OGH vom 23.02.2016, 6Ob19/16m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. M***** W*****, vertreten durch Dr. Alfred Feitsch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M***** E*****, vertreten durch Dr. Werner Schwarz, Rechtsanwalt in Oberpullendorf, als Verfahrenshelfer, wegen 42.000 EUR sA (Revisionsinteresse Zinsen und Kosten), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 24/15a 320, mit dem das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom , GZ 4 Cg 34/03d, 2 Cg 46/05g 301, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Das angefochtene Urteil ist im Umfang der Entscheidung über die vorgenommene Einschränkung der Klage um 41.814,40 EUR samt 4 % Zinsen seit wirkungslos.
II. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zu I. Das Berufungsgericht bestätigte unter anderem den Zuspruch von 41.814,40 EUR samt 4 % Zinsen seit durch das Erstgericht ebenso wie die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von 4 % Zinsen aus 41.814,40 EUR vom bis . Darüber hinaus traf es in Erledigung eines Kostenrekurses eine umfangreiche Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten.
Nach Erhebung einer außerordentlichen Revision durch die Beklagte schränkte der Kläger mit Schriftsatz vom sein Begehren auf Zahlung von 4 % Zinsen aus 41.814,40 EUR vom bis und der Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 2.744,46 EUR sowie der teilweisen Kosten des Verfahrens erster Instanz in Höhe von 14.936,73 EUR ein; von dritter Seite sei im Übrigen Zahlung geleistet worden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine Klagseinschränkung im Rechtsmittelverfahren solange eine gänzliche Klagsrücknahme zulässig ist unter denselben Voraussetzungen wie im Verfahren erster Instanz möglich, wobei allerdings die Einschränkung des Klagebegehrens nicht an die Voraussetzungen der Klagsrücknahme gebunden ist (RIS Justiz RS0039644). Dies gilt auch im Revisionsverfahren (statt vieler 10 Ob 84/15y [Klagseinschränkung in der außerordentlichen Revision] und 2 Ob 275/05p [Klagseinschränkung in der Revisionsbeantwortung]). Da die vorliegende Konstellation mit einer Klagseinschränkung in der Revisionsbeantwortung vergleichbar ist, war das angefochtene Urteil gemäß §§ 483 Abs 3, 513 ZPO im Umfang der Klagseinschränkung für wirkungslos zu erklären.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00019.16M.0223.000
Fundstelle(n):
YAAAD-56179