OGH vom 11.12.2003, 6Ob19/03t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Heinz P*****, und 2. Christine P*****, beide vertreten durch Dr. Thomas Wagner, Rechtsanwalt in Mattighofen, gegen die beklagte Partei Sieglinde P*****, vertreten durch Dr. Walter Ratt, Rechtsanwalt in Mauerkirchen, wegen Unterfertigung eines Schenkungsvertrages, im Verfahren über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom , GZ 6 R 100/02a-23, womit über die Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Mattighofen vom , GZ 2 C 282/01t-18, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Die mit Beschluss vom ausgesprochene Zurückweisung der Revisionsbeantwortung der klagenden Parteien ist infolge der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgehoben.
2. Die Revisionsbeantwortung der klagenden Parteien wird (neuerlich) zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Kläger begehrten mit ihrer Klage vom die Fertigung eines am über ein Grundstück geschlossenen Schenkungsvertrages durch die Beklagte. Das Berufungsgericht bestätigte über Berufung der Beklagten die Stattgebung des Klagebegehrens durch das Erstgericht und ging dabei von einer Berufungsbeschränkung gemäß § 501 Abs 1 ZPO aus. Der Oberste Gerichtshof teilte diese Ansicht nicht und hob über Revision der Beklagten mit Beschluss vom , AZ 6 Ob 19/03t, das Urteil des Berufungsgerichtes zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung der Beklagten auf. Beim maßgeblichen Wert des Entscheidungsgegenstandes nach der Bewertung der Kläger habe das Berufungsgericht auch die Tatsachenrüge der Berufungswerberin zu behandeln. Mit der selben Entscheidung wies der Senat ferner die Revisionsbeantwortung der Kläger wegen Verspätung zurück. Der Senat sprach aus, dass die Kosten des Revisionsverfahrens weitere Verfahrenskosten seien (§ 52 ZPO).
Das Berufungsgericht bestätigte auch im zweiten Rechtsgang die Klagestattgebung. Der Aufhebungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs und die Berufungsentscheidung im zweiten Rechtsgang wurden den Klägern am zugestellt. Die Berufungsentscheidung erwuchs in der Folge in Rechtskraft. Am beantragten die in der Hauptsache obsiegenden Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Revisionsbeantwortung. Das Erstgericht gab diesem Antrag statt und legte den Akt dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsbeantwortung ist wegen des Wegfalls der Beschwer zurückzuweisen:
Bei Bewilligung der Wiedereinsetzung fallen grundsätzlich alle infolge der Versäumung ergangenen Entscheidungen ex lege weg (Gitschthaler in Rechberger ZPO2 Rz 1 zu § 150 mwN). Der Beschluss auf Aufhebung der ergangenen Entscheidungen ist deklarativ und vom Gesetz nur beim Versäumungsurteil angeordnet (§ 150 Abs 1 zweiter Satz ZPO; Deixler-Hübner in Fasching/Konecny2 II/2 § 150 ZPO Rz 4 mwN; 6 Ob 274/98g). Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist die vom Obersten Gerichtshof am ausgesprochene Zurückweisung der Revisionsbeantwortung der Kläger weggefallen. Über die Rechtsmittelgegenschrift ist neuerlich zu entscheiden. Der Aufhebungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes ist aber keine infolge der Versäumung der Revisionsbeantwortung ergangene Entscheidung. Dieser Beschluss ist nicht auf die Säumnis der Kläger zurückzuführen und deshalb nicht von der Aufhebung erfasst (RIS-Justiz RS0036707). Da die Entscheidung in der Hauptsache zugunsten der Kläger in Rechtskraft erwachsen ist, kann über die Berufung der Beklagten nicht neuerlich entschieden werden. Mangels zulässiger Nachprüfung der Sachentscheidung (vgl 1 Ob 188/97x) kann daher auch die Revisionsbeantwortung nicht mehr sachlich behandelt werden. Den Revisionsgegnern mangelt es am erforderlichen Rechtsschutzinteresse (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 519), das allein durch das Interesse am Kostenersatz für die Revisionsbeantwortung nicht begründet werden kann. Für eine allfällige Kostenentscheidung nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens ist der Oberste Gerichtshof funktionell nicht zuständig.