungen des KFG geltend gemachte Schadenersatzanspruch muss daher schon wegen fehlenden Rechtswidrigkeitszusammenhangs scheitern.

1.2. Berücksichtigt man, dass der Schuldner den rechtswidrigen Gesellschaftsvertrag mit dem Beklagten nach dem Vorbringen in der Revision im Bewusstsein des Verstoßes gegen die genannten Bestimmungen des KFG und mit bewusster Verheimlichung vor der Behörde geschlossen hat, also Mittäter war, kommt gegenüber dem Beklagten nur ein Regressanspruch in Frage. Dessen Entstehen setzt aber die Ersatzleistung an den geschädigten Dritten (hier: die Fahrschüler) voraus (RIS Justiz RS0028394), die vom Kläger gar nicht behauptet wurde.

Wirtschaftlich betrachtet macht der Kläger somit jene Schäden geltend, die den Fahrschülern durch den Abbruch der Ausbildung entstanden sind (und nach dem auf Fahrschüler eingeschränkten Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis nur 95.566,50 EUR ausmachen). Dafür fehlt es ihm aber als gesetzlicher Vertreter des Schuldners an der Aktivlegitimation (vgl RIS Justiz RS0106041; RS0049450 [T6]). Dass jene Verträge, die der Schuldner nach Entziehung der Fahrschulbewilligung im Mai 2010 nicht mehr erfüllen konnte, bereits vor Auflösung der Gesellschaft abgeschlossen waren, behauptet der Kläger gar nicht.

2. Die Frage, ob der Beklagte als Gesellschafter einer bürgerlich rechtlichen Innengesellschaft für diesen Schaden des Unternehmens hafte, ist hier zu verneinen. Es steht fest, dass die GesbR einvernehmlich schon am aufgelöst wurde. Der geltend gemachte Schaden in Gestalt von im Mai 2010 wegen des Abbruchs der Ausbildung entstandenen Forderungen der Fahrschüler trat damit erst lange nach der Auflösung der GesbR ein; eine Haftung des ehemaligen Gesellschafters besteht aber nur für vor seinem Ausscheiden begründete Verbindlichkeiten (vgl Schurr in Schwimann ABGB TaKomm² § 1203 Rz 7; Grillberger in Rummel ³ § 1203 ABGB Rz 10).

3. Der Kläger hat in erster Instanz auch einen Bereicherungsanspruch (wegen rechtsgrundloser teilweiser Rückzahlung der Einlage an den Beklagten bis zur Auflösung der Gesellschaft) erhoben, kam darauf aber in der Berufung nicht mehr zurück. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können, wenn in der Berufung nur in bestimmten Punkten eine Rechtsrüge ausgeführt wurde, andere Punkte in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden, jedenfalls wenn es wie hier um mehrere selbstständig zu beurteilende Rechtsfragen auf unterschiedlicher Sachverhaltsgrundlage geht (RIS Justiz RS0043573 [T43]).

Eine Auseinandersetzung mit dem Thema Bereicherung hat daher zu unterbleiben.