OGH vom 21.12.1994, 6Ob569/93
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** Gebietskrankenkasse, ***** vertreten durch Dr.Wilhelm Winkler, Dr.Gebhart Winkler-Heinzle und Dr.Julia Winkler, Rechtsanwälte in Bregenz, wider die beklagten Parteien 1. Elisabeth R*****, 2. Barbara *****, und 3. Maria A*****, alle vertreten durch Dr.Clement Achammer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Duldung einer Exekution und Einwilligung zur Auszahlung erlegter Beträge sowie Zahlung von 117.920,20 S samt Nebenforderungen, infolge Revision der klagenden Partei gegen das zum Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom , GZ 8 Cg 104/92-8, ergangene Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom , AZ 3 R 309/92(ON 13), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revision wird stattgegeben. Das angefochtene Urteil und das Urteil erster Instanz werden aufgehoben und die Rechtssache wird zu ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Gericht erster Instanz rückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind Kosten des zu ergänzenden Verfahrens.
Text
Begründung:
Die drei Beklagten sind Schwestern. Ihr Vater war persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft. Diese hatte vom klagenden Sozialversicherungsträger einzubringende Beitragsrückstände auflaufen lassen, schuldete aber auch anderen Gläubigern namhafte Beträge, insbesondere einer Kreditunternehmung. Die Mutter des Komplementärs unterstützte dessen Bemühungen um einen Ausgleich und verpfändete Liegenschaftsanteile zur Besicherung von Forderungen der Kreditunternehmung. Im Zuge der Verwertung der Pfandobjekte trug die Mutter des Komplementärs mit einem Betrag von 3,333.114 S zur (teilweisen) Befriedigung der Kreditunternehmung bei und übernahm insoweit deren Forderung gegen die Gesellschaft, für die der Komplementär mithaftete. Nach dem Scheitern der Bemühungen um einen Ausgleich wurde im Jahre 1980 sowohl über das Vermögen der Handelsgesellschaft als auch über jenes ihres Komplementärs das Konkursverfahren eröffnet. Der Sozialversicherungsträger meldete Beitragsforderungen aus den Monaten September 1979 bis März 1980 samt Nebenforderungen an Zinsen und Kosten in einer Höhe von rund 2,794.000 S an, welche Forderung der Masseverwalter im Teilbetrag von rund 2,752.000 S anerkannte und nur im Restbetrag von rund 42.000 S bestritt; eine darüber hinausgehende vom Sozialversicherungsträger angemeldete Beitragsforderung von rund 2,770.000 S bestritt der Masseverwalter zur Gänze. Die Mutter des Komplementärs machte die auf sie übergegangene Forderung der Kreditunternehmung von 3,333.114 S geltend.
Der Konkurs über das Vermögen des Komplementärs wurde im Herbst 1987 gemäß § 139 KO aufgehoben.
Die auf die Pfandschuldnerin übergegangene Forderung der Kreditunternehmung war in der Zwischenzeit im Erbweg auf die Enkeltöchter der Interzedentin, die Töchter des Gemeinschuldners, übergegangen: Die im Dezember 1985 verstorbene Großmutter der Beklagten hatte nämlich - ebenso wie schon zuvor die im August 1983 gestorbene Mutter der Beklagten - mit Rücksicht auf die arge Verschuldung des Vaters der Beklagten eine letztwillige Anordnung im Sinne des § 773 ABGB getroffen gehabt und die drei Beklagten zu Erben eingesetzt. Miterbe der drei Beklagten nach ihrer Großmutter war der jüngere Bruder ihres Vaters. Im Sinne einer Erbteilung fiel den drei Geschwistern die im Konkurs angemeldete Forderung ihrer Großmutter zu gleichen Teilen zu.
Nach der Aufhebung des Konkurses über sein Vermögen traf der ehemalige Komplementär der beitragsschuldnerischen Gesellschaft mit seinen drei Töchtern zu deren "Absicherung" im Sinne eines juristischen Freundschaftsrates eine schriftliche, mit datierte Abtretungsvereinbarung. Darin hieß es nach einer skizzenhaften Darlegung des Anspruches der Interzedentin und des erbrechtlichen Forderungsüberganges auf deren drei Enkeltöchter wörtlich:
"....(der Schuldner)...tritt nunmehr an...(seine namentlich genannten
Töchter)... seinen Gehalt sowie etwa künftig anfallende
Ruhegeldzahlungen als Angestellter bei der... AG..., soweit es der
Exekution unterworfen ist, zur Gänze ab und beauftragt seinen
Dienstgeber, die entsprechenden Einbehalte vorzunehmen und die
Anweisungen an... (die drei Töchter)... auf das Konto...
durchzuführen.
(...die drei namentlich genannten Töchter)... nehmen hiemit diese
Abtretung zahlungshalber an."
Nach dem Willen der Vertragsschließenden sollten von der Abtretung nicht bloß Ansprüche auf eine Firmenpension, sondern auch anderweitige Ruhegeldansprüche des Abtretenden erfaßt sein.
Sowohl dem Abtretenden als auch seinen Töchtern war zur Zeit des Vertragsabschlusses bekannt, daß noch verschiedene Gläubiger Forderungen gegen den Abtretenden besaßen; die Höhe solcher Forderungen war den drei Töchtern nicht bekannt.
Nach der Formulierung im Urteil erster Instanz habe nicht festgestellt werden können, daß zur Zeit des Vertragsabschlusses den Töchtern des Abtretenden dessen allfällige Absicht, seine übrigen Gläubiger, darunter der nun klagende Sozialversicherungsträger, zu benachteiligen, bekannt gewesen wäre.
Der im Mai 1928 geborene seinerzeitige Komplementär trat mit als Dienstnehmer einer Aktiengesellschaft in den Ruhestand. Im Zusammenhang damit stellte er - am - den Antrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten auf Gewährung einer Alterspension. Im Hinblick auf diesen erwarteten Rentenbezug schloß er - in inhaltlicher Anlehnung an den mit datierten Abtretungsvertrag - den mit datierten schriftlichen Abtretungsvertrag mit seinen drei Töchtern. Darin hieß es wörtlich:
"...(der ehemalige Komplementär)... tritt an...(seine namentlich
genannten drei Töchter)... seine Ansprüche an Alterspension bei der
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Wien, soweit diese der
Exekution unterworfen sind (pfändbarer Teil), zur Gänze ab und
beauftragt die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten die
entsprechenden Einbehalte vorzunehmen und die Anweisung an... (die
drei Töchter) ...auf das Konto... vorzunehmen.
...(die drei Töchter)... nehmen hiemit diese Abtretung zahlungshalber
an."
Die Vertragsschließenden verfolgten mit diesem Abtretungsvertrag dieselben Absichten wie schon mit dem etwa vier Jahre vorher geschlossenen Abtretungsvertrag.
Auch zu seinen Feststellungen über den mit datierten Abtretungsvertrag fügte das Prozeßgericht erster Instanz die Wendung hinzu, es könne nicht festgestellt werden, daß bei Vertragsabschluß den Töchtern des Abtretenden eine Benachteilgungsabsicht dieses Schuldners bekannt gewesen wäre.
Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten erkannte dem ehemaligen Komplementär mit Wirkung ab eine Alterspension zu, stimmte auch der Abtretung der pfändbaren Pensionsteile an die Töchter des Pensionisten gemäß § 98 Abs 2 ASVG zu (Beilage B) und überwies bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz einen Betrag von insgesamt 117.920,20 S auf das im Abtretungsvertrag angeführte Bankkonto (über welches auch der Pensionist selbst bankrechtlich verfügungsberechtigt ist).
Nach dem Inhalt eines von der Beitragsgläubigerin der ehemaligen Kommanditgesellschaft gegen deren seinerzeitigen Komplementär mit dem Datum ausgestellten Rückstandsausweises betrug die offene Schuld an Beitragsrückständen samt Zinsen 5,656.957,45 S.
Diese Forderung ist, wenn nicht durch Exekution auf die Pensionsforderungen des mithaftenden seinerzeitigen Komplementärs, nicht einbringlich zu machen, weil der ehemalige Komplementär sonst über keine - pfändbaren - Vermögenswerte verfügt.
Mit der am gegen die drei Töchter ihres Schuldners angebrachten Klage verfolgte der beitragseintreibende Sozialversicherungsträger einen Anspruch im Sinn des § 2 AnfO.
Das Hauptklagebegehren ist darauf gerichtet, die drei Beklagten zur ungeteilten Hand zur Duldung der Forderungsexekution zur Hereinbringung der vollstreckbaren Beitragsforderungen auf die den Beklagten mit dem - angefochtenen - Abtretungsvertrag vom abgetretenen pfändbaren Teile der ASVG-Pension des Schuldners sowie zur Einwilligung in die Auszahlung der von der Pensionsversicherungsanstalt etwa gerichtlich erlegten Teilbeträge an die Klägerin zu verpflichten sowie den Betrag von 117.920,20 S zuzüglich 8 % Zinsen von 92.183 S vom bis sowie aus 117.920 S ab zu bezahlen.
Hilfsweise stellte die Klägerin ein gleichartiges, aber auf Kopfteilverpflichtung der drei Beklagten abgestelltes Begehren. Ein weiteres nachgereihtes Eventualbegehren ist anstatt auf Duldung der Exekution und Zustimmung zur Ausfolgung etwa gerichtlich erlegter Beträge an die Klägerin auf (Weiter-)Abtretung der den Beklagten abgetretenen Ansprüche gegen die Pensionsversicherungsanstalt an die Klägerin gerichtet.
Die Beklagten bestritten der Sache nach jede Befriedigungstauglichkeit einer Anfechtung des Abtretungsvertrages vom , weil dieser nur eine Ausführung bzw Wiederholung des - mehr als zwei Jahre vor der Klagserhebung geschlossenen - Abtretungsvertrages vom darstelle, dieser aber mangels (positiver) Kenntnis der Beklagten von einer Benachteiligungsabsicht ihres Vaters nach § 2 Abs 1 AnfO nicht der Anfechtung unterliege; da die Abtretung zahlungshalber auf eine richtige und fällige Forderung der Beklagten erfolgt sei und der Schuldner - nach der Konkursaufhebung - nicht zur Gleichbehandlung aller seiner Gläubiger verbunden gewesen wäre, gebräche es aber auch an einer anfechtungsrechtlich erheblichen Benachteiligungsabsicht des Schuldners bei Abschluß nicht nur des Abtretungsvertrages vom , sondern auch schon beim Abtretungsvertrag vom .
Das Prozeßgericht erster Instanz wies das Haupt- und die Eventualbegehren der Anfechtungsklage ab.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Dazu sprach es aus, daß eine Revisionszulässigkeitsvoraussetzung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vorliege.
Das Prozeßgericht erster Instanz hatte in rechtlicher Beurteilung gefolgert: Die sozialversicherungsrechtlichen Pensionsansprüche hätten als künftige Forderungen wirksam abgetreten werden können. Der Abtretungsvertrag des Jahres 1991 habe lediglich eine Wiederholung des Abtretungsvertrages aus dem Jahre 1987 dargestellt und keine Novation. In Ansehung des mit datierten Abtretungsvertrages sei der Klägerin der ihr oblegene Beweis einer positiven Kenntnis der drei Beklagten von einer damals etwa vorhanden gewesenen Benachteiligungsabsicht des Schuldners nicht gelungen. Im übrigen hätte die Klägerin, da die angefochtene Forderungsabtretung zahlungshalber auf eine richtige und fällige Forderung der Beklagten erfolgt sei, "Umtriebe" des Schuldners (zu Lasten anderer Gläubiger) und das Einverständnis der Beklagten dazu zu erweisen gehabt, welcher Beweis auch nicht erbracht worden sei.
Das Berufungsgericht erachtete dagegen die Abtretung des Jahres 1987, soweit sie sich auf die ASVG-Pension des Schuldners bezog, aus dem Gedanken des § 98 Abs 3 ASVG als unwirksam, zumal die Pensionsversicherungsanstalt dem ihr nie vorgelegten Abtretungsvertrag des Jahres 1987 bisher nicht zugestimmt habe. Einer Exekutionsführung der Klägerin auf die Alterspensionsforderung des Schuldners gegen die Pensionsversicherungsanstalt stünde daher lediglich der Abtretungsvertrag vom entgegen. Dieser innerhalb einer Jahresfrist vor Einbringung der Anfechtungsklage geschlossene Vertrag unterläge einer Anfechtung unter den Voraussetzungen des § 2 Z 3 AnfO. Nach dem festgestellten Sachverhalt hätte den Beklagten bei Abschluß des Abtretungsvertrages vom bekannt sein müssen, daß durch die - mit der Forderungsabtretung angestrebte - vorrangige Befriedigung ihrer Forderungen andere Gläubiger ihres Vaters, darunter die Klägerin, zumindest eine Einschränkung ihrer Forderungsbetreibung erlitten. Den Beklagten als nahen Angehörigen des Schuldners im Sinne des § 4 AnfO wäre der Beweis oblegen, daß der - objektiv eingetretenen - Beeinträchtigung der Gläubigerstellung der Klägerin durch die Forderungsabtretung keine Benachteiligungsabsicht des Schuldners zugrunde gelegen wäre, sowie daß Tatumstände vorgelegen seien, aus denen zu folgern wäre, ihnen hätte die Benachteiligungsabsicht ihres Vaters zur Zeit des Vertragsabschlusses () nicht bekannt sein müssen. Eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners bei Leistungen auf eine richtige und fällige Forderung der nachmaligen Anfechtungsgegner (bei sogenannter "kongruenter Deckung") setze jedoch spezifische Anhaltspunkte voraus, die in den vom Schuldner gesetzten Rechtshandlungen "Umtriebe" oder "Ränke" (zum Nachteil der späteren Anfechtungskläger) erkennen ließen. Daran fehle es in dem zu beurteilenden Fall. Die Abtretung sei daher gegenüber der Klägerin anfechtungsfest.
Die Klägerin ficht das bestätigende Berufungsurteil wegen qualifiziert unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem Abänderungsantrag im Sinne ihrer Klagebegehren an.
Die Beklagten streben die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen zulässig. Sie ist auch berechtigt.
Für die Anfechtung des Abtretungsvertrages vom durch die Klägerin nach § 2 Z 3 AnfO sind folgende Umstände des konkreten Falles entscheidend:
Der Vater der Beklagten war auch nach Aufhebung des 1980 über sein Vermögen eröffneten Konkurses im Jahre 1987 weiterhin ein zahlungsunfähiger Schuldner mehrerer Gläubiger mit Forderungen in Millionenhöhe geblieben. Es fehlt an Behauptungen, aber auch an jedem Anhaltspunkt dafür, daß dem Vater der Beklagten zur Befriedigung seiner Gläubiger außer seinen Dienstnehmerbezügen pfändbares Vermögen zur Verfügung gestanden und für die Zeit des Ruhestandes außer seinen Pensionsforderungen pfändbares Vermögen zu erwarten gewesen wäre.
Eine Verfügung über die pfändbaren Teile seiner Pensionsforderung zugunsten der Beklagten bedeutete bei der 3,3 Mio S übersteigenden Höhe der von der Mutter des seinerzeitigen Gemeinschuldners auf dessen Töchter übergegangenen Forderung und der Lebenserwartung des im Zeitpunkt des Abtretungsvertrages vom bereits im 64. Lebensjahr gestandenen Schuldners, daß die Befriedigung irgendeines anderen Gläubigers außer den Forderungsübernehmerinnen objektiv realistischerweise nicht mehr zu erwarten war.
Das Entstehen der Pensionszahlungsforderungen gegen den Träger der gesetzlichen Altersversicherung hing von einem Antrag des Versicherten ab, der in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit seiner Antragstellung auch die Abtretung der pfändbaren Teile der durch seinen Gestaltungsakt ausgelösten Zahlungsansprüche zugunsten seiner Töchter mit diesen vertraglich vereinbarte und damit seine Rentenansprüche praktisch dem Zugriff aller sonstigen Gläubiger - und zwar im Sinne der unmittelbar zuvor dargelegten Erwägungen - auf Dauer entzog.
Die Abtretung der Pensionsansprüche bedeutete - im Zusammenhang mit der vorangegangenen Abtretung der Ansprüche auf die vom Dienstgeber geschuldete Pension - objektiv nicht bloß eine zeitliche oder modale Besserstellung der Töchter des Pensionisten gegenüber dessen übrigen Gläubigern, sondern eine deren Befriedigungsaussichten praktisch vernichtende Bevorzugung der Töchter des Schuldners.
Ein derartiger Vorgang stellt nicht bloß einen - nur in einem
neuerlichen Konkurs durch den Masseverwalter innerhalb der
Anfechtungsfristen geltend zu machenden - Verstoß gegen das vom
Kridatar zu beachtende Gleichbehandlungsgebot, sondern eine
Benachteiligung aller nicht von der Abtretung begünstigten Gläubiger
dar. Obwohl die angefochtene Forderungsabtretung zahlungshalber im
Hinblick auf eine aufrechte und fällige Forderung der Beklagten
erfolgte, die im Falle der Erwirkung eines Exekutionstitels auch ohne
Mitwirkung des Schuldners im Wege der Zwangsvollstreckung eine
gleichartige Rechtsstellung wie durch den Abtretungsvertrag erwirken
hätten können, besteht objektiv der massive Anschein einer
Benachteiligung der anderen Gläubiger durch den Schuldner, weil er
die Befriedigungsaussichten der übrigen Gläubiger durch die Verfügung
über sein praktisch einziges pfändbares Vermögen zu deren Nachteil gegenüber seinen Töchtern ganz entscheidend veränderte.
Bei dieser Sachlage wäre es jedenfalls Sache der Beklagten gewesen, die Tatumstände zu behaupten und zu beweisen, aus denen auf den Abgang einer im Sinne des § 2 Z 3 AnfO erheblichen Benachteiligungsabsicht des Schuldners zu schließen gewesen wäre. Einen solchen Beweis haben die Beklagten nicht angetreten, vor allem wurde er aber nicht erbracht. Es ist daher von einer Benachteiligungsabsicht des Vaters der Beklagten auszugehen.
Die Kenntnis der Beklagten von ihrer Konkurrenz mit anderen Gläubigern ihres Vaters ist festgestellt.
Es wäre daher auch den Beklagten oblegen, den Beweis für solche Tatumstände anzutreten, aus denen zu folgern gewesen wäre, daß ihnen aus besonderen Gründen die zu unterstellende Benachteiligungsabsicht ihres Vaters nicht bekannt hätte sein müssen.
Die Forderungsabtretung im Sinne des am geschlossenen Abtretungsvertrages unterliegt daher grundsätzlich einer Anfechtung durch die Klägerin im Sinne des § 2 Z 3 AnfO.
Die Anfechtung ist auch insofern befriedigungstauglich, als der Abtretungsvertrag vom , wenn dieser auch nach dem festgestellten Vertragswillen aller Vertragspartner die Forderung auf die Ansprüche des Abtretenden gegen den Träger der gesetzlichen Pensionsversicherung miterfassen sollte, nach dem objektiven Sinn des Vertragstextes diesen weitren Inhalt nicht erkennen ließ und schon aus diesem Grund einer Zustimmung durch den Sozialversicherungsträger nicht zugänglich gewesen wäre, jedenfalls aber dem Träger der gesetzlichen Pensionversicherung zur Erteilung seiner Zustimmung gar nicht unterbreitet worden ist.
Die Anfechtung unterliegt aber umfänglich einer wesentlichen
Einschränkung:
Im Zeitpunkt des nach § 2 Z 3 AnfO anfechtbar abgeschlossenen
Abtretungsvertrages vom befand sich der Vater der
Beklagten als Schuldner mehrerer Gläubiger im Zustand der
Zahlungsunfähigkeit. Jeder Gläubiger hatte Anspruch auf konkursmäßige
Befriedigung seiner offenen (Rest-)Forderung. Die quotenmäßige
Befriedigung einer richtigen und fälligen Forderung wäre - außerhalb
des Konkurses - anfechtungsfest. Eine Benachteiligung und eine darauf
gerichtete Absicht - sei es auch nur in der Form des dolus eventualis
- sowie die Kenntnis oder das Kennenmüssen solcher Absichten durch
den Anfechtungsgegner kann anfechtungsrechtlich nur so weit erheblich
sein, als der Anfechtungsgegner mehr als seine Quote erhalten hat und
den Anfechtungskläger darum gebracht hat, die diesem gebührende Quote
zu erlangen.
Für die Einzelanfechtung nach § 2 AnfO sind allerdings nur die Forderungen des Anfechtenden, soweit die Durchführung der geforderten Anfechtung einen gegen ihn gerichteten Anfechtungsanspruch des jetzigen Anfechtungsgegners begründete, und des (der) Anfechtungsgegner andererseits erheblich.
Es bedarf daher zunächst einer Feststellung aller Tatumstände, aus denen sich eine Anfechtbarkeit der geforderten Anfechtungsleistung durch die Anfechtungsbeklagten ergäbe.
Für den Fall der Annahme einer solchen Anfechtbarkeit wäre auf den Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung, hier also auf den Stichtag des Abtretungsvertrages vom bezogen, die Höhe der richtigen und fälligen Forderung samt Nebenforderungen der Klägerin einerseits und der Beklagten andererseits festzustellen. Durch die Division dieser jeweiligen Forderungen durch die Summe dieser Forderungen errechnete sich die Quote (in Prozenten, Promille oder einem anderen Bruchteil ausgedrückt).
Die Forderungsabtretung als angefochtene Rechtshandlung bliebe gegenüber der anfechtenden Klägerin insofern anfechtungsfest, als die abgetretene Forderung dem Verhältnis der richtigen und fälligen Forderung der Beklagten zur Summe der Forderungen von Beklagten und Klägerin am Tag der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung entsprach.
Im Falle der Annahme einer berechtigten Anfechtung hafteten die Beklagten jeweils nur in Ansehung ihrer Kopfquote.
Gegen ein Anfechtungsbegehren auf Duldung der Exekution und auf Zustimmung zur Ausfolgung etwa gerichtlich erlegter Beträge sowie auf Zahlung bestünden keine Bedenken, Berücksichtigung der Anfechtungsquote und der Kopfquoten vorausgesetzt.
Das Verfahren ist im aufgezeigten Sinn ergänzungsbedürftig. Insbesondere ist den Parteien Gelegenheit zu geben, zu der hier aufgezeigten Beschränkung der Anfechtung Stellung zu nehmen, Sachvorbringen zu erstatten und Beweisanträge zu stellen.
In teilweiser Stattgebung der Revision war die Rechtssache daher unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen an das Prozeßgericht erster Instanz rückzuverweisen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 52 ZPO.