OGH vom 12.02.2004, 2Ob25/04x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Eva Wexberg, Rechtsanwältin in Wien, als Masseverwalterin im Konkurs der B***** GmbH, gegen die beklagte Partei M*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Mag. Dr. Robert Hirschmann, Rechtsanwalt in Breitenfurt, wegen EUR 13.448,30 sA, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom , GZ 5 R 217/03y-12, womit der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom , GZ 30 Cg 70/03a-5, bestätigt wurde, sowie gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom , GZ 5 R 218/03w-11, womit der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom , GZ 30 Cg 70/03a-7, ersatzlos aufgehoben wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1.) Zu ON 12 (5): Insoweit ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig; die Verweigerung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einer Zurückweisung der Klage nicht gleichzuhalten (6 Ob 292/99f, 3 Ob 212/02a).
2.) Zu ON 11 (7): Insoweit liegen die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht vor. Es entspricht der Judikatur des Obersten Gerichtshofes, dass der von einer Partei binnen drei Tagen nach Zustellung der Protokollsabschrift eingebrachte Antrag auf Protokollsberichtigung als gegen das Protokoll gerichteter Widerspruch gemäß § 212 Abs 5,§ 212a Abs 2 ZPO anzusehen ist, über den das Gericht in der Regel keine Entscheidung zu treffen hat (RIS-Justiz RS0037287). Vielmehr hat ein (rechtzeitiger) Widerspruch die in § 215 Abs 1,§ 498 Abs 2 ZPO vorgesehenen Rechtswirkungen. Da somit eine Entscheidung über den Protokollberichtigungsantrag (Widerspruch) der beklagten Partei gar nicht zu fällen war, hatte das Rekursgericht vor seinem Beschluss ON 12 auch nicht die Rechtskraft einer solchen Entscheidung abzuwarten.
Fundstelle(n):
VAAAD-56209