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OGH vom 25.02.2004, 7Ob287/03m

OGH vom 25.02.2004, 7Ob287/03m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mladen M*****, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Sarolta A*****, und 2. Eduard J*****, beide vertreten durch Bubla & Falkner, Rechtsanwälte in Baden, wegen Abschluss einer Abtretungsvereinbarung in Notariatsaktsform (Streitwert EUR 18.168,21 samt Anhang), über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 5 R 98/03y-28, womit das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Handelsgericht vom , GZ 24 Cg 351/00h-22, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahingehend abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 1.835,90 (darin enthalten EUR 306,-- an Ust) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagten gründeten im Jahr 1984 die E***** Handelsgesellschaft mbH, wobei der Zweitbeklagte eine Stammeinlage von 490.000 S, die Erstbeklagte eine solche von S 10.000 übernahm. Im März 1985 schlossen der Zweitbeklagte und der Kläger einen Treuhandvertrag, nach dem der Zweitbeklagte einen Teil des Gesellschaftsanteiles, der einer voll und bar eingezahlten Stammeinlage von S 240.000 entspreche, nunmehr als Treuhänder des Klägers innehalten solle. Der Treuhänder (Zweitbeklagter) verpflichtete sich, nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Treugebers (Kläger) über den Geschäftsanteil zu verfügen, ihm den auf den Anteil entfallenden Reingewinn unverzüglich auszuzahlen bzw nach dessen Weisung zu verwenden und sein Stimmrecht nur entsprechend den Aufträgen des Treugebers auszuüben. Weiters verpflichtete sich der Zweitbeklagte als Treuhänder, den Geschäftsanteil ganz oder in Teilen jederzeit unentgeltlich an den Kläger als Treugeber selbst oder an eine von diesem namhaft gemachte Person durch Notariatsakt abzutreten.

Die Erstbeklagte schloss mit dem Kläger eine ihren gesamten Geschäftsanteil umfassende gleichartige Treuhandvereinbarung. Als der Kläger die Abtretung der Geschäftsanteile von den Beklagten forderte, lehnten sie dies unter Hinweis auf die Auflösung der Treuhandvereinbarung infolge ua Nichtbezahlung des vereinbarten Entgelts an die Beklagten ab.

Der Kläger begehrt nun, die Beklagten schuldig zu erkennen, einen genau genannten Notariatsakt zur Abtretung der Geschäftsanteile zu unterfertigen.

Die Beklagten beantragen die Abweisung des Klagebegehrens mit der Begründung, dass der Treuhandvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung von S 250.000 als Entgelt geschlossen worden sei. Der Kläger habe diese Zahlung nicht geleistet. Die Beklagten hätten erhebliche Forderungen gegen den Kläger gehabt, sodass die Streitteile vereinbart hätten, dass die Treuhandvereinbarung unwirksam sein solle. Mangels Einhaltung der Notariatsaktsform sei kein wirksames Treuhandverhältnis entstanden und die Beklagten nicht zur Abtretung der Anteile an den Kläger verpflichtet.

Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers ab. Es vertrat die Rechtsansicht, dass bei einer Vereinbarung der Treuhand sowohl die Treuhandvereinbarung als auch die Verpflichtung der Rückübertragung vom Treuhänder auf den Treugeber in Form eines Notariatsaktes im Hinblick auf § 76 Abs 2 GmbHG getroffen werden müsse. Aus dem unzulässigerweise formfrei geschlossenen Vertrag könne daher nicht auf Erfüllung, nämlich auf die Errichtung eines Notariatsaktes über die Abtretung, geklagt werden.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und änderte das Ersturteil im Sinn einer gänzlichen Klagsstattgebung ab. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, dass nach der Rechtsprechung für die Rückübertragung des Geschäftsanteiles vom Treuhänder an den Treugeber keine Formerfordernisse bestünden. Auch für die Erwerbstreuhand sei die Formfreiheit der Treuhandvereinbarung ausgesprochen worden. Davon ausgehend liege auch im vorliegenden Fall eine Ausnahme vom Formgebot des § 76 Abs 2 GmbHG vor, zumal von Formfreiheit auszugehen sei, wenn Zweifel blieben, ob für den Abschluss eines Rechtsgeschäftes eine bestimmte Form einzuhalten sei.

Das Berufungsgericht änderte über Antrag des Klägers seinen Ausspruch dahingehend ab, dass es die ordentliche Revision für zulässig erklärte. Im Hinblick auf die jüngst ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 8 Ob 259/02z sei der Antrag der Beklagten auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches berechtigt.

Die Beklagten stellen in ihrer Revision gegen das Berufungsurteil einen Abänderungsantrag.

Der Kläger beantragt, der Revision keine Folge zu geben, in eventu, sie zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, sie ist auch berechtigt.

Zur Klarstellung ist darauf zu verweisen, dass im Falle des Fehlens eines bestimmten Revisionsantrages - dies wird vom Kläger gerügt - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten ist (Kodek in Rechberger2 § 504 ZPO, Rz 2). Im vorliegenden Fall wurde vor Einleitung eines Verbesserungsverfahrens der Revisionsantrag von den Beklagten in ihrem Schriftsatz ON 33 nachgeholt, sodass die Revision als verbessert anzusehen ist und ihr ein Formfehler nicht mehr anhaftet. Eine gesonderten Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag kann daher unterbleiben.

Die Übertragung eines Geschäftsanteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mittels Rechtsgeschäftes unter Lebenden bedarf eines Notariatsaktes (§ 76 Abs 2 GmbHG). Nach ständiger Rechtsprechung bezweckt die Formvorschrift vor allem die Immobilisierung der Geschäftsanteile, also die Unterbindung der Umlauffähigkeit der Geschäftsanteile im Handelsverkehr, insbesondere im Börsenverkehr, weiters aber auch den Schutz der Parteien beim Erwerb einer Beteiligung vor Übereilung sowie die Sicherstellung, dass die Identität der jeweiligen Gesellschafter festgestellt werden kann (5 Ob 41/01t, 7 Ob 182/01t, 8 Ob 259/02z je mwN, RIS-Justiz RS0060244). Das Formgebot gilt sowohl für das Verpflichtungs- als auch für das Verfügungsgeschäft. Der gleichen Formstrenge unterliegen Vereinbarungen über die Verpflichtung eines Gesellschafters zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteils (RIS-Justiz RS0059756). Die Missachtung dieses Formzwanges bei der Übertragung von Geschäftsanteilen oder bei der Übernahme der Verpflichtung zur künftigen Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH hat grundsätzlich die Unwirksamkeit der Übertragung bzw der Verpflichtung zur Folge (7 Ob 182/01t, 8 Ob 259/02z je mwN).

Anders wird dies nach der neueren Rechtsprechung nur für die Verpflichtung zur Rückübertragung von treuhändisch gehaltenen GmbH-Anteilen beurteilt (8 Ob 259/02z mwN, RIS-Justiz RS0010442). Wesentlicher Grund für die Einschränkung des Formgebotes ist dabei, dass im Rahmen der Treuhand das Treugut ja ohnehin bereits wirtschaftlich dem Treugeber zugeordnet ist, und bei einer Verneinung der Verpflichtung zur Rückerstattung gerade jene wirtschaftliche Veränderung der Zuordnung eintrete, der § 76 Abs 2 GmbHG entgegenwirken solle (SZ 65/153, 8 Ob 259/02z, Lessiak, Formgebundenheit der Übertragung von GmbH-Anteilen im Treuhandverhältnis? in GesRZ 1988, 217 ff). Wurde also der Geschäftsanteil bereits im Rahmen einer Treuhandvereinbarung vom Treuhänder auf Rechnung des Treugebers erworben und gehalten (sogenannte Erwerbstreuhand), so besteht eine Herausgabeverpflichtung auch dann, wenn der Treuhandvertrag nicht in Notariatsaktsform errichtet wurde (SZ 56/153, 8 Ob 259/02z, RIS-Justiz RS0060207, RS0010442).

Anders gelagert ist aber der hier vorliegende Fall einer Vereinbarungstreuhand, bei der ein Gesellschafter mit einem Dritten übereinkommt, dass er seine Beteiligung künftig als Treuhänder für den Dritten halten werde. In einem derartigen Fall kommt es zu einer wirtschaftlichen Übertragung des Treugutes, weil ja der bisherige Gesellschafter die von ihm gehaltenen Geschäftsanteile nicht mehr wie bisher auf eigene Rechnung, sondern in Hinkunft auf Rechnung des Treugebers halten soll. Dieser Vorgang der Vereinbarungstreuhand unterliegt dem Formgebot des § 76 Abs 2 GmbHG (8 Ob 259/02z; Auer, Zum Formgebot bei treuhändiger Übertragung eines GmbH Anteiles in JBl 2002, 441 ff). Ansonsten wäre die durch das Formgebot angestrebte Immobilisierung der Geschäftsanteile und der Sicherstellung, dass die Identität der jeweiligen Gesellschafter festgestellt werden kann, unterlaufen.

Dies hat das Erstgericht zutreffend erkannt, weshalb seine Entscheidung wiederherzustellen war.

Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO, im Revisionsverfahren auf §§ 50, 40 ZPO. Die siegreichen Beklagten haben für die Revision keine Kosten verzeichnet, weshalb ein Kostenzuspruch unterbleiben musste.